BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 537/05 vom 21. Dezember 2005 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schwerer Vergewaltigung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und der Beschwerdef374hrer am 21. Dezember 2005 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Erfurt vom 27. Juli 2005 werden als unbegr374ndet verwor-fen; jedoch werden die Schuldspr374che dahingehend berichtigt, dass die Angeklagten der schweren Vergewaltigung schuldig sind. 2. Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten P. wegen Vergewaltigung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus zwei Vorverurteilungen zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten Z. wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. 1 Die auf eine (nicht zul344ssig erhobene) Verfahrensr374ge und die Sachr374ge gest374tzten wortgleichen Revisionen der Angeklagten sind offensichtlich unbe-gr374ndet. Die Schuldspr374che waren jedoch dahingehend zu berichtigen, dass die Angeklagten jeweils der schweren Vergewaltigung schuldig sind. Nach den Feststellungen des Landgerichts haben beide Angeklagte den Qualifikationstat-bestand des 247 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB verwirklicht; dessen Strafrahmen hat der Tatrichter auch zutreffend der Strafzumessung zu Grunde gelegt. Nach st344ndi-ger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Verwirklichung der Qualifi- 2 - 3 - kationstatbest344nde des 247 177 Abs. 3 und Abs. 4 StGB im Urteilstenor kenntlich zu machen (vgl. BGH bei Pfister NStZ-RR 2004, 357 Nr. 26; Beschluss vom 28. Januar 2003 - 3 StR 373/02; 4 StR 521/02; Beschluss vom 20. M344rz 2003 - 3 StR 51/03, StraFo 2003, 281, 282; Tr366ndle/Fischer StGB 53. Aufl. 247 177 Rdn. 78 m.w.N.). Rissing-van Saan Bode Rothfu337 Fischer Appl
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