BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 53 /14 vom 15. Mai 2014 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Mai 20 14 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen : Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. Oktober 2013 wird mit der Maßgabe als un begründet verworfen, - dass der Angeklagte der besonders schweren Vergewaltigung in Tat einheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und des Die b- stahls schuldig ist, - dass der Schmerzensgeldanspruch der Nebenklägerin dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens auf zuerlegen. Der Angeklagte hat die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen sowie die Kosten des A d- häsionsverfahrens zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatei n- heit mit vorsätzli cher Körperverletzung und wegen Diebstahls zu einer Jugen d- 1 - 3 - ä- Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision de s Ang e- klagten ist offensicht lich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO; sie führt lediglich zu einer Klarstellung des Schuld - und Adhäsionsausspruchs . 1. Der Schuldspruch war - wie vom Generalbundesanwalt beantragt - neu zu fassen, da die in den Urt eilsgründen zutreffend angenommene Verwir k- lichung von § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB in dem landgerichtlichen Tenor keinen Ausdruck findet (vgl. Fischer, StGB , 61. Aufl. , § 177 Rn. 78a mwN). 2. Die Adhäsionsentscheidung war - wie aus der Beschlussformel e r- sich t lich - klarzustellen, da das Landgericht den in der Urteilsformel in Bezug den Urteilsgründen nicht in seinem Umfang mi t- geteilt hat. Dass die Strafkammer nur über den insoweit geltend gemachten A n- spruch entschieden hat, ergibt sich aus der - auch in den Ur teilsgründen - wi e- derum erfolgten Bezugnahme auf den seitens der Nebenklägerin gestellten A d- häsionsantrag. Diese r in der Hauptverhandlung gestellte Antrag, durch den ein Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach geltend gemacht w orden ist, war 2 3 4 5 - 4 - als Verfahrensvoraussetzung von Amts wegen zu beachten (vgl. BGH, B e- schluss vom 11. Oktober 2007 - 3 StR 426/07, StV 2008, 127). Appl Schmitt Eschelbach Ott Zeng
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