ECLI:DE:BGH:2017:160317B2STR53.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 53/17 vom 16. März 201 7 in de m Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und de r Besch werdeführer in am 16. März 201 7 gemäß § 349 Abs. 4 StPO b eschlossen: Auf die Revision der Beschuldigten wird das Urteil des Landg e- richts Köln vom 25. November 2016 mit den Feststellungen au f- gehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entsche i- dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Str afkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat die Unterbringung der Beschuldigten in einem ps y- chiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die allgemeine Sachrüge g e- stützte Revision der Beschuldigten hat Erfolg. I. Nach den F eststellungen des Landgerichts leidet die Beschuldigte an einer chronifizierten schizophren - halluzinatorischen Psychose (ICD - 10: F20.8) . Im Jahr 2013 bedrohte sie eine Nachbarin mit einem Küchenmesser und schlug Löcher in die Wand, im Jahr 2013 oder 2014 bedrohte sie im Rahmen eines ; sie setzte die ihr bis dahin verabreichte Depotmedikation im Oktober 1 2 - 3 - 2015 selbständig ab, woraufhin sich ihr Zustand erheblich verschlecht ert e . Am 17. März 2016 begegnete die Beschuldigte auf der Straße der ihr unbekannten Zeugin C . und nahm wahnhaft an, die Zeugin habe ihr keine Hilfe geleistet, als sie von zwölf Personen angegriffen worden sei . Deshalb schlug die B e- schuldigte mit einer etwa einen Meter langen Metallstange in der Art einer Duschvorhangstange gegen die Rippen und den Oberschenkel der Zeugin. Am Oberschenkel bildete sich ein Hämatom; die Zeugin war eine Woche arbeits - unfähig, litt an Schlafstörungen und hatte " Angst, die S traße zu betreten " . Die Beschuldigte wurde seitdem bis zum Zeitpunkt des Urteils im Vol l- zugskrankenhaus sowie im Rahmen einer zivilrechtlichen Unterbringung ps y- chiatrisch behandelt, jedoch tr a ten trotz hochdosierter und hochpotenter Med i- kation noch Wahnv orstell ungen und Halluzinationen auf. D ie freiwillige Med i- kamenteneinnahme lehn te die Beschuldigte zunächst ab. Das sachverständig beratene Landgericht hat deshalb angenommen, dass eine hohe Wahrschei n- lichkeit dafür bestehe, dass die Beschuldigte erneut ei ne erhebliche Tat i.S.d. § 63 Satz 1 StGB begehen werde , zumal es an einem sozialen Empfangsraum fehle und eine zivilrechtliche Unterbringung mangels Eigengefährdung mögli - cherweise nicht angeordnet werde. II. Die Anordnung der Unterbringung de r Beschuld igten in einem psychiatr i- schen Krankenhaus hält rechtlicher Überprüfung nicht stand , da die Gefährlic h- keitsprognose nicht tragfähig begründet ist . Die Unterbringung als außero r- dentlich beschwerende Maßnahme darf nur angeordnet werden, wenn eine Wahrscheinl ichkeit höheren Grades besteht, dass der Täter infolge seines Z u- stands in Zukunft erhebliche r echtswidrige Taten begehen wird , die schwerwi e- 3 4 - 4 - gende Störungen des Rechtsfriedens besorgen lassen ( Senat, Urteil vom 23. November 2016 - 2 StR 108/16; Beschluss vo m 17. Fe bruar 2016 - 2 StR 545/15 , StV 2016, 720 ; B eschluss vom 2. September 2015 - 2 StR 239/15 ) . In jedem Fall bedarf es der Darstellung des Zusammenhanges zwischen der vorliegenden psychischen Störung, der abgeurteilten Tat und der festg e- stellten Gefa hr erheblicher rechtswidriger Taten in der Zukunft (vgl. Senat, B e- schluss vom 5. Februar 2003 - 2 StR 1/03, NStZ - RR 2003, 168). Die Gefah r- pr ognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlic h- keit des Täters, seines Vorlebens sowie der v on ihm begangenen Anlasstat zu treffen , wobei an die Darlegungen umso höhere Anforderungen zu stellen sind, je mehr es sich bei dem zu beurteilenden Sachverhalt um einen Grenzfall ha n- delt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2016 - 3 StR 521/15, NStZ - RR 201 5, 135, 136; Beschluss vom 4. Juli 2012 - 4 StR 224/12, NStZ - RR 2012, 337, 338). B ei der insofern vorzunehmenden Gesamtwürdigung des Täters und der Symptomtat sind etwaige Vortaten von besonderer Bedeutung (BGH, B e- schluss vom 7. Juni 2016 - 4 StR 79/16, NS tZ - RR 2016, 306, 307). Als gewic h- tiges Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten ist es anzusehen, wenn ein Täter trotz bestehenden Defekts über Jahre hinweg keine erheblichen Straftaten bega ngen hat (Senat, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 2 S tR 170/14, NStZ - RR 2015, 72, 73). Zwar hat die Kammer festgestellt, dass die Beschuldigte die Anlasstat aufgrund der bei ihr festgestellten psychischen Erkrankung begangen hat. Allein der Umstand, dass sich der Zustand der seit längerem bestehenden Krank heit seit Oktober 2015 erheblich verschlechtert hat und die Beschuldigte trotz hoc h- dosierter Medikation seit der Tat nie vollständig frei von Symptomen ihrer E r- krankung war, lässt jedoch nicht den Schluss auf die Wahrscheinlichkeit der 5 6 - 5 - Begehung weiterer er heblicher Taten zu. Im Rahmen der individuellen Gefäh r- lichkeitsprognose hätte das Landgericht ausführlich gewichten müssen, dass die Beschuldigte unbestraft ist, die vor der Anlasstat liegenden Handlungen als Sachbeschädigung und Bedrohung nicht dem Bereic h der mittleren Kriminalität zuzuordnen sind und die Anlasstat keine gravierenden Folgen zei gte (vgl. BT - Dr s . 18/7244, S. 18 mwN). Auch hätte Berücksichtigung finden müssen, dass sich die Beschuldigte im Zeitraum zwischen Oktober 2015 und der Tat am 17. M ärz 2016 nur gegenüber ihrem gesetzlichen Betreuer gelegentlich verba l- aggressiv verhielt. Appl Krehl Eschelbach Bartel Grube
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