BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 533/07 vom 21. November 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 21. November 2007 gem344337 247 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 24. Juli 2007 wird als unzul344ssig ver-worfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Die - im 334brigen vom Angeklagten auch nicht begr374ndete - Revision ist unzul344ssig, weil der Angeklagte ausweislich des beweiskr344ftigen Protokolls der Hauptverhandlung (247 274 StPO) nach Verk374ndung des Urteils mit Zustimmung seines Verteidigers auf Rechtsmittel verzichtet hat. Der Angeklagte war zuvor m374ndlich 374ber die Rechtsmittelm366glichkeit belehrt worden und hatte den Vor-druck StP 337 ausgeh344ndigt erhalten. Dem Angeklagten war neben der allge-meinen Belehrung gem344337 247 35 a StPO auch eine qualifizierte Rechtsmittelbe-lehrung (im Sinne von BGHSt 50, 40) erteilt worden. Ein Rechtsmittelverzicht ist grunds344tzlich unwiderruflich und unanfechtbar. Anhaltspunkte daf374r, dass der Rechtsmittelverzicht unwirksam sein k366nnte, liegen nicht vor. Infolge der Rechtsmittelverzichtserkl344rung ist das Urteil in Rechtskraft erwachsen. Die da- 1 - 3 - gegen eingelegte Revision ist somit nach 247 349 Abs. 1 StPO als unzul344ssig zu verwerfen. Rissing-van Saan Bode Rothfu337 Fischer Appl
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