ECLI:DE:BGH:2016:100216U2STR533.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 533/14 vom 10 . Februar 2016 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Sitzung vom 20. Januar 2016 in der Verhandlung am 10 . Februar 2016 , an de nen teilg e- nommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl , Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott, Richter am Bundesgerichtshof Zeng , Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel, Oberst aatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung am 20. Januar 2016 , Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung am 10. Februar 2016 als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt in der Verhandlung am 20. Januar 2016, Rechtsanwalt i n der Verhandlung am 20. Januar 2016 , als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsste lle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 9. April 2014 wird verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat die An geklagte unter Einbeziehung einer Freiheit s- strafe aus einem früheren Urteil wegen Mordes zu einer lebenslangen Fre i- heitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision der Angeklagten mit Verfahrensbeanstandungen und der Rüge der Ve rletzung m a- teriellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts lebten die Angeklagte und ihr Ehemann, der später Getötete M . M . , in guten finanziellen Verhält - nissen aufgrund mehrerer von M . M . geführter Geschäfte in Deutsch - land und Malaysia , in die vielfach auch die Angeklagte eingebunden war . 1 2 - 4 - Im April 2007 erfuhr die Angeklagte von einer außerehelichen Beziehung ihres Ehemannes zu der Zeugin F . . Nach Tren nung der Eheleute musste die Angeklagte feststellen, in welchem Ausmaß sie wirtschaftlich von ihrem Mann abhängig war. Sie verfügte weder über eigenes Einkommen noch über Vermögen , auf das sie zugreifen konnte, und war folglich auf Unterhalt s- leistungen ih res Ehemann s angewiesen. Im Frühjahr 2008 lernte sie S . kennen und zog zu ihm nach England. Da S . nicht für ihr Auskommen sorgen konnte, war die Angeklagte auch weiterhin auf finanzielle Zuwendungen ihres Mannes angewiese n, welche dieser aber immer weniger bereit war , ihr zukommen zu lassen. Er war zwar zu monatlichen Zahlungen bereit , wollte die Angeklagte aber nicht mehr an dem wirtschaftlichen Erfolg der geschäftlichen Unternehmungen teilhaben lassen, weshalb er sie zun ehmend aus diese n verdrängte und durch seine Lebensgefährtin F . ersetzte. Dies wollte die Angeklagte nicht hinnehmen , weshalb sie im geschäftlichen B e- reich gegen ihn intrigierte. Zudem forderte sie von ihrem Ehemann die Zahlung ei nes Geldbetr ag s in Höhe von 100.000 Hauses in En g- land . M . M . beschloss daraufhin , seine Geschäfte in Malaysia auf ein neues, von seiner Lebensgefährtin dort geführtes Büro zu übertragen und auch seinen eigenen Lebensmittelpunkt nach M alaysia zu verlagern, um das Verm ö- gen vor Forde rungen durch die A ngeklagte zu schützen. Im August 2008 teilte M . M . der Angeklagten mit, dass er ihre und sie leicht aus den Unterne h- mungen verdräng en könne , womit er bereits begonnen habe . Weiter teilte er ihr mit, dass er sie an dem von ihm verwalteten Vermögen nicht werde teilhaben lassen , wobei er sie daran erinnerte, dass das Vermögen zu einem großen Teil auf nicht versteuerte Einnahmen zurückzuf ühren sei . Auch kündigte er ihr an , seine Unterhaltszahlungen einzustellen, sollte sie weiterhin seine Geschäfte stören. 