ECLI:DE:BGH:2016:290316B2STR535.12.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 535/12 vom 29. März 201 6 in der Strafsache gegen wegen Inverkehrbringen s falsch gekennzeichneter Arzneimittel u.a. hier: Antrag auf Pauschvergütung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag der Verteidigerin un d nach Anhörung des Vertreters der Bundeskasse am 29. März 2016 beschlo s- sen: Der gerichtlich bestellten Verteidigerin, Rechtsanwältin Dr. E . , wird für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionshauptverhandlung a nstelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschvergütung von 470 Euro bewilligt. Gründe: Die Antragstellerin war durch Verfügung des Vorsitzenden vom 13. August 2013 für die Revisionshauptverhandlung am 28. August 2013 zur Verteidigerin des Angeklagten bes tellt worden. Sie begehrt vom Senat (§ 51 Abs. 2 Satz 2 RVG) für die Vorbereitung und die Teilnahme an der Revision s- hauptverhandlung anstelle der gesetzlich bestimmten Gebühr in Höhe von 272 Euro gemäß VV RVG Nr. 4132 eine Pauschvergütung in Höhe von 470 E uro. Der Senat setzt gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 und 2 RVG die Pauschgebühr in der beantragten Höhe fest. Sie ist wegen des Umfangs und der Schwierigkeit der Vorbereitung und Wahrnehmung der Hauptverhandlung in dieser Höhe a n- gemessen. In der Hauptverhandlu ng waren die im Senatsurteil vom 18. September 2013 (BGHSt 59, 16 ff.) entschiedenen Fragen zu erörtern. 1 2 - 3 - Die Umsatzsteuer wird dem Gesamtbetrag (Pauschgebühr und notwe n- dige Auslagen) ohnehin zugerechnet und gesondert ausgewiesen. Soweit der Antragstell erin die gesetzlichen Gebühren erstattet worden sind, sind diese bei der Abrechnung in Abzug zu bringen. Appl Krehl Eschelbach Zeng Bartel 3
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