BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 537/08 vom 11. M344rz 2009 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 11. M344rz 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Bonn vom 31. Juli 2008 im Ausspruch 374ber die Ma337regel mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gef344hrlicher K366rperverlet-zung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die auf die allge-meine Sachr374ge gest374tzte Revision f374hrt zur Aufhebung der Ma337regelanord-nung; im 334brigen ist sie unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 1 Die Anordnung der Ma337regel gem344337 247 64 StGB hat das Landgericht auf die Erw344gung gest374tzt, eine Therapie sei "nicht von vornherein als aussichtslos zu betrachten." Zwar sei ein Therapiewille des Angeklagten nicht zu erkennen; 2 - 3 - dies rechtfertige aber noch nicht "die Aussichtslosigkeit einer Entziehungskur im Sinne des 247 64 StGB" (UA S. 21). Diese Auslegung des 247 64 a.F. StGB hat das Bundesverfassungsgericht im Jahr 1994 f374r verfassungswidrig erkl344rt (BVerfGE 91, 1 ff.). Der Bundesge-richtshof hat seither in einer gro337en Vielzahl von Entscheidungen immer wieder darauf hingewiesen, dass das Abstellen auf ein Merkmal des Fehlens von "Aussichtslosigkeit" rechtsfehlerhaft ist und 247 64 Abs. 1 a.F. StGB in verfas-sungskonformer Auslegung stattdessen die Feststellung einer konkreten Erfolg- saussicht der Ma337regel voraussetzte. Durch das am 20. Juli 2007 in Kraft getre-tene Gesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I 1327) ist 247 64 StGB entsprechend ge-344ndert worden und tr344gt dem Erfordernis einer konkreten Erfolgsaussicht nun auch im Wortlaut der Vorschrift ausdr374cklich Rechnung (247 64 Satz 2 StGB). Es ist daher nicht verst344ndlich, wenn Tatgerichte entgegen dem Gesetzeswortlaut noch immer an einer Auslegung des 247 64 StGB festhalten, die der seit 15 Jah-ren st344ndigen h366chstrichterlichen Rechtsprechung widerspricht. 3 - 4 - Der Rechtsfehler f374hrt zur Aufhebung des Ma337regelausspruchs und in-soweit zur Zur374ckverweisung. Der Senat kann ausschlie337en, dass sich der Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf die Bemessung der Freiheits-strafe ausgewirkt hat. 4 Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Roggenbuck Schmitt
Full & Egal Universal Law Academy