ECLI:DE:BGH:2017:191217B2STR532.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 532/17 vom 19. Dezember 201 7 in der Strafsache gegen wegen D iebstahls u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besch werdeführers am 19. Deze mber 201 7 gemäß § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vor i- gen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 14. Juli 2017 wi rd als unzulässig verworfen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: I. Das Landgericht hat den Ange k lagten mit Urtei l vom 14. Juli 2017 wegen Diebstahls in sechs Fällen, davon in einem Fall wegen Versuchs, sowie wegen e- täubungsmittel an die Person unter 18 von dr ei Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie eine Einziehungsentsche i- dung getroffen . Dem Angeklagten wurde mündlich und schriftlich durch Au s- händigung eines entsprechenden Vordrucks eine Rechtsmittelbelehrung erteilt. 1 - 3 - Der Verteidiger des Angeklagten, Re chtsanwalt D . , wandte sich mit Schreiben vom 24. Juli 2017, eingegangen am 26. Juli 2017, an das Landg e- richt und wies darauf hin , dass der Angeklagte ihm mitgeteilt habe, gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt Revision eingelegt zu haben. Mit Sc hreiben vom 26. Juli 2017, ausgefertigt am 27. Juli 2017, teilte Richter am Landgericht Dr. S . dem Verteidiger des Angeklagten mit, dass eine Revision des Angeklagten bei Gericht nicht eingegangen sei. Mit einem an Richter am Landgericht Dr. S . gerichtete n Schreiben vom 4. August 2017, beim Landgericht eingegangen am 8. August 2017, teilte 5 . 07. 2017 zu Protokoll schriftlich u n- da s Landgericht geschickt habe ; ihm sei bewusst gewesen, dass die Einl e- gungsfrist nur eine Woche betrage. Er sei nicht dafür verantwortlich, i- Rechtsanwalt D . , schriftlich und telefonisch mitgeteilt, dass auch er gegen das Urteil Revision einlegen solle. Mit Schreiben vom 8. August 2017 teilte der Vorsitzende der Strafka m- mer, Vorsitzender am Landgericht Dr. T . , dem Angeklagten mit, dass sein Schreiben vom 4. August 2017 als bloße Mitteilung und nicht als Revi sionsei n- legung sschrift angesehen werde; e s könne nicht nachvollzogen werden, ob, wann und in welcher Form ein von ihm stammendes Schreiben vom 15. Juli 2017 auf den Weg gebracht worden sei. Mit Schriftsatz vom 16. August 2017 teilte der Verteidiger des Angekla g- ten, Rechtsanwalt D . , unter Bezugnahme auf das an den Angeklagten ge - richtete Schreiben des Landgerichts vom 8. August 2017 mit, dass der Ang e- elegt und die 2 3 4 5 - 4 - h- ; es dürfe dem Angeklagten nicht zum Nachteil gereichen, dass die Revis i- onsschrift verl oren gegangen sei, weshalb ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Revisionseinlegung zu gewähren sei. Gleichzeitig werde erneut namens und in Vollmacht des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 14 . Juli 2017 Revision eingelegt. Darüber hinaus g elangte am 17. August 2017 ein vom Angeklagten e i- genhändig verfasstes an . es Schreiben zu den Akten, der A ngeklagte gegen das am 1 4. i- Der Generalbundesanwalt hat beantragt, den Antrag auf Wiedereinse t- zung i n die versäumte Frist zur Einlegung der Revision und die eingelegte R e- vision als unzulässig zu verwerfen. II. 1. Der Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten ist unzulässig, weil weder dem Schriftsatz des Verteidigers vom 16. August 2017 noch dem Schreib en des Angeklagten vom 4. August 2017 entnommen werden kann, wann der Angeklagte Kenntnis von der Versäumung der Wochenfrist zur Einl e- gung der Revision gegen das am 14. Juli 2017 verkündete Urteil erlangt hat. 6 7 8 - 5 - a) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist demjenigen zu gewähren, der ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten (§ 44 Satz 1 StPO). Der Antrag ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO). Innerhalb der Wochenfrist muss der Antragsteller auch Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses machen. Der Wiedereinsetzungsantrag ist nur zulässig, wenn er Angaben über die versäu m- te Frist und den Hinderungsgrund sowie Angaben über den Zeitpunkt des We g- falls des Hindernisses enthält (BGH , Beschluss vom 14. Januar 2015 1 StR 573/14, NStZ - RR 2015, 145; Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 45 Rn. 5 mwN). b) Angaben dazu, wann der Angeklagte Kenntnis von der Versäumung der Revisionseinlegungsfrist erlangt hat, sind weder in dem Wider einsetzung s- antrag des Verteidigers noch in dem vorangegangenen Schreiben des Ang e- klagten vom 4. August 2017, das erst am 8. August 2017 beim Landgericht ei n- gegangen ist, enthalten; dieses Schreiben des Angeklagten legt zwar nahe, dass er zuvor von seinem V erteidiger darüber unterrichtet worden ist, dass die von ihm eigenhändig verfasste Rechtsmittelschrift nicht beim Landgericht ei n- gegangen ist. Wann dies genau geschehen ist, lässt sich jedoch weder diesem Schreiben noch dem später förmlich durch den Vertei diger gestellten Wiede r- einsetzungsantrag vom 16. August 2017 entnehmen. Bei dieser Sachlage kann nicht geprüft und entschieden werden, ob der Wiedereinsetzungsantrag rechtzeitig innerhalb der Wochenfrist nach Wegfall des Hindernisses gestellt worden ist . Da Anhaltspunkte für eine unverschuldete Versäumung der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind, führt dies zu r Unzulässigkeit des Wiedereinsetzungsa n- trags. Darauf, dass der Angeklagte die unverschuldete Fristversäu mnis nicht glaubhaft gemacht hat und sein Vorbringen eine unverschuldete Fristversäu m- 9 10 11 - 6 - nis nicht nahe legt, sondern Inhalt und Adressierung der eigenhändig durch den Angeklagten verfassten, an das Landgericht gerichteten Schreiben eher darauf hindeuten, dass der Angeklagte sich zu einem späteren Zeitpunkt entschieden hat, das Urteil anzufechten, kommt es danach nicht mehr an. 2. Die Revision des Angeklagten ist sonach kostenpflichtig als unzulässig zu verwerfen. Appl Zeng Bartel Grube Schmidt 12
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