BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 537/06 vom 19. Januar 2007 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 19. Januar 2007 gem344337 247247 349 Abs. 2 und 4, 206 a, 357 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten Sch. gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 11. Juli 2006 wird a) das Verfahren in den F344llen 7, 8 und 9 der Urteilsgr374nde gem344337 247 206 a StPO eingestellt; b) das Urteil im Schuldspruch im Fall 14 der Urteilsgr374nde dahin ge344ndert, dass der Angeklagte der Bedrohung schul- dig ist; c) das Urteil in den F344llen 2 - insoweit auch, soweit es den Mitangeklagten F. betrifft -, 3, 6 und 19 mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben; d) das Urteil im Ausspruch 374ber die Einzelstrafe im Fall 14 der Urteilsgr374nde sowie in den Ausspr374chen 374ber die Gesamtstrafen gegen beide Angeklagte und im Ausspruch 374ber die Ma337regel mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ck verwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gr374nde: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten Sch. wegen K366rperverletzung in f374nf F344llen (Taten 10, 11, 13, 16, 20), gef344hrlicher K366rperverletzung in drei F344llen (Taten 5, 6, 15), Beleidigung in zwei F344llen (Taten 8, 9), Beleidigung in Tateinheit mit Bedrohung (Tat 14), N366tigung in zwei F344llen (Taten 17, 19), Bef366rderungserschleichung (Tat 7), Bedrohung (Tat 18), Diebstahl "im besonders schweren Fall" (Tat 3) und versuchtem Diebstahl "im besonders schweren Fall" (Tat 2) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und eine isolierte Sperre f374r die Erteilung einer Fahrerlaubnis festgesetzt. Den Mitangeklagten F. , der nicht revidiert, hat es wegen Diebstahls (Fall 4) und versuchten Diebstahls "im besonders schweren Fall" (Fall 2) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt wurde. Die Revision des Angeklagten Sch. f374hrt mit der Sachr374ge zur Aufhebung des Urteils in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang unter Erstreckung auf den Mitangeklagten F. ; im 334brigen ist sie unbegr374ndet. 1. Die Verfahrensr374ge ist aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegten Gr374nden unzul344ssig, da sie den Anforderungen des 247 344 Abs. 2 S. 2 StPO nicht gen374gt. 2 2. In den F344llen 7, 8 und 9 der Urteilsgr374nde lag, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgef374hrt hat, das Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs vor, da die zum selben prozessualen Tatgeschehen im Sinne von 247 264 Abs. 1 StPO geh366renden Taten bereits durch das Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 6. Juli 2005 erfasst waren. 3 - 4 - 3. Im Fall 14 der Urteilsgr374nde hat das Landgericht 374bersehen, dass der Strafantrag gem344337 247 194 StGB von der Gesch344digten wirksam zur374ckgenommen wurde. Dies f374hrt zur 304nderung des Schuldspruchs (Wegfall der Verurteilung wegen Beleidigung) und zur Aufhebung der Einzelstrafe in diesem Fall. 4 5 4. Die Verurteilung wegen versuchten Diebstahls im Fall 2 der Urteilsgr374nde h344lt rechtlicher Pr374fung nicht stand. Nach den Feststellungen schlug der Angeklagte Sch. die Scheibe eines Schaufensters ein, weil die Angeklagten einen darin stehenden Gegenstand entwenden wollten. Weil sie wegen des L344rms "dann doch Angst (hatten) entdeckt zu werden", lie337en sie von ihrem Vorhaben ab (UA S. 9). Damit ist die M366glichkeit eines strafbefreienden R374cktritts vom Versuch nicht hinreichend sicher ausgeschlossen. Tatsachen, aus denen sich ein Fehlschlag des Versuchs ergeben w374rde, sind nicht festgestellt. Der blo337e Umstand, dass ein T344ter bef374rchtet, m366glicherweise entdeckt zu werden, w374rde der Annahme eines unbeendeten Versuchs und der M366glichkeit eines freiwilligen R374cktritts noch nicht entgegenstehen (vgl. Tr366ndle/Fischer StGB 54. Aufl. 247 24 Rdn. 7 und 19 mit Nachw. zur Rechtsprechung). 