BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 531/10 vom 15. Dezember 2010 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Dezember 2010, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Rissing-van Saan und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Prof. Dr. Schmitt, Dr. Eschelbach, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott, Oberstaatsanw344ltin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanwalt als Vertreter des Nebenkl344gers, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision des Nebenkl344gers wird das Urteil des Landge-richts Aachen vom 5. M344rz 2010 mit den Feststellungen aufgeho-ben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurge-richt zust344ndige Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gef344hrlicher K366rperverlet-zung gem344337 247 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Der Nebenkl344ger verfolgt mit seiner auf die Sachr374ge gest374tz-ten Revision dessen Verurteilung wegen versuchten Totschlags. Das Rechts-mittel hat Erfolg. 1 I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: 2 1. Der Angeklagte, ein trainierter Kampfsportler, handelte zusammen mit Landsleuten in den Jahren 2005 / 2006 im Raum Aachen mit Rauschgift im Ki-lobereich. Aufgrund von Revierstreitigkeiten war es im Sommer 2005 zu einer Auseinandersetzung mit einer Gruppe um die kosovarischen Br374der A. ge- 3 - 4 - kommen. Dabei wurde der Angeklagte von S. und L. A. zu-sammengeschlagen und f374hlte sich fortan gedem374tigt und in seiner Ehre ver-letzt, weshalb er auf Rache sann. 2. Am 12. M344rz 2009 gegen 23.30 Uhr hielt sich der Angeklagte mit Freunden vor dem Eingang eines Aachener Kinos auf. Dort traf er auf die drei Br374der S. , B. und D. A. , die zuf344llig das gleiche Kino besu-chen wollten. Sofort st374rzte er sich auf S. A. und schlug diesem nach kurzem Wortwechsel ins Gesicht. W344hrend sich die 374brigen Anwesenden einige Meter abseits hielten, traten B. und D. ihrem Bruder zur Seite und es entwickelte sich zun344chst eine verbale Auseinandersetzung mit gegenseitigen Beschimpfungen sowie ein Gerangel. Zu diesem Zeitpunkt h344tte sich der Ange-klagte durch Weggehen oder Weglaufen der von ihm provozierten Gefahrensi-tuation entziehen k366nnen, er wollte jedoch der bevorstehenden Auseinander-setzung nicht aus dem Wege gehen. W344hrend S. A. ein Messer und D. A. einen G374rtel oder eine zum Schlagen geeignete Kette in H344nden hielten, war der Angeklagte mit einer 40-70 cm langen Machete bewaffnet. Zu Gunsten des Angeklagten geht das Landgericht davon aus, dieser habe die Machete nicht mitgef374hrt, sondern w344hrend des vorangegangenen Gerangels B. A. entwendet. Nun schlug der Angeklagte in Kenntnis der Gef344hr-lichkeit der Waffe wuchtig - mit Verletzungs- aber ohne T366tungsabsicht - auf seine sich jetzt passiv verhaltenden Kontrahenten ein. Dabei traf er D. A-. an der Hand und am Kopf. Die scharfe Klinge der Machete drang in die Kopfhaut ein, verursachte eine 9 cm lange Fleischwunde, sch344lte ein St374ck des kn366chernen Sch344deldachs ab und trennte einen Teil der Kopfschwarte vom Sch344del (so genannte Skalpierungs-Verletzung). W344hrend der Angeklagte fluchtartig den Tatort verlie337, begann der Gesch344digte sofort stark zu bluten. Nach not344rztlicher Erstversorgung wurde er station344r behandelt. Ohne rechtzei-tige Hilfe w344re er m366glicherweise verblutet, bei einem nur geringf374gig ver344nder- 4 - 5 - ten Auftreffwinkel der Machete w344re die Sch344deldecke vollst344ndig durchdrun-gen und lebenswichtige Gehirnfunktionen w344ren beeintr344chtigt worden. So aber sind Hand und Kopfverletzungen verheilt, zur374ckgeblieben ist eine starke Nar-benbildung am oberen Kopf, wo keine