BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 532/02 vom11. April 2003in der Strafsachegegenwegenversuchten Totschlags u.a. - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. April 2003 gemäß§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:Die Revision des Nebenklägers Sch. gegen das Urteildes Landgerichts Bonn vom 18. März 2002 wird als unzulässigverworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.Gründe: Die Revision ist unzulässig, weil sie nicht rechtzeitig begründet wordenist. Das Urteil ist dem Vertreter des Nebenklägers, Rechtsanwalt H. , am15. Mai 2002 wirksam gemäß §§ 397 Abs. 1 Satz 2, 378 Satz 2 StPO zugestelltworden (Bd. XI Bl. 303 d.A.). Die Zustellung, von der der Nebenkläger unter-richtet wurde, hat die Frist zur Begründung der Revision in Lauf gesetzt. DieRevisionsbegründung ist nicht innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1StPO, sondern erst am 18. Juni 2002 eingegangen.Die Revision des Angeklagten ist durch Beschluß gemäß § 349 Abs. 2StPO verworfen worden. Eine Überbürdung der durch die Revision des Ange-klagten dem Nebenkläger und der durch die Revision des Nebenklägers dem - 3 -Angeklagten entstandenen Auslagen findet nicht statt; denn bei erfolglosemRechtsmittel sowohl des Angeklagten als auch des Nebenklägers trägt jederseine Auslagen selbst (BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).Bode Otten Rothfuß Fischer Roggenbuck
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