BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 536/12 vom 12. Februar 2013 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Genera lbunde s- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 12. Februar 2013 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land - gerichts Köln vom 20. Juli 2012 werden als unbegründet verwo r- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrech t- fertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Sena t zu der von dem Angeklagten E . gemäß § 338 Nr. 3 StPO erhobenen Rüge: Die Bemerkungen der Kammer in ihrem Beschluss vom 23. April 2012 zu den Ausführungen des Verteidigers des Mitangeklagten B . , diese se i- nen "unverschämt" , hätten " nötigenden Charakter", gingen über "zulässiges Verte idigungsverhalten hinaus" und sollten "Anlass zu einer entschuldigenden - 3 - Erklä r ung" geben, stellten zwar keine der Prozesssituation angemessene Rea k- tion dar. Sie waren aber im Ergebnis nicht geeignet, aus Sicht des Angeklagten E . die Besorgnis der Be fangenheit zu begründen. Fischer Schmitt Berger Krehl Eschelbach
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