BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 537/12 vom 5. Juni 2013 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Juni 2013 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender R ichter am Bundesgerichtshof Becker die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer , Dr. Appl , Dr. Berger , die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott , Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rech tsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Gießen vom 1. Juni 2012 a) i m Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 186 Fällen sc h uldig ist; die Einzelstrafen für die Fälle 52, 58, 74, 77, 92, 103, 121, 149, 165 bis 171, 174, 185, 194, 200, 201, 20 6, 207 und 209 entfal len; b ) hinsichtlich der in den Fällen 1 bis 9, 24, 61 bis 65, 88 bis 91, 93, 123 bis 133, 152 und 153 verhängten Einzelgel d- strafe n dahin geändert, dass die Tagessatzhöhe auf j e- weils 29 Euro festgesetzt wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 209 Fällen j e- weils in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahre n und acht Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angekla g- 1 - 4 - te mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und zu der aus der Urteilsformel ersichtl i- chen Teilaufhebung des Strafausspruchs . Im Übrigen bleibt es ohne Erfolg. I. 1. Nach den Feststellungen arbeitete der Angeklagte seit 1988 bei der S . GmbH ("S . "), zuletzt als Fachkraft für Integration. Sein Aufgabengebiet umfasste vor allem die Integration von behinderten Werkstattmitarbeitern auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Zu seiner Tätigkeit gehörte es, Kontakte zu A r- beitgebern aufzubauen und Möglichkeiten für den Einsatz von behinderten Mi t- arbeitern aus den Werkstätten zu finden; dabei verhandelte der Angeklagte auch sog. Leistungs - und Arbeitsassistenzverträge mit den Betrieben und bere i- tete diese zu r Unterschrift durch die Geschäftsführung der "S . " vor. Vertragsinhalt war u.a., dass die Betriebe für die Betreu u ng der behinde r- ten Menschen eine monatliche Vergütung erhielten, die von dem Angeklagten bei in den Betrieben geführten Reflex ions gesprächen - in der Regel im Zwe i- monatsrhythmus - in ba r gegen Quittung ausgezahlt wurde. 2. Zu r Finanzierung seines übersteigerten Alkoholkonsums und seines aufwändigen Lebensstils nahm der Angeklagte im Tatzeitraum April 2006 bis März 2010 Manipulationen bei der Vertragsgestaltung und Abrechnung vor. So b ereitete er für die Geschäftsführung der " S . " V ertrag surkunde n zur Unterschrift vor, die auf Seite 1 eine an den jeweiligen Beschäftigungsb e- trieb zu zahlende monatliche Vergütung von in der Regel 550 Euro für jeden Mitarbeiter auswiesen. Mit d en Beschäftigungsbetrieben hingegen vereinbarte er eine Vergütung von lediglich 50 Euro für jeden Mitarbeiter und tauschte die 2 3 - 5 - erste Seite der V ertragsurkunde nach entsprechender Änderung der Vergütung am PC aus mit der Folge, dass de n Beschäftigungsbetrie b en Vertragsurkunde n mit einem Vergütungsanspruch in Höhe von nur 50 Euro vorlagen, während die bei der "S . " hinterlegten Vertr äge einen Vergütungsanspruch der Betriebe von 550 Euro für jeden Mitarbeiter auswiesen. In der Folge ließ si ch der Angeklagte in der Regel alle zwei Monate unter Bezeichnung der hinterlegten und jeweils zur Auszahlung anstehenden Vertr ä- ge und den konkret zu erfüllenden Zahlungsverpflichtungen den benötigten B e- trag von der Kasse der "S . " als Vorlag e auszahlen . Es war nicht aufklärbar, ob die Beträge immer genau anhand der Verträge konkret ausg e- rechnet waren oder ob auch überschlagene Pauschalsummen ausgezahlt wu r- den (UA 8 f.); möglicherweise verauslagte der Angeklagte vereinzelt auch selbst G e ld er und rechnete später gegenüber der Kasse ab (UA 9). Tatsächlich zahlte er den Betrieben nur die mit diesen vereinbarten geringe re n Summen, also in der Regel 100 Euro für zwei Monate , aus und ließ sich hierüber jeweils eine Quittung ausstellen. Diese Quittun g veränderte er dann dergestalt, dass er vor die 100 Euro eine weitere "1" setzte, so dass die jeweilige Quittung eine n Betrag von 1.100 Euro auswies. S odann legte er die veränderten Quittungen der Kasse der "S . " vor. Ausgehend von den vor gelegten Quit - tungen verbuchten die Mitarbeiter der Kasse die Beträge und rechneten die Vorlage ab bzw. erstatteten dem Angeklagten die von ihm selbst verauslagten angeblich höheren Beträge. Auf diese Weise entstand der "S . " im Tatzeitraum ein Schaden in Höhe von mindestens 214.260 Euro . 