BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 539/05 vom 21. Dezember 2005 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 21. Dezember 2005 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Koblenz vom 22. Juli 2005 im Schuldspruch dahin ge344n-dert, dass der Angeklagte der Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltrei-ben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Bet344ubungs-mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit der Wirkung entzogen, dass er f374r die Dauer von zwei Jahren im Inland von ihr keinen Gebrauch machen darf. Mit seiner Revision gegen dieses Urteil r374gt der Angeklagte die Verletzung formel-len und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel f374hrt zu der aus der Beschluss-formel ersichtlichen 304nderung des Schuldspruchs. Im 334brigen ist es offensicht-lich unbegr374ndet (247 349 Abs. 2 StPO). 1 1. Das Landgericht hat im Wesentlichen festgestellt: 2 - 3 - Der Angeklagte hatte bei "A. " in H. 1.500 200 Schulden aus Drogen-k344ufen. "A. " verlangte von dem Angeklagten, dass dieser f374r ihn eine gr366337ere Menge Haschisch, Marihuana und Kokain aus den Niederlanden nach L. bei M. bringen solle, damit die Drogen dort verkauft werden k366nnten. "A. " zeigte dem Angeklagten dabei eine Waffe und drohte, die fr374here Freun-din und den Sohn des Angeklagten "aufzusuchen", falls er die Kurierfahrt ver-weigern sollte. Daneben versprach "A. " dem Angeklagten, ihm nach der Fahrt die Schulden zu erlassen und ihm eine kleine Menge Bet344ubungsmittel zu ge-ben. Der Angeklagte lie337 sich darauf ein und brach nach Einnahme von Kokain und Marihuana am 22. M344rz 2005 mit "A. " von den Niederlanden in Richtung M. auf, wo die Drogen weitergegeben werden sollten. Sie fuhren mit zwei Fahrzeugen, wobei sich die Drogen (1 kg Marihuana, 6,8 kg Haschisch, 1,18 kg Kokain) in dem vom Angeklagten gef374hrten Fahrzeug befanden. Bei einer Zoll-kontrolle bei Mo. wurden die Bet344ubungsmittel sichergestellt. 3 2. Der Angeklagte hat zwar die Einfuhr der Bet344ubungsmittel als T344ter verwirklicht, hinsichtlich des Handeltreibens ist sein Tatbeitrag jedoch nur als Beihilfe zu werten. 4 Der Schuldspruch wegen T344terschaft hinsichtlich der unerlaubten Einfuhr bedingt nicht notwendig auch die Bewertung des Vorgehens des Angeklagten als t344terschaftliches Handeltreiben. Vielmehr bedarf es der Abgrenzung zur Beihilfe nach den allgemeinen Grunds344tzen des Strafrechts (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 186, 187; BGH, Beschl. vom 2. Juli 1998 - 1 StR 280/98 -; Urt. vom 14. Dezember 2005 - 2 StR 466/05 - jeweils m.w.N.). Der Tatbestand des Han-deltreibens mit Bet344ubungsmitteln ist zwar weit auszulegen (BGH-GSSt, Beschl. vom 26. Oktober 2005 - GSSt 1/05 - S. 14 = NJW 2005, 3790, 3792) und erfasst grunds344tzlich alle T344tigkeiten, soweit sie auf den sp344teren Umsatz des Rauschgifts gerichtet sind. Nicht jede eigenn374tzige F366rderung fremder Um-satzgesch344fte ist aber als t344terschaftliches Handeltreiben zu bewerten (vgl. aaO 5 - 4 - S. 20 = NJW 2005, 3790, 3793 m.w.N.). Eine ganz untergeordnete T344tigkeit gen374gt in aller Regel nicht. Die T344tigkeit des Kuriers, der gegen Entlohnung selbst Bet344ubungsmittel transportiert, ohne selbst K344ufer oder Verk344ufer zu sein, ist insoweit nicht grunds344tzlich von untergeordneter Bedeutung, auch er kann T344ter sein (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 186, 187 m.w.N.). Das angefochtene Urteil nimmt in Bezug auf das Handeltreiben aber kei-ne n344here 374ber die blo337e Umschreibung der Kuriert344tigkeit hinausgehende Ab-grenzung zwischen T344terschaft und Beihilfe vor, obwohl das unter den gegebe-nen Umst344nden geboten war. Die bisher festgestellten, f374r diese Abgrenzung relevanten Umst344nde ergeben, dass der Tatbeitrag des Angeklagten als Beihil-fe zum Handeltreiben zu werten ist. Der Angeklagte hatte mit dem An- und Ver-kauf der transportierten Bet344ubungsmittel nichts zu tun, er hatte keinen Einfluss auf deren Menge sowie auf Transportweg und -ziel und handelte unter dem Eindruck der von "A. " ge344u337erten Drohung. Der Angeklagte transportierte das Rauschgift nicht eigenverantwortlich, sondern unter der st344ndigen Aufsicht und Anleitung des "A. " als Kurierbegleiter. Der Angeklagte wusste nicht, an wen das Rauschgift am Zielort abgegeben werden sollte. Im Hinblick auf die trans-portierte Gesamtmenge und die dem Angeklagten entstehenden Fahrtkosten war die Entlohnung gering. Insgesamt belegen diese Umst344nde, dass der An-geklagte bei dem Bet344ubungsmittelgesch344ft des "A. " nur eine untergeordnete Rolle spielte. Der Tatbeitrag des Angeklagten kann daher nur als Beihilfe zum Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln, nicht aber als T344terschaft gewertet wer-den. 6 Da die bisherigen Feststellungen auf dem vom Landgericht f374r glaubhaft erachteten Gest344ndnis beruhen und in einer neuen Hauptverhandlung keine weiteren Feststellungen, die ein t344terschaftliches Handeltreiben begr374nden k366nnten, zu erwarten sind, hat der Senat den Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte der Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Men- 7 - 5 - ge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. 247 265 StPO steht nicht entgegen, weil auszu-schlie337en ist, dass sich der Angeklagte gegen den ge344nderten Schuldvorwurf anders und wirksamer als geschehen h344tte verteidigen k366nnen. Der Rechtsfolgenausspruch kann auch nach der 304nderung des Schuld-spruchs bestehen bleiben. Der Senat schlie337t insbesondere im Hinblick auf die gro337e Menge der eingef374hrten Bet344ubungsmittel aus, dass das Landgericht auf der Grundlage des ge344nderten Schuldspruchs eine mildere Freiheitsstrafe ver-h344ngt h344tte. F374r die Strafzumessung bleibt unver344ndert der Strafrahmen des 247 30 Abs. 1 BtMG ma337gebend. Zudem hat das Landgericht die tateinheitliche Verwirklichung eines weiteren Tatbestands nicht zum Nachteil des Angeklagten gewertet und strafmildernd ber374cksichtigt, dass er lediglich als Kurier f374r straf-w374rdigere Hinterm344nner t344tig wurde. Damit hat das Landgericht der unterge-ordneten Rolle des Angeklagten bei seiner Strafbemessung bereits hinreichend Rechnung getragen. 8 Rissing-van Saan Bode Rothfu337 Fischer Appl
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