BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 534 /1 3 vom 1 9 . Dezember 2013 in de r Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubs u.a. - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 1 9 . Dezember 2013 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land - gerichts Frankfurt am Main vom 2 9 . Mai 201 3 mit den zugehör i- gen Feststellungen aufgehoben. D ie Sache wird zu r neue n Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere S traf kammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubs und versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfre i- heitsstr afe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Angekla g- ten hat mit der Sachrüge Erfolg. 1. Nach Ü berzeugung der sachverständig beratenen Strafkammer b e- fand sich der Angeklagte bei Begehung der Taten , " hervorgerufen durch die Nebenwirkungen der notwendigen ihm är zt licherseits verabreichten Medik a- mente, im Zustand vermin derter Schuldfähigkeit i.S.v. § 21 StGB" (UA S. 7) ; s eine Steuerungsfähigkeit war " aufgrund der gest örten Impulskontrolle und ggf. wahnhaften Vorstellungen" (UA S. 7; vgl. auch UA S. 11) stark eingeschränkt. 1 2 - 3 - 2. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei bei Begehung der Taten - vermindert - s chuldfähig gewesen, hält sachlichrechtlicher Nachprüfun g nicht stand. a) E s mangelt schon an einer hinreichend klaren Feststellung , welches Eingangsmerkmal des § 20 StGB erfüllt sein soll. Das Landgericht beschränkt sich auf die Mitteilung der vom Sachverständigen vorgenommenen D iagnos e und der Symptome der festgestellten Störung. Allein die Diagnose des Sac h- verständigen ist aber nicht mit einem Eingangsmerkmal des § 20 StGB gleic h- zusetzen ( vgl. BGH, Beschl ü ss e vom 22. Mai 2013 - 1 StR 71/13 und vom 12. November 2004 2 StR 367/04, BGHSt 49, 347, 352). Vielm ehr sind der Ausprägungsgrad der Störung und ihr Einfluss auf die soziale Anpassungs - fähigkeit entscheidend. An einer tragfähigen Darlegung der entsprechenden Beurteilungsgrundlagen fehlt es. b) Darüber hinaus sind die Urteilsausführungen zur Schuldfähig keit auch im Übrigen unklar . D as Landgericht hat einerseits aus geschlossen , dass der Angeklagte bei Begehung d er Taten schuldunfähig i.S.v. § 20 StGB gewesen sei, weil dieser planvoll gehandelt ha be. Andererseits sei die Steuerungsfähi g- keit des Angeklagten " aufgrund der gestörten Impulskontrolle und ggf. wahnha f- ten Vorstellungen" (UA S. 7; vgl. auch UA S. 11) stark eingeschränkt gewesen. Einem Wahnkranken stehen indes in Situationen, die durch den Wahn bestimmt sind, Handlungsalternativen praktisch nicht zu r Ver fügung . Oft fehlt dann z u- gleich auch die Einsicht in das Unrecht der vom Wahn bestimmten Handlungen (vgl. auch BGH, B eschl uss vom 24. Juli 1 997 1 StR 351/97 , NStZ - RR 1998, 5, 6 mwN) . D amit hat sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt. 3 4 5 - 4 - 3. Die aufgezeigten Mängel führen nicht nur zur Aufhebung des Recht s- folgenausspruchs, sondern auch zur Aufhebung des Schuldspruchs, da der S e- nat , sollten die Tat en unmittelbarer Ausflu ss aktuelle r Wahnvorstellung des A n- geklagten gewesen sein, die Möglichkeit von Schuldunfähigkeit i.S.d. § 20 StGB nicht ausschließen kann. Eine Aufrechterhaltung von Feststellungen war nicht veranlasst. E ine neuerliche umfassende Aufklärung ist schon wegen möglicher Rückschlüsse auf den psychischen Zustand des Angeklagten bei Bege hung der ihm vorg e- worfenen Taten unerlässlich. Der neue Tatrichter wird zu erwägen haben, ob er zur Frage der Schuldfähigkeit und der Maßregelanordnung einen anderen Sachverständigen mit der Gutachtenerstattung beauftrag t . Appl Schmitt Eschelbach Ott Zeng 6 7
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