BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 532/09 vom 16. Dezember 2009 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 16. Dezember 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Aachen vom 16. Juli 2009 im Ausspruch 374ber die Ma337re-gel mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tat-einheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die auf die allgemeine Sachr374ge gest374tzte Revision f374hrt zur Aufhebung der Ma337-regelanordnung, im 334brigen ist sie unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 1 Die Anordnung der Ma337regel gem344337 247 64 StGB hat das Landgericht auf die Erw344gung gest374tzt: "Anhaltspunkte daf374r, dass eine Entziehungskur aus-sichtslos erscheint 205 sind nicht erkennbar geworden". Dies ist rechtsfehlerhaft. 2 - 3 - Nach 247 64 Satz 2 StGB kommt es darauf an, ob eine hinreichend konkrete Er-folgsaussicht der Ma337regel besteht. Hierzu finden sich im Urteil keine Feststel-lungen. Die erforderliche Erfolgsaussicht l344sst sich auch aus dem Gesamtzu-sammenhang der Urteilsgr374nde nicht sicher entnehmen. Eine fr374her durchge-f374hrte einj344hrige Therapie hatte nur bis zum Jahre 2000 Erfolg; au337erdem hat der Angeklagte nach einer ambulanten Therapie im Jahre 2003 seinen Alkohol-konsum nicht aufgegeben, sondern lediglich zeitweise eingeschr344nkt und da-nach wieder erheblich gesteigert. Der Angeklagte hat zwar angegeben, er habe ein Alkoholproblem, meint aber insoweit schon "sehr viel daran getan" zu haben (UA 42), was - auch unter Ber374cksichtigung der gescheiterten Therapieversu-che - gegen einen Therapiewillen sprechen k366nnte. Der Rechtsfehler f374hrt zur Aufhebung des Ma337regelausspruchs und in-soweit zur Zur374ckverweisung. Entgegen der Auffassung der Revision liegt hierin kein Versto337 gegen das Verschlechterungsverbot gem344337 247 358 Abs. 2 StPO, weil eine andere Strafkammer des Landgerichts von einer Ma337nahme nach 247 64 StGB absehen k366nnte und dem Angeklagten damit die M366glichkeit einer Entlassung zum Halbstrafenzeitpunkt nach 247 67 Abs. 5 Satz 1 StGB genommen w344re. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist gem344337 247 358 Abs. 2 Satz 3 StPO vom Verbot der Schlechterstellung ausgenommen (vgl. KK-Kuckein StPO 2008 247 358 Rdn. 24). Die m366gliche Entlassung zum Halbstrafen-zeitpunkt gem344337 247 67 Abs. 5 Satz 1 StGB stellt lediglich eine gesetzliche Folge der Anordnung einer Ma337regel nach 247 64 StGB dar und setzt diese voraus. Dem entsprechend kommt es nicht darauf an, ob der Angeklagte durch die denkbare Nichtanwendung der Vollstreckungsregeln des 247 67 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 5 Satz 1 StGB beschwert sein kann (vgl. auch BGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 - 5 StR 624/07). 3 - 4 - Der Senat kann im 334brigen ausschlie337en, dass sich der Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf die Bemessung der Freiheitsstrafe ausge-wirkt hat. 4 Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Appl Schmitt
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