BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 534/05 vom 7. M344rz 2006 in der Strafsache gegen wegen versuchten Betruges u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 7. M344rz 2006 gem344337 247 206 a Abs. 1, 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Frankfurt am Main vom 20. Juni 2005 wird a) die Verurteilung des Angeklagten im Fall 26 der Urteilsgr374n-de (Tat zum Nachteil H. ) aufgehoben und das Verfahren eingestellt; b) der Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte we-gen versuchten Betruges in Tateinheit mit gewerbsm344337iger unerlaubter Verwertung urheberrechtlich gesch374tzter Werke in 36 F344llen verurteilt ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskas-se zur Last. Die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat der Beschwerdef374hrer zu tragen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Betrugs in Tat-einheit mit gewerbsm344337iger unerlaubter Verwertung urheberrechtlich gesch374tz-ter Werke jeweils in 37 F344llen unter Einbeziehung der Strafen aus dem Strafbe-fehl des Amtsgerichts K366nigstein vom 12. M344rz 2002 und aus dem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 15. Mai 2002 zu einer Gesamtfreiheits-strafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit sei-ner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts r374gt. Die Sachr374ge f374hrt zu einer Teileinstellung und der Ab344nderung des Schuldspruchs; im 334bri-gen hat die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 1 Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 23. November 2005 ausgef374hrt: 204Der Verurteilung im Fall 26 der Urteilsgr374nde stand entgegen, dass das Verfahren insoweit vom Landgericht in der Hauptverhandlung vom 20. Mai 2005 gem344337 247 154 Abs. 2 StPO vorl344ufig eingestellt wurde (PB, Bl. 109, 112; VA II, Bl. 327).223 2 Dem schlie337t sich der Senat an. Mit der Einstellung durch einen Ge-richtsbeschluss gem344337 247 154 Abs. 2 StPO entsteht ein von Amts wegen zu be-achtendes Verfahrenshindernis, zu dessen Beseitigung ein f366rmlicher Wieder-aufnahmebeschluss gem344337 247 154 Abs. 5 StPO erforderlich ist (BGH, Beschluss vom 9. November 2004 226 3 StR 382/04). Einen solchen Beschluss hat das Landgericht nicht erlassen. 3 Die Gesamtstrafe kann bestehen bleiben. Der Senat schlie337t angesichts der Vielzahl der verbleibenden F344lle aus, dass das Landgericht ohne die Verur-teilung im Fall 26 der Urteilsgr374nde auf eine geringere Gesamtstrafe erkannt h344tte. Unbeschadet dessen ist die Gesamtstrafe auch angemessen im Sinne 4 - 4 - des 247 354 Abs. 1a Satz 1 StPO. Eine Einbeziehung der Strafe aus der Ent-scheidung des Amtsgerichts K366nigstein vom 9. Januar 2001 kam schon des-halb nicht in Betracht, weil die jetzt ausgeurteilten Taten erst ab M344rz 2001 be-gangen wurden. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass die Tat 245 der Anklage vom 21. Juli 2003, welche nicht gem344337 247 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist, bisher nicht abgeurteilt und deshalb noch beim Landgericht anh344ngig ist. 5 Rissing-van Saan Otten Fischer Roggenbuck Appl
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