BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 532/06 vom 24. Januar 2007 in der Strafsache gegen wegen vors344tzlicher K366rperverletzung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 24. Januar 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 25. Juli 2006 im Ma337regelausspruch mit den zugeh366ri-gen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an ei-ne andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vors344tzlicher K366rperverlet-zung unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Erfurt vom 9. November 2005 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachr374ge in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im 334brigen ist sie aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 23. November 2006 dargelegten Gr374nden unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Die Anordnung, den Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen, hat keinen Bestand, weil die Voraussetzungen des 247 63 StGB im angefochtenen Urteil nicht hinl344nglich dargelegt sind. 2 1. Der Angeklagte ist in der Vergangenheit achtmal strafrechtlich in Er-scheinung getreten. Er wurde u. a. zweimal wegen vors344tzlicher K366rperverlet-zung zu Geldstrafen verurteilt. In einem Fall hatte er einen Mann in einem Kaufhaus ohne rechtfertigenden Grund in den Arm gebissen, im anderen Fall einer Kontrolleurin, die ihm eine Fahrpreisnacherhebung aush344ndigen wollte, das Handgelenk verdreht. Einer weiteren Verurteilung wegen gef344hrlicher K366r-perverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten lag zugrunde, dass der Angeklagte dem Opfer ohne rechtfertigenden Grund mit einem Kantholz auf den Kopf geschlagen hatte, so dass dieses eine Gehirnersch374tterung und ein Halswirbelschleudertrauma erlitt. Ein weiteres Verfahren wegen t344tlichen Vor-gehens gegen einen Tierarzt, der den Hund des Angeklagten behandelt hatte, ist gegen ihn beim Amtsgericht anh344ngig. Die einbezogene Freiheitsstrafe von drei Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Erfurt vom 9. November 2005 ist wegen Erschleichens von Leistungen verh344ngt worden. Der Angeklagte war am 2. Juli 2004 mit dem Zug von Chemnitz nach Erfurt gefahren, ohne den Fahr-preis zu entrichten. 3 Im vorliegenden Verfahren hielt sich der Angeklagte am Tattag, dem 28. April 2005, mit einem Bekannten auf dem Parkplatz vor dem Kaufland in Jena auf und trank Bier. Der dort in seinem Wagen sitzende Gesch344digte K. lehnte es ab, seiner Lebensgef344hrtin den Kofferraum zu 366ffnen, damit sie ihre Eink344ufe einladen k366nne. Der Angeklagte, der sich ca. f374nf Meter entfernt auf-hielt, 344ffte sein Verhalten nach. K. stieg aus seinem Fahrzeug aus und es kam zu gegenseitigen Beleidigungen. Dann setzte sich K. wieder in sein Auto, die linke T374r auf der Fahrerseite stand offen, sein linkes Bein befand sich noch au- 4 - 4 - 337erhalb des Fahrzeugs. Der Angeklagte trat nun mit voller Wucht gegen die Fahrert374r, so dass sie gegen das linke Schienbein des K. prallte. Ob der Ange-klagte das Bein gesehen hatte, konnte nicht festgestellt werden. Als K. nun ausstieg, schlug ihm der Angeklagte mindestens einmal ins Gesicht. K. ver-suchte, den Angeklagten abzuwehren, kam aber beim R374ckw344rtsgehen zu Fall. Nunmehr trat ihm der Angeklagte mit dem beschuhten Fu337 ins Gesicht. Danach lie337 er von K. ab. Das Landgericht hat mit dem Sachverst344ndigen Dr. S. eine erheb-lich verminderte Schuldf344higkeit des Angeklagten bei der Tat bejaht. Nach dem Gutachten des Sachverst344ndigen leidet der Angeklagte an einer emotional in-stabilen Pers366nlichkeitsst366rung vom impulsiven Typus und an einer Alkoholab-h344ngigkeit. Die Alkoholabh344ngigkeit habe bei der vorgeworfenen Straftat ledig-lich eine untergeordnete Rolle gespielt, weil der Angeklagte nur leicht alkoholi-siert gewesen sei. Jedoch habe die Pers366nlichkeitsst366rung zu einer erheblichen Beeintr344chtigung der Steuerungsf344higkeit gef374hrt. 5 Bereits im Kindergarten und im Schulalter sei der Angeklagte durch seine anhaltende Unruhe, seine Konzentrationsst366rungen und impulsive Tendenzen aufgefallen, die zun344chst unter dem Bild des hyperkinetischen Syndroms zu-sammengefasst worden seien. Bei sich anschlie337enden t344tlichen 334bergriffen seitens des Stiefvaters und wechselnden Heimaufenthalten nach dem 16. Le-bensjahr habe sich die Pers366nlichkeitsst366rung des Angeklagten ausgebildet, der in seiner Jugendzeit bereits mehrere station344re psychiatrische Behandlungen erlebt habe. In der Zusammenschau k366nne daher die Diagnose einer emotional instabilen Pers366nlichkeitsst366rung vom impulsiven Typus und damit das Ein-gangsmerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit gestellt werden (UA S. 12). Durch die "Erkrankung" sei die F344higkeit vorauszuplanen gering und