BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 535/07 vom 16. Januar 2008 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Januar 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bode, Rothfu337, Prof. Dr. Fischer, die Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, Oberstaatsanw344ltin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juni 2007 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hatte den Angeklagten in einem ersten Urteil vom 24. August 2006 wegen mitt344terschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und acht Monaten verurteilt. Dieses Urteil hat der Senat auf die Sachr374-ge des Angeklagten durch Beschluss vom 28. Februar 2007 - 2 StR 57/07 - mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache an das Landgericht zur374ckver-wiesen, weil die Beweisw374rdigung, auf welche das Landgericht seine Feststel-lung gest374tzt hatte, der Angeklagte habe als Mitt344ter versucht, zwei aus Pakis-tan einreisende Drogenkuriere am Flughafen Frankfurt abzuholen, der rechtli-chen Pr374fung nicht standhielt. In seinem Beschluss hatte der Senat darauf hin-gewiesen, der neue Tatrichter werde der Abgrenzung t344terschaftlicher von nur als Gehilfe unterst374tzender Beteiligung genaueres Augenmerk zuzuwenden haben. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten nun wegen Beihilfe zum Handel-treiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe 2 - 4 - von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine hiergegen eingelegte Revi-sion ist unbegr374ndet. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts organisierten die Rausch-gifth344ndler M. und C., die sich in Spanien oder Pakistan aufhielten, Heroin-transporte von Pakistan nach Spanien. Hierzu sandten sie regelm344337ig Kuriere mit Heroinlieferungen von Pakistan nach Frankfurt. Dort wurden die Kuriere von einem Beauftragten der Hinterm344nner, B., in Empfang genommen; an ihn liefer-ten sie das Rauschgift ab, das dann auf anderen Wegen nach Spanien ge-bracht wurde. 3 Am Tattag, dem 28. August 2005, flogen wiederum zwei Kuriere von Pa-kistan nach Frankfurt, dort sollten sie von B. in Empfang genommen werden. Sie f374hrten ca. 5,2 und 5,3 kg Heroingemisch mit einem Reinheitsgehalt von ca. 80 % am K366rper mit sich. W344hrend sich die Kuriere bereits an Bord des Flug-zeugs auf dem Weg nach Frankfurt befanden, rief der Absender des Rausch-gifts, der Hintermann M., den Angeklagten an, teilte ihm mit, er k366nne den B. nicht erreichen, und bat ihn, er m366ge zwei Heroinkuriere am Flughafen Frank-furt abholen und mit B. in Verbindung bringen. Der Angeklagte sagte dies zu. Ein Entgelt wurde weder vereinbart noch erwartet. Der Angeklagte fuhr zum Flughafen, um die beiden Kuriere abzuholen. Diese wurden jedoch, da die Poli-zei schon vor dem Flug Kenntnis von dem beabsichtigten Transport erhalten hatte, schon bei ihrer Ankunft festgenommen, der Angeklagte wartete daher vergeblich. Eine sonstige Einbeziehung des Angeklagten in die Rauschgiftge-sch344fte von M. und C. ist nicht festgestellt. 4 2. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Beihilfe zum Han-deltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge; entgegen der Ansicht der Revision ist nicht nur ein Fall strafloser versuchter Beihilfe gegeben. 