BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEIL2 StR 538/02 vom19. Februar 2003in der Strafsachegegenwegen versuchten Mordes u.a. - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Februar2003, an der teilgenommen haben:Vorsitzende Richterin am BundesgerichtshofDr. Rissing-van Saanund die Richter am BundesgerichtshofDr. h. c. Detter,Dr. Bode,Rothfuß,Prof. Dr. FischerBundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt: - 3 -Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsKoblenz vom 29. Juli 2002 wird verworfen.Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die hier-durch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zutragen.Von Rechts wegenGründe: I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes inTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechsJahren verurteilt und das Tatmesser eingezogen.Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der erdie Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hatkeinen Erfolg. Die Revision ist hinsichtlich des Schuldspruchs unbegründet imSinne des § 349 Abs. 2 StPO. Einer Erörterung bedarf auf die Sachrüge hinallein die Strafzumessung, die aber im Ergebnis ebenfalls rechtlich nicht zubeanstanden ist.II. Das Landgericht hat bei der Strafzumessung unter anderem ausge-führt: "Die Kammer hat dabei von der Milderungsmöglichkeit des § 23 Abs. 2,49 Abs. 1 Nr. 1 StGB Gebrauch gemacht, vor allem deshalb, weil das Tatopferletztendlich durch die Tat keine erheblichen Verletzungen davongetragen hat.Innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer strafschärfend gewertet, daß - 4 -der Angeklagte sein Tatopfer über einen längeren Zeitraum massiv gewürgtund dadurch in erhebliche Todesangst versetzt hat. Der Angeklagte hat sichauch nicht dadurch von der weiteren Tatausführung abbringen lassen, daß erdas Opfer durch die Stichverletzung nicht tödlich getroffen oder zumindestkampfunfähig gemacht hat. Er hat vielmehr, und dies ist ein Indiz für seine er-hebliche kriminelle Energie, über einen Zeitraum von mehr als zehn Minutenmassiv sein Opfer gewürgt, um den Tatplan zu vollenden. Durch die Tatbege-hung hat er darüber hinaus tateinheitlich eine gefährliche Körperverletzungverübt und zwar in den Tatbestandsalternativen 'mittels eines gefährlichenWerkzeugs' und 'mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung'."1. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß strafschärfend gewertetwurde, daß der Angeklagte sein Tatopfer über einen längeren Zeitraum massivgewürgt und dadurch in erhebliche Todesangst versetzt hat. Diese Überlegungläßt einen Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB nicht besorgen. Denn beide Um-stände sind nicht tatbestandliche Voraussetzung für die Annahme eines ver-suchten Tötungsdeliktes.Daß der Tatrichter sie nicht schon als wesentliche versuchsbezogeneGesichtspunkte (Nähe zur Tatvollendung, Gefährlichkeit des Versuchs undeingesetzte kriminelle Energie; vgl. BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenver-schiebung 12 m.w.N.) bei der Prüfung der von ihm nur unter Hinweis darauf,daß beim Opfer keine erheblichen Verletzungen eingetreten sind, bejahten Mil-derungsmöglichkeit gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB herangezogenhat, beschwert den Angeklagten nicht. Jedenfalls war ihre Berücksichtigunginnerhalb des gewählten Strafrahmens zulässig.2. Bei den weiteren Erwägungen des Tatrichters kommt es entscheidenddarauf an, ob sie besorgen lassen, daß das Landgericht bei der Strafzumes- - 5 -sung nicht nur die in der Tatausführung zum Ausdruck kommende Energie,insbesondere die Hartnäckigkeit bei der Durchführung des Tatplans berück-sichtigt hat, sondern fehlerhaft dem Angeklagten zur Last legt, daß er dieStraftat überhaupt begangen hat, anstatt davon Abstand zu nehmen (vgl. hier-zu BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 14). Aufgrund der gebotenen Ge-samtbetrachtung der Strafzumessungserwägungen ist der Senat davon über-zeugt, daß dem Angeklagten nicht rechtsfehlerhaft angelastet worden ist, daßer von seinem Tötungsvorhaben nicht zurückgetreten ist (vgl. auch BGHRStGB § 46 Abs. 2 Tatumstände 13). Denn der Tatrichter hat selbst ausdrücklichdie Indizwirkung der Tatausführung für die erhebliche kriminelle Energie desAngeklagten hervorgehoben. Von dem in Tateinheit verwirklichten vollendetenDelikt der gefährlichen Körperverletzung konnte der Angeklagte ohnehin nichtzurücktreten. Bei diesem vom Tatrichter sowohl in der Alternative "mittels einesgefährlichen Werkzeugs" (hinsichtlich des dem Würgen vorausgehendenStichs mit einem Messer) als auch in der Alternative "mittels einer das Lebengefährdenden Behandlung" (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB) bejahten Deliktsdurfte das nachhaltige Würgen ohnehin ohne Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGBals Modalität der Tatausführung berücksichtigt werden (vgl. u.a. BGHR StGB§ 46 Abs. 3 Körperverletzung 1). - 6 -Die Revision des Angeklagten war daher zu verwerfen.Rissing-van Saan Detter Bode Rothfuß Fischer
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