BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 533/01 vom 6. März 2002 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. März 2002, an der teilgenommen haben: Vizepräsident des Bundesgerichtshofes Dr. Jähnke als Vorsitzender, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten, die Richter am Bundesgerichtshof Rothfuß, Prof. Dr. Fischer, die Richterin am Bundesgerichtshof Elf als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Lan d - gerichts Bonn vom 24. April 2001 mit den Feststellungen aufg e - hoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entsche i - dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in Tateinheit mit Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Dagegen we n - det sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Sie erstrebt statt der Verurteilung wegen Diebstahls (in Tateinheit mit Nötigung) eine Ve r - urteilung wegen Diebstahls mit Waffen nach § 244 Abs. 1 Nr. 1 a StGB (in T a - teinheit mit Nötigung). Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte 1998 lngere Zeit mit der Zeugin L. zusammengelebt und whrend dieser Zeit ihren Betubungsmitte l - konsum und teilweise auch ihren Lebensunterhalt finanziert. Der Angeklagte machte deswegen und wegen weiterer Sachverhalte Rückzahlungs- und Sch a - densersatzansprüche gegen die Geschdigte in Höhe von 10.000,- DM ge l - - 4 - tend. Im August/September 2000 hatte er bereits einmal die Zeugin durch Wegnahme u. a. einer ihr gehrigen Playstation gentigt, ihm 900,- DM zu zahlen. Am Tattag hatte der Angeklagte die Zeugin erneut in ihrer Wohnung aufgesucht, um die (Rck-)Zahlung von Geld zu verlangen und zur Unterst t - zung seines Vorhabens ein 25 cm langes Kchenmesser eingesteckt. Nac h - dem die Zeugin angegeben hatte, 400,- DM in bar zu besitzen, durchsuchte er ihre Jacke nach dem Geld. Dabei fand er ein Handy im Wert von ca. 600,- DM, das die Zeugin geschenkt erhalten hatte. Er nahm es an sich, um es entweder zu versetzen oder zu verkaufen. Um seiner subjektiv als berechtigt empfund e - nen Forderung Nachdruck zu verleihen und die Zeugin zur Übergabe der 400,- DM zu veranlassen, hielt er ihr fr einen kurzen Augenblick das mitg e - brachte Messer vor. Die Zeugin entnahm daraufhin ihrem Portemonnaie vier Hundertmarkscheine. Davon konnte der Angeklagte zwei ergreifen. Anschli e - ßend verließ er die Wohnung. Das Landgericht hat die Wegnahme des Handys als Diebstahl und - in Tateinheit dazu - die erzwungene Übergabe des Geldes als Ntigung gewertet. Das landgerichtliche Urteil hlt rechtlicher Überprfung nicht stand. Das Landgericht ist zwar rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß der Angeklagte das Handy der Zeugin, das er nicht lediglich als Pfand nehmen, sondern verwerten wollte, weggenommen hat, um es sich rechtswidrig zuz u - eignen. Dabei kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob der A n - geklagte berechtigte Zahlungsansprche gegen die Zeugin hatte oder mind e - - 5 - stens subjektiv davon berzeugt war. Die Revision beanstandet jedoch zu recht, daû das Landgericht den Angeklagten lediglich wegen Diebstahls nach § 242 StGB statt wegen Diebstahls mit Waffen - hier in der Alternative "gefh r - liches Werkzeug" - nach § 244 Abs. 1 Nr. 1 a StGB verurteilt hat. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte ein Messer griffbereit in der Innentasche seiner Jacke und damit ein objektiv gefhrliches Werkzeug - wie hier nicht zweifelhaft ist - whrend der Tat bei sich gefhrt. Der Schuldspruch kann d a - nach keinen Bestand haben. Hinsichtlich des weiteren Tatgeschehens wird der neue Tatrichter nher zu prfen haben, von welchen Vorstellungen der Angeklagten bei der Ntigung der Zeugin zur Herausgabe des Geldes ausgegangen ist. Ein Erpressungs- oder ein Zueignungsvorsatz (bei Wegnahme von Geld) kommt auch dann in Betracht, wenn der Tter fr mglich hlt und billigend in Kauf nimmt, daû die Forderung nicht oder nicht im Umfang des Ntigungsziels besteht oder aber von der Rechtsordnung nicht geschtzt ist. Das Bewuûtsein einer rechtswidr i - gen Bereicherung (Zueignung) ist nur dann nicht gegeben, wenn der Tter kl a - re Vorstellungen ber Grund und Hhe des geltend gemachten - rechtlich g e - schtzten - Anspruchs hat; fr die Annahme eines Tatbestandsirrtums reichen vage Vorstellungen nicht aus (st. Rspr., BGH JR 99, 338, 341; StV 2000, 79, 80). Bei der gewaltsamen Eintreibung von Forderungen aus Betubungsmitte l - geschften liegt ein Erpressungs- oder Raubvorsatz danach auf der Hand. Aber auch fr Forderungen, die auf geleisteten Unterhalt fr die Zeugin w h - rend der Zeit des Zusammenlebens gesttzt werden, liegt - ohne Darlegung besonderer Vereinbarungen - die Annahme eher fern, daû der Angeklagte von einem rechtlich durchsetzbaren und flligen Anspruch ausgegangen sein knnte. Soweit der Angeklagte sich auf einen Schadensersatzanspruch fr e i - - 6 - nen - nach seiner Auffassung von der Zeugin zu verantwortenden - Motorsch a - den an seinem Jeep beruft, kann angesichts der geltend gemachten weiteren rechtlich nicht geschtzten Forderungen schon zweifelhaft sein, ob der Ang e - klagte gerade die Befriedigung dieses Ersatzanspruchs anstrebte. Jedenfalls werden die Umstnde zum Eintritt und zur Hhe des Schadens nher festz u - stellen sein. Denn auch die Annahme eines mglichen Tatbestandsirrtums b e - darf realer Anknpfungspunkte. Dabei wird zu bercksichtigen sein, daû der Angeklagte schon vorher 900,- DM erhalten hatte und durch die Wegnahme des Handys einen weiteren Vermgensgegenstand an sich gebracht hatte. Jhnke Otten Rothfuû Fischer Elf
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