5 - 5 - a) Dass der Angeklagte den Zweck der Einreise der beiden Personen aus Pakistan kannte und den Weitertransport des Heroins f366rdern wollte, ist, anders als im Ersturteil, aufgrund des Gest344ndnisses der Angeklagten rechts-fehlerfrei festgestellt. Es steht daher au337er Frage, dass der Angeklagte den Vorsatz hatte, die Haupttat des Handeltreibens als Gehilfe (247 27 StGB) zu un-terst374tzen. 6 Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die Straf-barkeit wegen Beihilfe gem344337 247 27 StGB nicht voraus, dass die auf Unterst374t-zung des Hauptt344ters gerichtete Handlung des Gehilfen sich auf die Begehung der Haupttat im Sinne der Bedingungstheorie kausal auswirkt; ausreichend ist vielmehr, dass sie die Haupttat zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen Versuchs-beginn und Beendigung erleichtert oder f366rdert (RGSt 58, 113, 114 f.; BGHSt 2, 130 f.; 46, 107, 109; BGH NJW 2000, 3010; NStZ 2004, 499, 500; 2007, 230, 232; st. Rspr.; weitere Nachw. bei Fischer StGB 55. Aufl. 247 27 Rdn. 14). Dage-gen wird in der Literatur 374berwiegend an einem - wenngleich modifizierten - Kausalit344tserfordernis festgehalten; nach wieder anderer Ansicht muss durch die Beihilfehandlung zumindest eine objektive Erh366hung des Risikos f374r das betroffene Rechtsgut eingetreten sein (vgl. dazu Cramer/Heine in Sch366n-ke/Schr366der StGB 27. Aufl. 247 27 Rdn. 10; Fischer aaO 247 27 Rdn. 14 f.; Hoyer in SK-StGB 7. Aufl. 247 27 Rdn. 5 ff.; Joecks in M374Ko-StGB 247 27 Rdn. 23 ff.; Sch374-nemann in LK 12. Aufl. 247 27 Rdn. 2 ff.; jeweils m.w.N.). Der vorliegende Fall gibt dem Senat keinen Anlass, die st344ndige Rechtsprechung in Frage zu stellen. Dies gilt auch im Hinblick auf die Besonderheiten, welche durch den weiten Begriff des Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln (vgl. BGHSt 50, 252, 264 ff.) und die Vorverlagerung der Tatbestandsvollendung begr374ndet sind. 7 - 6 - b) Zwar scheidet, soweit es die Tat der eingereisten Kuriere betrifft, eine F366rderung durch den Angeklagten aus, denn ihr Tatbeitrag wurde durch eine Handlung des Angeklagten nicht beeinflusst, verst344rkt oder unterst374tzt. 8 Gef366rdert worden ist aber die Tat des M.. Da dieser, als er den Ange-klagten um Unterst374tzung bat, die Tat bereits vollendet hatte und das Handeln des Angeklagten, soweit es die Fahrt zum Flughafen und das dortige Warten betraf, sich wegen der sicheren Festnahme der Kuriere bei ihrer Ankunft auf den weiteren Ablauf des Geschehens nicht auswirken konnte, hat das Landge-richt die Unterst374tzungshandlung zutreffend schon in der Zusage des Angeklag-ten gesehen, die erwarteten Kuriere in Empfang zu nehmen und den Kontakt mit B. herzustellen. Denn es lag hier auf der Hand und bedurfte daher keiner ausdr374cklichen weiteren Feststellung, dass M., h344tte der Angeklagte die erbe-tene Unterst374tzung verweigert, die Kuriere nicht sich selbst 374berlassen, sondern anderweitige Ma337nahmen unternommen h344tte, um die Weiterleitung des Rauschgifts sicher zu stellen. Hierzu h344tte er entweder andere bereits einge-weihte Personen ansprechen oder bislang nicht eingeweihte Personen in die Tat einbeziehen oder durch Ma337nahmen gegen374ber Dritten (etwa 334bermittlung von Nachrichten 374ber die Fluggesellschaft) das Risiko erh366hen m374ssen, dass Sicherheitsbeh366rden auf den Vorgang aufmerksam wurden. 9 Durch die Zusage des Angeklagten, den Empfang und die Weiterleitung der Kuriere sicher zu stellen, konnte M. sicher sein, dass sein Tatplan wie vor-gesehen umgesetzt w374rde, und von anderen Ma337nahmen absehen. Dies reicht als F366rderung der Haupttat im Sinne von 247 27 StGB aus. Dass wegen der be-reits eingetretenen Aufdeckung der Tat eine m366gliche Einschaltung anderer Personen die Festnahme der Kuriere bei deren Ankunft nicht verhindert und daher den geplanten Taterfolg ebenfalls nicht herbeigef374hrt h344tte, steht dem wegen des Charakters des Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln als Unter- 10 - 7 - nehmensdelikt nicht entgegen. Die Tat des M. war zum Zeitpunkt der Zusage, da sich die Kuriere zu dieser Zeit noch auf dem Weg nach Frankfurt befanden, zwar vollendet, aber noch nicht beendet, so dass Beihilfe noch m366glich war. Rissing-van Saan Bode Rothfu337 Fischer Roggenbuck
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