6 Die Aufhebung erstreckt sich gem344337 247 357 StPO auch auf den nicht revidierenden Mitangeklagten F. ; sie f374hrt auch zur Aufhebung der gegen diesen Angeklagten verh344ngten Gesamtstrafe. 7 5. Die Feststellungen zu Fall 3 der Urteilsgr374nde tragen die Verurteilung wegen vollendeten Diebstahls nicht. Danach schlug der Angeklagte die Scheibe eines Pkw ein und entnahm diesem eine Geldb366rse, "die den Personalausweis, den F374hrerschein und die Bankkarte (des Gesch344digten) enthielt, in der Absicht 8 - 5 - sich diese zuzueignen"; die Geldb366rse wurde "samt Inhalt sp344ter aufgefunden" (UA S. 10). 9 Hiermit ist weder belegt, dass die Geldb366rse Bargeld enthielt noch dass der Angeklagte sich die B366rse selbst und ihren festgestellten Inhalt zueignen wollte. Die bisherigen Feststellungen legen im Gegenteil die Annahme nahe, dass er an den tats344chlich vorgefundenen Sachen gerade nicht interessiert war. In diesem Fall l344ge nur ein Versuch des Diebstahls vor. 6. Im Fall 6 der Urteilsgr374nde l344sst sich auf die Feststellungen die Verurteilung wegen gef344hrlicher K366rperverletzung gem344337 247 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht st374tzen. Hiernach packte der Angeklagte den Gesch344digten A. am Hals und "schlug auf ihn ein". A. "wehrte sich aber"; der Angeklagte floh daraufhin. Hier bleibt schon der erforderliche Erfolg des Grunddelikts gem344337 247 223 Abs. 1 StGB offen. 10 7. Im Fall 19 belegen die Feststellungen, wonach der Angeklagte mit seinem Pkw auf den Gehweg vor den beiden Zeuginnen N. und L. fuhr und erst so sp344t abbremste, "dass er kurz vor den Zeuginnen zum Stehen kam", die Verurteilung wegen (vollendeter) N366tigung nicht. Weitergehende Feststellungen erscheinen auch hier m366glich, so dass der Senat das Verfahren insoweit nicht, wie vom Generalbundesanwalt beantragt, vorl344ufig eingestellt hat. Dass der Angeklagte insoweit nicht wegen gef344hrlichen Eingriffs in den Stra337enverkehr verurteilt wurde, beschwert ihn nicht. 11 8. Die Aufhebung des Urteils in den genannten Einzelf344llen und die Einstellung des Verfahrens in den F344llen 7 bis 9 f374hren auch zur Aufhebung der Gesamtstrafe. 12 - 6 - Aufzuheben war auch die Ma337regelanordnung der Festsetzung einer isolierten Sperre gem344337 247 69 a StGB. Eine Feststellung, ob der Angeklagte eine Fahrerlaubnis besitzt oder nicht, enth344lt das Urteil nicht. Dagegen k366nnten zwar die festgestellten Vorstrafen (auch) wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis sprechen. Andererseits stellt das Urteil verschiedentlich fest, dass der Angeklagte offenbar in normalem Umfang am Stra337enverkehr teilnimmt und 374ber mehrere eigene Kraftfahrzeuge verf374gt; 374berdies ist er hier gerade nicht wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden. W344re der Angeklagte aber Inhaber einer Fahrerlaubnis, so fehlte es mangels einer Ma337regelanordnung gem344337 247 69 StGB der Festsetzung einer (isolierten) Sperre an einer Grundlage. 13 9. Im 334brigen wird der neue Tatrichter sein Augenmerk gegebenenfalls auf eine nachtr344gliche Gesamtstrafenbildung mit den durch Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 6. Juli 2005 verh344ngten Strafen zu richten haben. Auch dies hat das Landgericht 374bersehen. 14 Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Roggenbuck Appl
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