BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 532/07 vom 16. Januar 2008 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 16. Januar 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 29. Juni 2007 im Strafausspruch mit den Feststellun-gen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Die weitergehende Revision wird als unbegr374ndet verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat hin-sichtlich des Strafausspruchs mit der Sachr374ge Erfolg; den Schuldspruch betreffend ist das Rechtsmittel unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Die Feststellungen zur alkoholbedingten Beeintr344chtigung der Schuld-f344higkeit des Angeklagten bei Begehung der Tat leiden unter einer unrichtigen Bestimmung der Tatzeit-Blutalkoholkonzentration. Das Landgericht hat die Widmark-Formel fehlerhaft angewendet. Es hat bereits das Alkoholvolumen (500 ml) ungek374rzt zugrunde gelegt, statt die ma337gebliche Gramm-Zahl durch Multiplikation des Volumenwerts mit einem Faktor von 0,81 zu ermitteln (vgl. Fischer StGB 55. Aufl. 247 20 Rdn. 14). Sodann hat es die Alkoholmenge durch das K366rpergewicht des Angeklagten dividiert und das Ergebnis mit dem Reduk- 2 - 3 - tionsfaktor von 0,7 multipliziert, anstatt die Alkoholmenge in Gramm durch das mit dem Faktor 0,7 reduzierte K366rpergewicht zu dividieren. Bei zutreffender Be-rechnung w344re eine Tatzeit-Blutalkoholkonzentration nicht lediglich von 2,314 Promille, sondern von 4,413 Promille in Betracht gekommen. Bei dem rechtsfehlerfrei festgestellten Tat- und Nachtatverhalten schei-det ein Vollrausch aus. Eine erhebliche Verminderung der Steuerungsf344higkeit des Angeklagten l344sst sich indes nach rechtsfehlerfreier Bestimmung seiner Alkoholisierung mit der vom Landgericht angegebenen Begr374ndung nicht aus-schlie337en, ebenso wenig eine deshalb m366gliche Strafrahmenverschiebung nach 247247 21, 49 Abs. 1 StGB und eine noch mildere Strafe. 3 2. Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, Feststellungen zur Men-ge des vom Angeklagten genossenen K366lsch und zum Alkoholgehalt des Bieres zu treffen. Die vom Angeklagten gesch344tzten h366chsten Trinkmengen m374ssen nicht ungepr374ft zugrunde gelegt werden. 4 Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Roggenbuck Appl
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