ECLI:DE:BGH:2016:130416B2STR53.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 53/16 vom 13. April 201 6 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalt s und nach Anhörung des Besch werdeführers am 13. April 2016 gemäß § § 349 Abs. 2 und 4 , 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 2. November 2015 dahin abgeändert, dass vor der U n- terbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt ein Jahr und acht Monate der gegen ihn verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zu vollziehen sind. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tr a- gen. Grün de: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu der G e- samtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten verurteilt. Außerdem hat es die Unterbringung des Angeklag ten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass davor ein Jahr und fünf Monate der verhängten Freiheit s- strafe vollzogen werden. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, führt zur Berichtigung des Aus spruchs über die Dauer des Vo r- wegvollzugs (§ 349 Abs. 4 StPO). Das Landgericht hat übersehen, dass die 1 2 - 3 - erlittene Untersuchungshaft bei der Bestimmung des teilweisen Vorwegvollzugs der Strafe nach § 67 Abs. 2 StGB außer Betracht zu bleiben hat, weil die nac h § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB anzurechnende Untersuchungshaft im Vollstreckung s- verfahren auf den vor der Unterbringung zu vollziehenden Teil der Strafe ang e- rechnet wird (vgl. Senat, Beschluss vom 24. September 2013 - 2 StR 397/13 mwN, NStZ - RR 2014, 58). Angesi chts der vom Landgericht bestimmten vor - aussichtlich erforderlichen Behandlungsdauer von einem Jahr, wären bei richt i- ger Berechnung ein Jahr und acht Monate der Freiheitsstrafe vorweg zu vol l- ziehen. Da die Grundlagen der Bestimmung der Dauer des Vorwegvoll zugs rechtsfehlerfrei festgestellt sind, kann der Senat den Urteilstenor entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst abändern (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2014 - 1 StR 162/14, StraFo 2014, 517, 518). Im Übrigen ist die Revision unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen weiteren Rechtsfehler zum Nac h- teil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). 3 - 4 - Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbi l- lig, den Beschwerdeführer mit den ges amten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). Appl Krehl Eschelbach Ott Zeng 4
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