3 4 - 5 - Unter dem Eindruck der sich über Monate hinziehende n Streit i gkeiten beschloss M . M . in der Folgezeit, sein gesamtes Ver mögen nach Ma - laysia zu transferieren , um bei einer Scheidung einen Zugriff durch die Ang e- klagte zu verhin dern . Ab Ende März 2009 überwies er wöchentlich mindestens 4.000 an seine Lebensgefährtin F . . Ende Oktober 2009 forderte die Angeklagte ihren Ehemann auf, ihr U n- terhaltszahlungen zuzusichern und verlangte die Herausgabe von Geschäftsu n- terlagen, um ihre Ansprüche gegen ihn beziffern zu können. M . M . ver - tröstete sie jedoch auf ein Treffen im Dezember 2009 und überga b ihr lediglich ein als überschriebenes Schriftstück , wonach u n- werde und die Angeklagte nach seinem Ableben sein Vermögen übernehme n solle . Nachdem die Angeklagte erkannt hatte , dass das unwiderrufliche Test a- ment wertlos war, forderte sie von ihrem Ehemann ein notarie l- les Testament und begab sich Ende November 2009 nach Malaysia, um Ve r- mögen ihres Ehemannes ausfindig zu machen . Als M . M . der Angeklagten in einer E - Mail vom 3. Dezember 2009 mitteilte, dass er über einen monatlichen Betrag von 2.000 keine weiteren Zahlungen mehr leisten w erde, jedes persönliche Treffen mit ihr a b- lehne und ihr freistelle, die Scheidung einzureichen, und die Angeklagte gleic h- zeitig in Erfahrung brachte, dass ihr Mann an F . wöchentlich 4.000 überwies, verlor sie ihren Glauben an eine gütliche Ei nigung und es wurde ihr bewusst, dass sie keine Zeit mehr verlieren durfte, um zu verhindern, dass ihr Ehemann das Vermögen vollends nach Ma laysia trans ferieren und damit ihrem Zugriff entzieh en würde . Gleichzeitig wusste die Angeklagte, dass sie einen erh eblichen Teil des Vermögen s nicht gerichtlich wü rde durchsetzen können , weil es aus unversteuerten Einnahmen stammte . Um sich des verbliebenen 5 6 7 - 6 - Vermögens zu bemächtigen , fasste die Angeklagte daher den Entschluss, ihren Ehemann zu töten . Sie kam in der Fo lge mit ihrem Lebensgefährten S . überein , dass dieser M . M . am 17. Dezember 2009 in dessen Haus in E . töten solle , denn s ie hatte in Erfahrung gebracht, dass M . M . beabsich - tigte, am 18. Dezember 2009 zu seiner L ebensgefährtin F . nach Ma - laysia zu fliegen. Da die Angeklagte und S . wussten, dass sich nach der Tatbegehung ein Verdacht gegen sie richten könnte, versuchten sie , die Fahrt nach E . zu verschleiern, indem S . von B . aus nicht nach Fr. , sondern bereits am Vortag nach A . flog und von dort aus am nächsten Tag mit einem Mietwagen nach E . fuhr. Um von M . M . in die Wohnung eingelassen zu we rden und die Tat begehen zu können , begab sich S . unter dem Vorwand nach E . , Kathe - ter abho len zu wollen . Die Katheter waren für den gemeinsamen, an dem - Belly - M . M . be stimmt und von der Angeklagte n einige Tage zuvor telefonisch in einer Ap o- theke bestellt worden. Da die Angeklagte ihren Ehemann darum gebeten hatte, h att e dieser die Katheter am 17. Dezember 2009 in der Apotheke ab geholt , um sie noch vor seiner Abreise der Angeklagten zu übersenden . Kurz e Zeit nach seiner Rückkehr in die Wohnung klingelte S . an der H austür und gab vor, die Katheter abholen zu wollen . Nachdem er von M . in d ie Wohnung eingelassen worden war, versetzte er diesem zwischen 16 .45 Uhr und 16.55 Uhr insgesamt sieben wuchtige Schläge auf den Kopf. Infolge der durch die Schläge verursachten Verletzungen verstarb M . ein bis drei Stunden später. Vor dem Verlassen der Wohnung entwendete S . eine Tasche mit 23.000 Bargeld , das M . M . am Morgen des 17. Dezember 2009 bei seiner Bank abgehoben hatte, und suchte auf grund eines Hinweis es der Angeklagten auch hinter Wandb ildern nach Bargeld. Anschließend fuhr er mit 8 - 7 - dem Mietwagen wieder zurück nach A . , von wo aus er um 23.55 Uhr mit der Angeklagten ein mehr als 25 Minuten andauerndes Gespräch führte , bevor er am nächsten Tag nach England zurückflog . 