Haare mehr wachsen, sowie psychische Beeintr344chtigungen wie starke Angstgef374hle. 3. Zumindest bedingten T366tungsvorsatz des Angeklagten hat das Land-gericht nicht festzustellen vermocht. Weil das T366ten eines Menschen die 334ber-windung einer hohen Hemmschwelle erfordere, k366nne nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte nicht von lebensgef344hrlichen Verletzungen aus-gegangen sei und den Tod seines Kontrahenten nicht billigend in Kauf genom-men habe, zumal es sich um ein dynamisches Geschehen gehandelt habe und er zuf344llig in den Besitz der Machete gelangt war. 5 II. Die Erw344gungen, mit denen das Landgericht bedingten T366tungsvorsatz verneint hat, halten revisionsrechtlicher Nachpr374fung nicht stand: 6 Zun344chst ist es f374r die Frage bedingten Vorsatzes ohne Aussagekraft, auf welche Weise der Angeklagte, der die Auseinandersetzung bewusst herbei-gef374hrt hat, in den Besitz der Machete gelangt ist. Entscheidend ist vielmehr sein Vorstellungsbild, als er seinen Kontrahenten bewaffnet mit einem Schlag-werkzeug, das - wie er wusste - geeignet war, schwerste Verletzungen zu ver-ursachen, angriff. 7 Soweit das Schwurgericht auf die erh366hte Hemmschwelle bei T366tungsde-likten verweist, gen374gt hier der blo337e Hinweis f374r sich allein nicht f374r eine Ver-neinung zumindest bedingten T366tungsvorsatzes. Vielmehr ist stets unter Be- 8 - 6 - r374cksichtigung aller Umst344nde des Einzelfalles sorgf344ltig zu pr374fen, ob ein T344-ter, der sein gef344hrliches Handeln durchf374hrt, obwohl er mit der M366glichkeit t366d-licher Verletzung rechnet, den Tod des Opfers billigend in Kauf nimmt. Dies wird bei 344u337erst gef344hrlichen Gewalthandlungen nahe liegen wenn - wie hier - das Ausbleiben des Todeserfolgs nur als gl374cklicher Zufall erscheinen kann (BGHR StGB 247 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 3, 5, 33, 35 und 38; BGH NStZ 2007, 150 f). Erforderlich ist stets eine umfassende W374rdigung der objek-tiven und subjektiven Tatumst344nde, n344mlich der konkreten Tatsituation und An-griffsweise, Lage und Abwehrm366glichkeit des Opfers, der psychischen Verfas-sung des T344ters und seiner Motivation (BGHR StGB 247 212 Abs. 1 Vorsatz be-dingter 39; Fischer, StGB 57. Aufl. 247 212 Rn. 7 m.w.N.). Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. So fehlen bereits Ausf374hrungen zum Vorstellungsbild des gest344ndigen, das Tatge-schehen aber nicht bereuenden (UA 26) Angeklagten bei Beginn seines An-griffs. Das Landgericht stellt lediglich darauf ab, dass es sich um ein dynami-sches, von dem Angeklagten nicht mehr kontrollierbares Geschehen gehandelt habe. Dies spricht hier jedoch nicht gegen sondern vielmehr f374r einen bedingten T366tungsvorsatz. Insbesondere ist nicht ersichtlich, wieso der Angeklagte bei unkontrollierten, mit voller Wucht gegen den Kopf seines Opfers gef374hrten Schl344gen, von denen jeder bei geringf374gig anderem Auftreffwinkel t366dlich ge-wesen w344re, ernsthaft auf das Ausbleiben eines entsprechenden Erfolgs ver-traut haben sollte. 9 Der neue Tatrichter wird bei der Pr374fung bedingten Vorsatzes auch die dem Angriff zugrunde liegende Motivlage des Angeklagten einzubeziehen ha-ben. So k366nnte dem in seiner Ehre gekr344nkten, aus Wut- und Rachsucht die Auseinandersetzung um jeden Preis suchenden Angeklagten die in der konkre-ten Situation als m366glich erkannte T366tung seines Opfers zumindest gleichg374ltig 10 - 7 - gewesen sein. Dass ihm dessen Tod m366glicherweise unerw374nscht war, steht der Annahme bedingten Vorsatzes nicht entgegen (BGHR StGB 247 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 42, 51). Rissing-van Saan Appl Schmitt Eschelbach Ott
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