ECLI:DE:BGH:2017:060617B2STR536.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 536/16 vom 6. Juni 201 7 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung der Besch werdef ührer am 6. Juni 201 7 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten D . und I . wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 6. Juni 2016 a) in den Gesamtstrafenaussprüchen sowie b) im Adhäsionsausspruch aufgeh oben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Gründe: Das L andgericht hat den Angeklagten I . wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung e i- ner weiteren Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt, zugleich die Sicherungsverwahrung angeordnet und ihn im Übrigen freigespr o- chen. Den Angeklagten D . hat die Strafkammer ebenfalls wegen beson - ders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer weiteren Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht 1 - 3 - Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Zudem hat es eine den Angeklagten D . betreffende Adhäsionsentscheidung ge - troffen. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Rechtsmittel haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen sind sie offe n- sichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Die jeweiligen Schuldsprüche sowie die verhängten Einzelstrafen und die Anordnung der Sicherungsverwahrung sind frei von Rechtsfehlern. Hing e- gen beg egnet der Gesamtstrafenausspruch hinsichtlich beider Angeklagter durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat wegen des abgeurteilten Tatvorwurfs gegen den Angeklagten I . eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren und gegen den Ange - klagt en D . eine solche von sieben Jahren verhängt. Bei beiden Angeklag - ten hat es Strafen aus Vorverurteilungen zur Gesamtstrafenbildung herangez o- gen, beim Angeklagten I . eine Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten und beim Angeklagten D . eine solche von drei Jahren und sechs Monaten. Bei der Gesamtstrafenbildung hat die Strafkammer zwar den vom jeweiligen Vorderrichter angestellten Strafzumessungsgesichtspunkten au s- schlaggebende Bedeutung zugemessen, hat es aber versäumt, dies e in den Urteilsgründen darzulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2011 4 StR 658/10). Damit ist es dem Senat nicht möglich, die getroffenen Gesamtstr a- fenentscheidungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Dies führt auch eing e- denk des beschränkten Prüfungsmaßstabs bei der Überprüfung von Strafz u- messungsentscheidungen zur Aufhebung der Gesamtstrafenaussprüche. 2. Auch die Adhäsionsentscheidung hat keinen Bestand. Der Adhäsion s- antrag ist nicht rechtzeitig nach § 404 Abs. 1 Satz 1 StPO gestellt wo rden, was 2 3 4 - 4 - von Amts wegen zu beachten ist. Der Generalbundesanwalt hat hierzu zutre f- fend ausgeführt: Mit Schriftsatz vom 15. Februar 2016 hat der Vertreter der Nebenkläg e- rin Adhäsionsanträge gegen die Angeklagten gestellt und zugleich unter seiner Beiord nung Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Adhäsionsverfahrens beantragt (Bd. XI, Bl. 370 d.A.). Die Anträge sind den Verteidigern der Ang e- klagten am 19. Februar 2016 zugestellt worden (Bd. XI, Bl. 93 d.A.). In der Hauptverhandlung vom 25. März 2015 er klärte der Nebenklägervertreter j e- doch, dass die Adhäsionsanträge nur bedingt für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt seien (PB Bl. 25). Nachdem der Nebenklägerin mit Beschluss des Landgerichts vom 1. März 2016 Prozesskostenhilfe bewil ligt wurde (Bd. XI, Bl. 104), erfolgte bis zum Beginn der Schlussvorträge keine we i- tere Antragstellung. Wird aber ein Adhäsionsantrag unter der Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt, so ist nach erfolgter Bewilligung noch eine Antragste llung gemäß § 404 Abs. 1 StPO erforderlich. Denn das Pr o- zesskostenhilfeverfahren führt weder zur Rechtshängigkeit der Anträge noch macht es die Fristenregelung des § 404 Abs. 1 Satz 1 StPO gegenstandslos (BGH, Beschluss vom 23. Juli 2015 3 StR 194/15). 5 - 5 - Dies führt zur Aufhebung der Adhäsionsentscheidung und da auch hi n- sichtlich der Gesamtstrafenaussprüche zurückzuverweisen ist auch hinsich t- lich des zivilrechtlichen Teils des Urteils zur Zurückverweisung an das Landg e- richt (vgl. BGH, Beschluss vom 27 . September 2011 3 StR 255/11). Krehl Eschelbach Zeng Bartel Grube 6
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