2. Das Landgericht hat seine Überzeugung vom Tathergang und dem gemeinsamen Tatplan des S . und der Angeklagten, die eine Tatbeteiligung bestreitet, maßgeblich darauf gestützt, dass die Angeklagte au f- grund der monatelangen Streitigkeiten mit ihrem Ehemann und dessen Bestr e- bungen , ihr den Zugriff auf das Vermögen zu verwehr en, ein Motiv für die T ö- tung gehabt habe . D er zeitliche Zusammenhang zwischen der Bestellung der Katheter und der Tatbegehung spreche dafür , dass S . mit einer Nach - frage nach den Kathetern ein Vorwand verschaff t werden sollte , in die Wohnung zu gelangen , um M . M . dort zu töten. Da auch keine Einbruchspuren festzustellen gewe sen seien, sei davon auszugehen , dass M . M . den Täter eingelassen habe . Der bereits rechtskräftig wegen Mordes verurteilte S . habe im Rahmen der Hauptverhandlung bestätigt, in Absprache mit der Angeklagten am Tattag von A . mit einem Mietfahrzeug nach E . und am gleichen Tag wieder zurückgefahren zu se i n , wenn gleich er be stritten habe, M . angetroffen und getötet zu haben. Der Umstand, dass S . zunächst nach A . geflogen sei und anschlie ßend einen Mietwa gen nach E . genutzt habe , wobei die Angeklagte und S . den Flug und das Mietauto gemeinsam gebucht und die Angeklagte di e Kosten dafür über nommen habe , sprächen dafür, dass die Angeklagte und S . des - sen Anwesenheit in E . gezielt verschleiern wollten . Für den gemeinsa - men Tatplan spreche auch, dass die Angeklagte und S . schon vor der Ta t g egenüber Bekannten und Verwandten seine Reise nach A . ve r- schleiert und wahrheitswidrig angegeben hätten , dass S . nach B . verreist sei . Entsprechend hätten beide auch im Ermittlungsverfahren noch bevor sich ein Verdacht gege n sie gerichtet hatte die Reise S . s nach 9 - 8 - A . verschwiegen und angegeben, S . habe sich zur Tatzeit in England aufgehalten und versucht, den Verdacht auf die Zeugin F . zu lenken. Auf eine gemeinsame Tatplanung durch d ie Angeklagte und S . lasse a uch der Umstand schließen , dass nach der Spurenlage am Tatort der Täter in der Wohnung des Tatopfers nur hinter Bildern nach Geld gesucht habe; d enn die Angeklagte und ihr Ehemann hätten schon früher in ihrer gemeins a- men Wohnung Bargeldbeträge hinter Bildern versteckt, um aus G esch äftsei n- nahmen stammende Bar beträge nicht versteuern zu müssen. Dies habe die Zeugin F . von dem Getöteten erfahren und im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung bekundet . Im Übrigen sei auch n ach der Tat hinter einem Spiegel noch Geld aufgefunden worden. Schließlich habe die Schwester von S . , die Zeugin Me . , beim Ausräumen der in England gelegenen Wohnung ihres Bruders und der Angeklagten einen am 17. Dezember 2009 um 9.21 Uhr a usgestellten Kontoauszug gefunden , den sie in der Hauptverhandlung vorg e- legt habe , und aus dem sich ergebe , dass M . M . am Morgen des Tat - tags 23.000 der von ihm als Alleingeschäftsführer g e- führten EP . a bgehoben habe. Dass dieser Kontoauszug in der Woh - nung der Angeklagten und S . s in England aufgefunden wurde, spreche nicht nur maßgeblich für die Tatbegehung durch S . , sondern auch für eine Mittäterschaft der Angeklagten, die allei n ein Interesse an Kontounterlagen des Getöteten hatte. Die Angeklagte habe zudem versucht, nach der Tat 100.000 von einem Konto der EP . auf ihr Privatkonto zu überweisen und geplant, die Geschäfte ihres Ehemannes zusammen mit S . zu übernehmen. - 9 - II. Die Revi sion der Angeklagten ist unbegründet . 1. Die Verfahrensrügen haben keinen Er folg . In Ergänzung zu der A n- tragsschrift des Generalbundesanwalts vom 18. Februar 2015 ist hierzu Fo l- gendes auszuführen : a) Die Befangenheitsrüge (§ 338 Nr. 3 StPO) ist unbegründet. Dass der damalige Lebensgefährte der Angeklagten, S . , durch Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 11. Juli 2011 unter Mitwirk ung des Richters Mü . als Berichterstatter wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden war, begründete nicht die Besorg nis, Richter am Landgerich t Mü . sei im vorliegenden Verfahren , in dem er als Vorsitzender mitgewirkt hat, voreingenommen (§ 24 Abs. 2 StPO). Die Mitwirkung eines Richters an Vorentscheidungen ist regelmäßig kein Ablehnungsgrund. Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters ist nicht gerechtfertigt , soweit er in einem früheren Strafverfahren mitgewirkt hat, in dem dieselben Vorgänge wie in dem jetzigen Verfahren eine Rolle spielten (Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 24 Rn. 13) . Dies gilt auch dann, wenn die Mi twirkung die Verurteilung eines Mittäters wegen derselben Straftat betraf ( Senat, Urteil vom 30. Juni 2010 - 2 StR 455/09, NStZ 2011, 44, 46; BGH, Urteil vom 15. Mai 1997 - 1 StR 233/96, NJW 1997, 3034, 3036 ; Beschluss vom 3. Dezember 2015 - 1 StR 169/15 ) . Eine andere Beurteilung ist nur dann ang e- zeigt , wenn besondere Umstände hinzutreten. Dies kann etwa der Fall sein, wenn das frühere Urteil unnötige und sachlich unbegründete Werturteile über den jetzigen Angeklagten enthielt oder ein Richter sich in sonst unsachlicher Weise zum Nachteil des Angeklagten geäußert hat (BGH, Beschluss vom 27. April 1972 - 4 StR 149/72, BGHSt 24, 336, 338 ; Urteil vom 29. Juni 2006 10 11 12 13 - 10 - - 5 StR 485/05, NJW 2006, 2864, 2866 ; Beschluss vom 3. Dezember 2015 - 1 StR 169/15 ) . Solche Äußerungen und Wertungen enthält das Urteil vom 11. Juli 2011 s- losigkeit zu berücksichtigen, mit welcher [S . und die Angeklagte] vor - gingen und mit welcher sie du rch die Ermordung M . M . s versuchten, statt diesem in dessen Geschäfte einzutreten und die hierbei entstehenden Gewinne selbst zu verein , entspricht diese Bewertung dem festgestel l- ten Tatgesche hen und der Annahme eines aus Habgier begange nen Mordes. Auch im Übrigen enthält das Urteil vom 11. Juli 2011 keine Feststellungen und Wertungen, die geeignet waren, gegenüber Richter am Landgericht Mü . die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. D a das Landgericht das Motiv der Habgier aus der gescheiterten Ehe der Angeklagten mit M . M . und ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit von ihrem Ehemann abgeleitet und darüber hi n- aus die Überzeugung von der Täterschaft des S . maßgeblich auch auf Beweisanzeichen gestützt hat , die zugle ich für eine Tatbeteiligung der Ang e- klagten sprachen , war die Darstellung der Beteiligung der Angeklagten an der von S . durchgeführten Tatbegehung bereits zur Vermeidung von Darstellungsmängeln geboten. Ein e Befangenheitsrüge kann in diesem Fall nicht darauf gestützt werden, das Tatgericht sei aufgrund der in dem früheren Urteil festgestellten Tatbeteiligung voreingenommen (vgl. Senat, Urteil vom 5. Februar 1986 - 2 StR 653/85; BGH, Urteil vom 15. Mai 1997 - 1 StR 233/96, NJW 1997, 3034, 3036 [insoweit in BGHSt 43, 96 nicht abgedruckt]). Nichts anderes gilt im Hinblick auf die in den Urteilsgründe n enthaltenen Hinweise auf die feste bzw. sichere Überzeugung des Gerichts von der Mittäterschaft der An geklagten (UA S. 42 f./85 f./88). Ob entsprechende Formulierungen in einem früheren Urteil gegen einen Tatbeteiligten Anlass zu Missdeutungen geben können (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 9. März 2000 - 4 StR 513/99, NStZ - 14 - 11 - RR 2001, 129, 130 [Kusch]), kann dahinstehen. Denn die Fassung der Ur teil s- gründe, die lediglich das erforderliche Maß an Sicherheit zum Ausdruck bri n- gen , das mit Blick auf § 261 StPO für eine Verurteilung erforderlich ist , bieten hier keine Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit. Die Befangenheitsrüge ist ebenfalls u nbegründet , soweit sie sich gegen die Berufsrichter Ba . und W . richtet , die an dem Urteil vom 11. Juli 2011 nicht mitgewirkt hatten . Die Zurückweisung des Befangenheitsgesuchs gegen Richter am Landgericht Mü . , die unter Beteiligung der Richte r Ba . und W . erfolgt ist und aus der die Angeklagte eine Voreingenommen - heit ableitet, ist kein Umstand, der eine Befangenheit