4 - 6 - II. 1. Der Schuldspruch wegen Betrugs zum Nachteil der "S . " jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung ist nur hinsichtlich der Anzahl der abgeurteilten Fällen zu beanstanden. a) I m Ergebnis zutreffend hat das Landgericht allerdings die konkurren z- rechtliche Bewertung der betrügerischen Handlungen des Angeklagten nicht an die Platzierung der einzelnen verfälschten Verträge bei der Buchhaltung der "S . " angeknüpft. Dabe i kann offen bleiben, ob die Auffassung des Landgerichts zutrifft, die Hinterlegung des jeweiligen Vertrages stelle ledi g- lich eine Vorbereitungshandlung für die späteren auf seiner Grundlage verwir k- lichten betrügerischen Einzelakte dar und könne diese sch on deswegen nicht zur Tateinheit verbinden (vgl. BGH NStZ 1985, 70). Denn selbst wenn die Vo r- lage des jeweiligen Vertrages bereits als Teil der tatbestandlichen Tä u- schungshandlung des Angeklagten zu bewerten wäre, könnte sie die darauf aufbauenden betrüger ischen Einzelakte ( deshalb ) nicht zur Tateinheit zusa m- menführen, weil deren Anzahl und damit der Umfang des auf der Basis des jeweiligen Vertrages erstrebten Gesamtschadens offen blieb und es darüber hinaus zur Realisierung der jeweiligen Einzelakte noch z ahlreicher Zwische n- schritte bedurfte, wie etwa der tatsächlichen Arbeitsaufnahme des Betreuten bei dem Betrieb und der Aktualisierung der Täuschung durch Verlangen der Vorschusszahlungen zur Begleichung der angeblichen Forderungen des B e- triebs. Keiner a bschließenden Entscheidung bedarf es auch, ob nicht entgegen der Ansicht des Landgerichts bereits durch die Auszahlung des Vorschusses der Betrugsschaden jeweils eingetreten war und es sich bei der Vorlage der verfälschten Quittungen durch den Angeklagten zur Abrechnung des Vorschu s- 5 6 7 - 7 - ses nicht lediglich um einen für sich nicht gesondert strafbaren Sicherungsb e- trug handelte. Denn selbst wenn das der Fall wäre, würde dies nichts an der Zahl der vom Angeklagten tatmehrheitlich begangenen Betrugstaten ändern, da nach den Feststellungen nichts dafür spricht, dass es mehr Vorschusszahlu n- gen als dazu vorgenommene Abrechnungen gab. b) Auf dieser Grundlage rechtfertigen die Feststellungen indes nur einen Schuldspruch wegen 186 Einzeltaten. Der Angeklagte hat teilweis e an einem Tag mehrere Beträge unter Vorlage der jeweiligen Quittungen abgerechnet. Es war nicht aufklärbar, ob dies zu verschiedenen Zeitpunkten im Laufe des Tages geschah. Bei gleichzeitiger Vorlage mehrerer Quittungen aufgrund einer ei n- hei t lichen Willen sentschließung wäre aber eine natürliche Handlungseinheit und damit nur eine Tat im materiell - rechtlichen Sinne anzunehmen (vgl. BGH NStZ - RR 2010, 375). Hiervon ist zu Gunsten des Angeklagten auszugehen und ebenso davon, dass die gleichzeitige Vorlage mehr erer Quittungen der Abrec h- nung je gleichzeitig ausbezahlter Vorschüsse diente. Danach ergeben sich nur 186 Betrugstaten (je in Tateinheit mit Urku n- denfälschung). Da weitere Feststellungen, die eine abweichende konkurren z- rechtliche Bewertung rechtfertigen könnten, nicht zu erwarten sind, hat der S e- nat den Schuldspruch entsprechend abgeändert. 2. Der Strafausspruch ist - ausgenommen d ie Festsetzung der Tage s- satz höhe - wie vom Generalbundesanwalt im einzelnen dargelegt rechtsfehle r- frei und kann bestehen b leiben. Der Erörterung bedarf nur folgendes: a) Bei der Bestimmung de r Tages satz höhe zu den verhängten Einze l- geldstrafen ist dem Landgericht offenkundig ein Rechenfehler unterlaufen. Die festgestellten wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten rech tfertigen unter Berücksichti gung zu zahlender Unterhaltsleistungen eine Tagessatz höhe nicht 8 9 10 11 - 8 - von 90, sondern von nur 29 Euro, die der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst festsetzt. b) Die Schuldspruchänderung bedingt zwar auch den Wegfall der fü r die entfallenen Taten jeweils verhängten Einzelstrafen; einer Aufhebung des G e- samtstrafenausspruchs bedarf es gleichwohl nicht, da durch die Zusamme n- fassung mehrerer Taten zu jeweils einer einheitlichen Tat der Schuldgehalt hier insgesamt unverändert ble ibt (BGH, Beschluss vom 7. Januar 2011 - 4 StR 409/10 mwN.). Im Hinblick auf den unverändert gebliebenen Gesamtschaden und die hohe Anzahl der verbliebenen Einzelstrafen schließt der Senat aus, dass die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe bei zutreffender Beur teilung des Ko n- kurrenzverhältnisses niedriger ausgefallen wäre. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Der nur geringe Teilerfolg der Revision rechtfertigt keine abweichende Entsche i- dung. Becker Fischer Appl Berger O tt 12 13
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