ECLI:DE:BGH:2019:070519B2STR538.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 538/18 vom 7. Mai 201 9 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u. a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Mai 201 9 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 25. April 2018 wird mit der Maßgabe, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 800 ordnet wird, verworfen, da die Nachprüfung des Urteils im Übrigen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Appl Krehl Eschelbach Zeng Meyberg
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