BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 535/06 vom 20. Dezember 2006 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 20. Dezember 2006 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Frankfurt am Main vom 9. August 2006 mit den Feststel-lungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-mer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt; einen nicht revidierenden Mitangeklagten wegen Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Han-deltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstra-fe von drei Jahren. Die auf die Sachr374ge gest374tzte Revision des Angeklagten f374hrt zur Aufhebung des Urteils, soweit es ihn betrifft. 1 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts brachte der fr374here Mitan-geklagte M. gegen die Zusage einer Entlohnung von 6.000 Euro etwa 987 Gramm Kokain in 98 inkorporierten Beh344ltnissen per Flugzeug von Caracas nach Frankfurt. Dort sollte er von dem Angeklagten, den er bis dahin nicht kannte, abgeholt und mit dem PKW nach Fulda gebracht werden. M. wurde je- 2 - 3 - doch bei der Einreise kontrolliert und festgenommen; der Angeklagte fuhr un-verrichteter Dinge nach Fulda zur374ck. M. erkl344rte sich dann zur Zusammenar-beit mit der Polizei bereit. Er rief auf deren Veranlassung bei dem Angeklagten an und teilte ihm mit, er m374sse abgeholt werden; er habe bereits "Magenprob-leme". Der Angeklagte bestand jedoch darauf, M. solle mit einem Taxi nach Fulda zum Bahnhof kommen. Als er ihn dort sp344ter abholen wollte, wurde er festgenommen. Bei der ersten Fahrt nach Frankfurt begleitete den Angeklagten der fr374-here Mitangeklagte W., denn dieser "erhoffte, von dem Angeklagten 205 oder durch diesen vermittelt Kokain erwerben zu k366nnen" (UA S. 7). W. fuhr aus demselben Grund auch mit zum Bahnhof in Fulda. 3 Der Angeklagte hat dies im Wesentlichen einger344umt, jedoch angege-ben, er sei von einem Dritten, den er nicht nennen wolle, nur mit dem Abholen des M. beauftragt gewesen. 4 Das Landgericht hat den Angeklagten als (Mit-)T344ter des Handeltreibens angesehen. Es hat hierzu ausgef374hrt, auch wenn der Angeklagte nur gegen Verg374tung damit beauftragt gewesen sei, M. abzuholen, sei er als Mitt344ter an-zusehen. F374r seine T344terstellung spreche, dass er dem W. "selbst Kokain aus der Lieferung verkaufen wollte" (UA S. 18). Dass er nicht nur mit dem Abholen des M. beauftragt gewesen sei, ergebe sich daraus, dass er dem W. "Kokain-erwerb noch f374r dieselbe Nacht in Aussicht gestellt hatte" (UA S. 15); ein Indiz sei 374berdies eine fr374here 334berweisung des W. an den Bruder des Angeklagten in Venezuela in H366he von 1.000 Euro, deren Zweck allerdings nicht habe fest-gestellt werden k366nnen. 5 2. Die Feststellungen tragen, wie der Generalbundesanwalt in seiner Zu-schrift an den Senat zutreffend ausgef374hrt hat, die Verurteilung wegen t344ter- 6 - 4 - schaftlichen Handeltreibens nicht. Die Feststellungen sind unklar, denn es er-gibt sich aus ihnen nicht eindeutig, ob der Angeklagte und W. sich ausdr374cklich dar374ber einigten, dass W. vom Angeklagten Kokain erwerben k366nne, oder ob er dies nur "erhoffte". Dass der Angeklagte das Kokain selbst verkaufen "wollte", wie das Landgericht festgestellt hat, ergibt sich aus den Urteilsgr374nden nicht; es bleibt unklar, ob es sich insoweit nicht nur um eine nicht n344her belegte Schluss-folgerung des Landgerichts handelt. Die Ausf374hrung des Urteils, der Angeklagte sei auch dann Mitt344ter, wenn seine Einlassung zutreffe, dass er nur den M. ab-holen sollte, deutet darauf hin, dass der Tatrichter sichere Feststellungen nicht treffen konnte. Es kann hier dahinstehen, ob die (reine) Kuriert344tigkeit des M. zutreffend als t344terschaftliches Handeltreiben angesehen worden ist. Tr344fe die Einlassung des Angeklagten zu, er habe allein f374r ein - nicht festgestelltes - Entgelt die Aufgabe gehabt, den Kurier M. von Frankfurt nach Fulda zu fahren, so l344ge je-denfalls hierin nur eine Gehilfent344tigkeit. 7 - 5 - Der Schuldspruch gegen den Angeklagten findet in den Feststellungen daher ebenso wenig eine Grundlage wie die strafsch344rfende Ber374cksichtigung des - angeblichen - Umstands, dass der Angeklagte "auf einer deutlich h366heren Stufe in der Hierarchie des Drogenhandels stand" (UA S. 21). Die Sache bedarf insgesamt neuer Verhandlung. 8 Rissing-van Saan Bode Otten Fischer Roggenbuck
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