dieser Richter besorgen ließ. b) Auch die Verfahrensrüge, das Landgericht habe den Antrag auf Ve r- nehmung de s Zeugen Wa . , dessen Ladung im Ausland zu bewirken gew e- sen wäre, zu Unrecht zurückgewiesen, greift im Ergebnis nicht durch. Nach der Antrag sbegründung sollte der Zeuge unter anderem bekunden , dass es sich bei der Anfang Dezember 2009 geäußerten Bi tte der Angeklagten Schadensersatzklage gem. des Scharia - der Angeklagten an den Zeugen gehandelt habe , für sie einen Anwalt zu s u- chen . Der Zeu ge werde weiter bekunden, dass sich die von der Ange klagten am 17. Dezember 2009 um 8.09 Uhr verfasste Kurznachricht, in der sie dem Zeugen geschrieben hatte , sie müsse ihre Rechtsposition kenne n , und diesen um baldige Mitteilung gebeten hatte , was ein Rec htsanwalt koste, allein auf diese Angelegenheit bezog und beziehen konnte . Aus der Bestät i- gung der Beweisbehauptung sollte sich ergeben , dass sich die Angeklagte vor dem Hintergrund, dass sie sich von ihrem Ehemann scheiden lassen wollte, 15 16 17 - 12 - noch am Morgen des 17. Dezember 2009 um die Möglichkeit einer Klage gegen ihren Ehemann gekümmert habe, was dagegen spreche, dass sie gewusst h a- be, dass ihr Ehemann an diesem Tag getötet werden sollte. Das Landgericht hat den Antrag gemäß § 244 Abs. 5 Satz 2 St PO mit der Begründung zurüc k- gewiesen, die Vernehmung des Zeugen sei zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich. Die Ablehnung der Beweiserhebung genügt nicht den an die Zurückwe i- sung eines Antrags auf Vernehmung eines Auslandszeugen zu stellenden B e- gründungsanfor derungen . Zwar kann ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Auslandszeugen g emäß § 244 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 StPO abgelehnt werden , wenn die Vernehmung nach dem pflichtgemäßen Ermessen des G e- richts zur Erforschung der Wahrheit nicht erf orderlich ist. Dies erfordert jedoch von dem Tatgericht im Rahmen einer vorweggenommene n Beweiswürdigung eine Auseinandersetzung mit den Ergebnissen der bereits durchgeführten B e- weisaufnahme (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2010 - 3 StR 451/09, StraFo 2010, 155) . Hieran fehlt es. Der Senat kann jedoch ausschließen, dass das Urteil auf dem Verfa h- rensfehler beruht . Wird ein Beweisantrag mit unzureichender oder fehlerhafter Begründung zurückgewiesen, kann ein Beruhen des Urteils hierauf in Ausna h- mefällen aus geschlossen werden, wenn d er Antrag mit anderer Begründung zu Recht hätte abgelehnt werden können und die Verteidigungsmöglichkeiten des Angeklagten hierdurch nicht berührt worden sind (KK - Gericke, StPO, 7. Aufl., § 337 Rn. 38) . Insbesondere im Zusammenhan g mit Hilfstatsachen des Bewe i- ses, also mit Tatsachen, die einen zwingenden oder möglichen Schluss auf den Beweiswert eines Beweismittels zulassen, kann sich für das Revisionsgericht die Überzeugung ergeben, dass der Tatrichter den Beweisantrag auch mit de r Begründung der tatsächlichen Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache hätte 18 19 - 13 - zurückweisen können (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2010 - 3 StR 519/09, NStZ - RR 2010, 211, 212 ); dies kommt auch in Betracht, wenn die beantragte Vernehmung eines Auslandszeugen (§ 244 Abs. 5 Satz 1 StPO) unter Aufkl ä- rungsgesichtspunkten nicht erforderlich gewesen war (vgl. Senat, Urteil vom 5. Februar 1997 - 2 StR 551/96, NStZ 1997, 286). Angesichts der zahlreichen, in den Urteilsgründen angeführten Indizta t- sachen, auf die das Landgericht seine Überzeugung vom Tathergang und der Mitt äterschaft der Angeklagten gestützt hat, war die beantragte Vernehmung des Ausland s zeugen zu den mit dem Tatgeschehen nicht in unmittelbarem Z u- sammenhang stehende n Angaben der Angeklagten nicht gebot en. Das Landg e- richt hätte den Antrag daher gemäß § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO unter Darlegung der hierfür wesentlichen Gründe im Wege einer insoweit zulässigen vorwegg e- nommenen Beweiswürdigung zurückweisen kön nen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2010 - 3 St R 451/09, NStZ - RR 2010, 181 [Ls.]). Dabei kann ausg e- schlossen werden, dass sich der Angeklagte in K enntnis einer solchen Able h- nung hätte weitergehend verteidigen können. Im Wissen , dass das Landgericht den von der Verteidigung gewünschten Schluss nicht zie hen wollte, hatte die Verteidigung den Beweisantrag bereits mehrfach ergänzt , modifiziert und ko n- kretisiert . Es ist nicht ersichtlich und wird im Übrigen von der Revision auch nicht dargetan, dass von Seiten der Verteidigung in Kenntnis der A blehnung s- g ründ e weitere Tatsachen vorgebracht worden wären, die zu einer Vernehmung des Zeugen gedrängt hätten oder dass andere sachdienliche Anträge hätten gestellt und andere neue Beweismittel hätten benannt werden können. 20 - 14 - 2. Die auf grund der Sachrüge veranlasst e Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil de r Angeklagten ergeben. Die Feststellungen tragen die Verurteilung der Angeklagten wegen eines aus Habgier begangenen Mordes. Auch die Beweiswürdigung des Landgerichts hält revisionsrechtli cher Überprüfung stand. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters, dem es obliegt, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Der revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegt nur, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsf ehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich - rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder l ü- ckenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. Senatsurteil vom 16. September 2015 - 2 StR 431/14). Gemessen an diesen Grundsätzen lassen die Urteilsgründe keinen Rechtsfehler erkennen. Es ist insbesondere nicht zu besorgen, dass das Lan d- gericht dad urch g egen Denkgesetze verstoßen hat, dass es im Wege eines Zi r- kelschlusses das, was bewiesen werden soll, vorausgesetzt und die sich aus der Voraussetzung ergebende Wahrscheinlichkeitsfolge als Beweis gewertet hat (vgl. KK - Ott, StPO, 7. Aufl., § 261 Rn. 46). Zwar finden sich in den Urteil s- gründen an mehreren Stellen einleitende z irkuläre Erwägungen . Aus der sich jeweils anschließenden , in s E inzelne gehenden Würdigung wie auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich aber jeweils, dass d as Landgericht letztlich keine Schlussfolgerungen aus einem Beweisanzeichen gezo gen hat , die es anschließend als feststehende Tatsachengrundlage b e- handelt und seinen weiteren Schlussf olgerungen zugrunde gelegt hat . 21 22 23 - 15 - Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich zudem , dass das Landgericht die Bedeutung der jeweiligen B eweisanzeichen nicht ve r- kannt hat . Denn es hat seine Überzeugung von der Täterschaft der Angekla g- ten erkennbar auf eine Gesamtschau aller Indizien gestützt, die es im Ergebnis als maßgeblich für den Tatnachweis erachtet hat (UA S. 125 ff.). Damit hat das L andgericht entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Se nat, U rteil vom 3. August 2011 - 2 StR 167/11, NStZ 2012, 227, 228 ) die Beweisanzeichen nicht nur isoliert bewertet, sondern auch zusammenfassend gewürdigt. Soweit die Revisio n die Beweiswürdigung darüber hinaus unter Hinweis auf zahlreiche Angaben der Angeklagten in ihrer Einlassung angreift , die ins o- weit in den Urteilsgründen keine Erwähnung fin den , handelt es sich um urteils - 24 25 - 16 - fremdes Vorbringen, das im Rahmen der Sachrüge un beachtlich ist (st. Rspr. ; vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2014 - 3 StR 265/14; vgl. auch BGH, B e- schluss vom 29. März 2011 - 3 StR 9/11, StV 2011, 607 ). Fischer Appl Ott Zeng Bartel
Full & Egal Universal Law Academy