BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 536/09 vom 31. M344rz 2010 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwer-def374hrers und des Generalbundesanwalts am 31. M344rz 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Koblenz vom 20. Juli 2009 im Ausspruch 374ber den Wert-ersatzverfall mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: W344hrend der Schuld- und der Strafausspruch des angegriffenen Urteils rechtlicher 334berpr374fung standhalten, kann der Ausspruch 374ber den Verfall von Wertersatz nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat weder zu der Frage, ob der Verfall f374r den Angeklagten eine unbillige H344rte w344re (247 73 c Abs. 1 Satz 1 StGB), noch zu den Voraussetzungen einer Entscheidung nach 247 73 c Abs. 1 Satz 2 StGB Ausf374hrungen gemacht (vgl. BGHSt 33, 37, 39 f.; BGH NStZ-RR 2003, 75 und 144, 145; StV 2008, 576 f.). Dazu h344tte hier Veranlassung be-standen, da es zu den aktuellen Lebensverh344ltnissen des Angeklagten festge-stellt hat, dass dessen Lebensmittelgesch344ft, das seine einzige legale wirt-schaftliche Lebensgrundlage war, lediglich einen Gewinn von monatlich 400 bis 1 - 3 - 700 200 abwarf und der Angeklagte erheblich verschuldet ist. Bei dieser Sachlage liegt nicht fern, dass der Wert des 374ber einen Zeitraum von rund dreieinhalb Jahren erlangten (Brutto-)Verkaufserl366ses von 77.600 200 im Zeitpunkt der Verur-teilung nicht mehr im Verm366gen des Angeklagten vorhanden war. Rissing-van Saan Herr RiBGH Maatz Fischer ist in den Ruhestand getreten und deshalb an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan Roggenbuck Appl
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