BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 536/10 vom 8. Dezember 2010 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Dezember 2010, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Rissing-van Saan und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Prof. Dr. Schmitt, Prof. Dr. Krehl, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott, Staatsanw344ltin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-gerichts Kassel vom 30. Juni 2010, soweit es den Angeklagten T. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkam-mer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen gef344hrlicher K366rper-verletzung eine Jugendstrafe von drei Jahren verh344ngt. Die hiergegen auf die Sachr374ge gest374tzte Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. 1 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts suchten der Angeklagte und der Mitangeklagte M. am Abend des 20. Januar 2010 gemeinsam eine Gastst344tte in K. auf, um den Wirt, den Gesch344digten G. , k366rperlich zu misshandeln und zu verletzen. M. begab sich hinter die Theke, stach mehrfach mit einem Messer in Richtung des G. und verletzte ihn schlie337lich am Arm. W344hrenddessen schlug der 1,91 m gro337e und jahrelang als Amateur-boxer t344tige Angeklagte mit einem Barhocker in Richtung des Gesch344digten G. . Sein erster Schlag verfehlte diesen jedoch und traf nur die Theke und die 2 - 4 - Zapfanlage. Der folgende zweite, mit voller Wucht gef374hrte Schlag, bei dem der Angeklagte auch den Tod des Gesch344digten billigend in Kauf nahm, traf diesen am Kopf. Der Gesch344digte erlitt einen Sch344delbasisbruch und brach sofort zu-sammen. Er versuchte sich aufzurichten, brach aber aufgrund der von dem Schlag verursachten L344hmungserscheinungen sogleich wieder zusammen. Der Angeklagte und M. warfen noch mehrere Barhocker auf ihn und verlie337en sodann, w344hrend der Gesch344digte bewusstlos am Boden liegen blieb, die Gast-st344tte. Zwei ver344ngstigte, w344hrend des Angriffs in der Gastst344tte anwesende Zeugen verst344ndigten den Notarzt. Das Landgericht hat das Vorgehen des Angeklagten als T366tungsversuch gewertet, ist aber unter Anwendung des Zweifelsgrundsatzes davon ausgegan-gen, dass er mit strafbefreiender Wirkung davon zur374ckgetreten sei. Mangels entgegenstehender Hinweise sei zu unterstellen, dass der Angeklagte - schon aufgrund der Versuche des Gesch344digten sich aufzurichten - diesen weder f374r tot gehalten habe noch davon ausgegangen sei, bereits alles f374r seine T366tung Erforderliche getan zu haben (UA S. 16). Der lebensgef344hrlich verletzte Ge-sch344digte w344re zwar ohne 344rztliche Hilfe verstorben. Der Angeklagte h344tte aber damit rechnen m374ssen, dass er diese erhalte. 3 2. Diese Bewertung h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Die Fest-stellungen zum strafbefreienden R374cktritt und deren Wertung sind nicht ausrei-chend und lassen besorgen, dass das Landgericht von einem unrichtigen Ma337-stab ausgegangen ist. 4 Nach st344ndiger Rechtsprechung kommt es f374r die Abgrenzung eines un-beendeten vom beendeten Versuch und damit f374r die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein strafbefreiender R374cktritt gegeben ist, darauf an, ob der T344ter nach der letzten von ihm konkret vorgenommenen Ausf374hrungshandlung 5 - 5 - den Eintritt des tatbestandsm344337igen Erfolgs f374r m366glich h344lt (sog. R374cktrittsho-rizont; vgl. BGHSt 39, 221, 227 f. mwN) oder sich - namentlich nach besonders gef344hrlichen Gewalthandlungen, die zu schweren Verletzungen gef374hrt haben - keine Vorstellungen 374ber die Folgen seines Handelns macht (vgl. BGHSt 40, 304, 306; Fischer, StGB 57. Aufl. 247 24 Rn. 15 mwN). Dies hat die Kammer, die offensichtlich vom Vorliegen eines unbeende-ten Versuchs ausgegangen ist, verkannt, denn sie hat lediglich darauf abge-stellt, dass der Angeklagte nach Beendigung seiner Tathandlung den Gesch344-digten weder f374r tot gehalten habe noch davon ausgegangen sei, dass er be-reits alles f374r den Todeseintritt Erforderliche getan habe. Die Annahme eines unbeendeten Versuchs setzt dar374ber hinaus gerade bei besonders gef344hrlichen Gewalthandlungen eines mit bedingtem T366tungsvorsatz handelnden T344ters voraus, dass auch Umst344nde festgestellt werden, die im Rahmen einer Ge-samtw374rdigung die Wertung zulassen, er habe nach Beendigung seiner Tat-handlung den t366dlichen Erfolg nicht (mehr) f374r m366glich gehalten. Daran fehlt es vorliegend. 6 Auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgr374nde ergibt sich nicht, aus welchen Umst344nden geschlossen werden k366nnte, der Angeklagte - der eine Tatbeteiligung abgestritten hat - habe nach dem zweiten Schlag mit dem Barhocker nicht mehr mit dessen t366dlicher Folge gerechnet. Dass der Ge-sch344digte nach dem Schlag versucht hatte, sich aufzurichten - wobei unklar bleibt, worauf diese Feststellung beruht -, l344sst diesen Schluss angesichts der 344u337eren Umst344nde jedenfalls nicht zu. Insoweit zu ber374cksichtigen sind n344mlich die Wucht des Schlages sowie die Schwere der Verletzungen, die dazu f374hrten, dass es dem Gesch344digten gerade nicht gelang, sich wieder aufzurichten, son-dern er sogleich wieder zusammenbrach. Auch wurde der Gesch344digte nach 7 - 6 - den Feststellungen bewusstlos zur374ckgelassen, wobei nach Zeugenangaben "alles voller Blut war". Soweit die Kammer zugunsten des Angeklagten auf den Zweifelssatz zu-r374ckgreift, ist dies zwar grunds344tzlich auch im Rahmen der Bewertung des R374cktrittshorizonts zul344ssig. Dies setzt aber zun344chst eine Gesamtw374rdigung der festgestellten Beweistatsachen voraus, die erst im Ergebnis eine eindeutige Wertung nicht erm366glicht. 8 Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entschei-dung. 9 Rissing-van Saan Appl Schmitt RiBGH Prof. Dr. Krehl ist wegen Ott Urlaubsabwesenheit an der Unterschrift gehindert Rissing-van Saan
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