Ausbr374che intensiven 304rgers k366nnten spontan zu gewaltt344tigem und explosivem 6 - 5 - Verhalten f374hren. Das Ausma337 der gezeigten Aggressivit344t stehe dann 374bli-cherweise in keinem Verh344ltnis zu den jeweils findbaren Anl344ssen und k366nne bis zu schweren Gewaltt344tigkeiten gegen374ber anderen Personen oder bis zur Zerst366rung von Eigentum f374hren. Die Reaktion des Angeklagten nach dem Wortgefecht, das 334bergehen in eine t344tliche Auseinandersetzung, sei Ausdruck seiner Pers366nlichkeitsst366rung. Ohne entsprechende psychiatrische Behandlung seien weitere erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten. 2. Die Urteilsausf374hrungen verm366gen die Unterbringung des Angeklag-ten in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht zu tragen. Das Vorliegen eines Zustands, der Grundlage einer Unterbringung nach 247 63 StGB sein k366nnte, ist nicht hinreichend durch Tatsachen belegt. 7 Nach seinen eigenen Angaben war der Angeklagte zwar viermal statio-n344r in psychiatrischen Einrichtungen aufgenommen worden; der Sachverst344n-dige hat die Angaben f374r glaubhaft gehalten, ohne sie durch Beiziehung der Akten zu verifizieren. Was Anlass dieser station344ren Aufenthalte war, wird in den Urteilsgr374nden nicht mitgeteilt; ebenso fehlen Feststellungen zu den Er-kenntnissen, die w344hrend dieser Zeiten anhand fach344rztlicher Befunde oder Gutachten 374ber seinen Zustand und seine Entwicklung gewonnen worden sind. Solche Feststellungen waren - insbesondere im Blick auf den einschneidenden Charakter der Ma337regel - hier unerl344sslich. 8 Denn die Diagnose "Pers366nlichkeitsst366rung" ist entgegen der Auffassung des Sachverst344ndigen noch nicht gleichbedeutend mit derjenigen einer schwe-ren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne der 247247 20, 21 StGB. Eine Pers366n-lichkeitsst366rung kann auch gegeben sein bei Charaktereigenschaften, die noch dem Normbereich menschlichen Wesens und Verhaltens zugerechnet werden k366nnen. F374r einen so schwerwiegenden Eingriff, wie ihn die Anordnung der zeit- 9 - 6 - lich nicht befristeten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus dar-stellt, kann die Diagnose einer Pers366nlichkeitsst366rung stets nur unter engen Voraussetzungen und nur dann gen374gen, wenn feststeht, dass der T344ter auf Grund dieser St366rung aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat. F374r eine solche Annahme bedarf es einer Gesamtschau, ob die St366rungen beim T344ter in ihrer Gesamtheit sein Leben vergleichbar schwer und mit 344hnlichen Folgen belasten oder einengen wie krankhafte seeli-sche St366rungen. F374r die Bewertung der Schwere der Pers366nlichkeitsst366rung und der Erheblichkeit der darauf beruhenden Verminderung der Schuldf344higkeit ist deshalb ma337gebend, ob es auch im Alltag au337erhalb der Straftaten zu Ein-schr344nkungen des beruflichen oder sozialen Handlungsverm366gens gekommen ist. Erst wenn das Muster des Denkens, F374hlens und Verhaltens sich im Zeit-verlauf als stabil erwiesen hat, k366nnen die psychiatrischen Voraussetzungen vorliegen, die rechtlich als schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne des 247 20 StGB angesehen werden (vgl. BGH Beschl374sse vom 21. September 2006 - 4 StR 309/06 - und vom 19. Juli 2006 - 2 StR 210/06; BGH NStZ 2006, 154 jeweils m.w.N.). Die bisher vom Landgericht getroffenen Feststellungen reichen nicht aus, die Schwere der Pers366nlichkeitsst366rung zu belegen, zumal der Sachverst344ndige selbst ausgef374hrt hat, dass sich Stabilisierungen abgezeichnet h344tten, wenn der Angeklagte unter kontinuierlicher psychologischer Betreuung gestanden habe, etwa in einem Heim der Caritas und zu der Zeit, als ihm ein Betreuer bestellt worden war. Aus der Tatsituation ergibt sich ein quasi "zwanghaftes" Verhalten nicht, es ist vielmehr normalpsychologisch erkl344rbar, dass einem Wortgefecht mit gegenseitigen Beleidigungen T344tlichkeiten folgen. Selbst wenn die psychi-schen Auff344lligkeiten des Angeklagten in der Tatsituation zu einer erheblichen Einschr344nkung der Steuerungsf344higkeit gef374hrt haben, ist dadurch kein dau- 10 - 7 - erhafter , die Unterbringung nach 247 63 StGB rechtfertigender Zustand begr374n-det. 334ber die Ma337regelanordnung ist daher neu zu entscheiden. Bei der ge-gebenen Sachlage ist auszuschlie337en, dass beim Angeklagten zum Zeitpunkt der Tat die Voraussetzungen des 247 20 StGB vorlagen. Der Schuldspruch kann deshalb bestehen bleiben. Dies gilt auch f374r den Strafausspruch, da der Ange-klagte durch die Annahme der Voraussetzungen des 247 21 StGB bei der Straf-zumessung nicht beschwert ist. 11 Rissing-van Saan Otten RiBGH Rothfu337 ist erkrankt und des- halb an der Unter- schrift gehindert. Rissing-van Saan Roggenbuck Appl
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