BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 532/09 vom 10. Februar 2010 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Februar 2010 beschlos-sen: Die Anh366rungsr374ge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 16. Dezember 2009 wird auf seine Kosten zur374ckge-wiesen. Gr374nde: Die Anh366rungsr374ge ist unbegr374ndet. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht geh366rt worden w344re, noch hat er zu ber374cksichtigendes Vorbringen des Verur-teilten 374bergangen. Der Beschwerdef374hrer ist durch die Stellungnahme des Generalbundesanwaltes auf die m366gliche Aufhebung des Ma337regelausspru-ches hingewiesen worden. Dass er sich 374ber die daraus gegebenenfalls resul-tierenden rechtlichen Konsequenzen im Klaren war, zeigt der Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 1. Dezember 2009. 1 Die Zur374cknahme der Revision ist nach der Entscheidung des Senates 374ber das Rechtsmittel nicht mehr zul344ssig und damit gegenstandslos. 2 Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Appl Schmitt
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