ECLI:DE:BGH:2018:230118B2STR535.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 5 3 5 /1 7 vom 2 3 . Januar 201 8 in der Strafsache gegen wegen räuberischer Erpressung u.a. hier: Sofortige Beschwerde der Nebenkläger in K . T . - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat n ach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Angeklagten am 2 3 . Januar 201 8 beschlossen: Über die sofortige Beschwerde der Nebenkläger in K . T . gegen die im Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15 . August 201 7 getroffene Kostenentscheidung hat das Ober la n- desgericht Frankfurt am Main zu entscheiden. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagt en unter anderem wegen räuber i- scher Erpressung und Raubes , begangen zum Nachteil der Nebenkläger in K . T . , verurteilt und ih m die Kosten des Verfahrens a uferlegt. Es hat aber entgegen § 472 StPO keine Entscheidung über die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin getroffen. Hiergegen richtet sich die gemäß § 300 StPO als sofortige Beschwerde auszulegende Gegenvorstellung der Nebenklägerin . Der Senat ist f ür die Entscheidung über die sofortige Beschwerde nicht zuständig. Eine Zuständigkeit des Revisionsgerichts für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nach § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO besteht nur, wenn es zugleich über ein e vom Beschwerdeführer eingelegte Revision zu entscheiden hat, weil nur in diesem Fall der erforderliche enge Zusammenhang zwischen beiden Rechtsmitteln besteht (vgl. Senat, B e- schluss vom 21. Februar 2017 - 2 StR 431/16, StraFo 2017, 130 f.; BGH, B e- schluss vom 9. März 1990 - 5 StR 73/90, BGHR StPO § 464 Abs. 3 Zuständi g- keit 3). Hat - wie hier - nur der Angeklagte Revision, die Nebenklägerin aber nur 1 2 - 3 - Kostenbeschwerde eingelegt, so entscheidet über die Beschwerde das B e- schwerdegericht ( Senat, aaO ; BGH, Beschl uss vom 5. Dezember 1996 - 4 StR 567/96, NStZ - RR 1997, 238). Das ist hier das Oberlandesgericht Frankfurt am Main . Schäfer Appl Krehl Esch elbach Zeng
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