BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 539/14 vom 26. März 2015 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer Körperverletzung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 26. März 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision de s Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Fulda vom 9. September 2014 mit den zugehörigen Fes t- stellungen aufgehoben, soweit das Landgericht von der Stra f- aussetzung zur Bewäh rung abgesehen hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. Die weitergehende Revision de s Angeklagten wird verworfe n. Gründe: D as Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer Kö r- perverletzung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von e i- nem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revisio n des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unb e- gründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. I. Nach den Feststellungen des Landgerichts wohnte der 20 Jahre alte Angeklagte zur Tat zeit bei seiner Mutter, während sein Vater ein eigenes Haus 1 2 - 3 - bewohnte. Der Angeklagte litt an einer Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und schizoiden Anteilen sowie einer Störung des Sozialverhaltens. Am 23. Dezember 2013 stritt er sich während einer Au tofahrt mit seinem Vater um die Auszahlung von Kindergeld. Der Vater gab ihm zu verstehen, dass er sich aus den finanziellen Angelegenheiten der Eltern herauszuhalten habe. Dies empfand der Angeklagte als Demütigung. Er beschloss sich zu rächen. Dazu baste lte er sich ein Messer, packte eine Sprühdose mit Raumspray, eine Zeltstange, einen Wischlappen, ein Feuerzeug, Essig - Essenz und eine chlo r- ha l tige Reinigungsflüssigkeit sowie eine leere Flasche zusammen, nahm a u- ßerdem in einem Rucksack eine Matte, einen Sc hlafsack, eine Wolldecke, eine Thermoskanne, Lebensmittel und Bekleidungsstücke mit und begab sich zum Haus des Vaters. Dort mischte er Essig - E ssenz und Chlorreiniger in der Fl a- sche zusammen, so dass Chloroform entstehen sollte. Damit wollte er seinen ihm körperlich überlegenen Vater im Schlaf betäuben, um ihm anschließend mit dem Messer so die Unterschenkel zu zerschneiden, dass er nicht mehr gehen könne. Dadurch sollte der Vater arbeitsunfähig werden. Gegen 03.15 Uhr am 31. Dezember 2013 verschaffte si ch der Ang e- klagte, der sich maskiert und einen Spanngurt um eine Hand geschlungen ha t- te, Zutritt zum Haus des Vaters und begab sich zu dessen Schlafzimmer. Sein Versuch, den schlafenden Vater mit dem flüssigkeitsgetränkten Wischlappen zu betäuben, schlug f ehl. Den anschließenden Angriff des Angeklagten mit dem Raumspray, das er direkt in das Gesicht des Vaters sprühte und anschließend mit einem Feuerzeug zu entzünden versuchte, konnte der inzwischen wach gewordene Vater abwehren, indem er die Bettdecke vor sein Gesicht hielt. Nach einem Gerangel, bei dem der Vater eine Schürfwunde davontrug, konnte dieser den Angeklagten überwältigen. 3 - 4 - Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte sei bei der Beg e- hung der Tat in seiner Steuerungsfähigkeit nicht erheblich beeinträchtigt gew e- sen. Die schizoide Persönlichkeitsstörung habe sich darauf nicht ausgewirkt. II. Die Revision de s Angeklagten ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die verhängte J u- gendstrafe richt et. Jedoch begegnet die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat ausgeführt, eine " Phase des Wohlverhaltens " habe der Angeklagte durch die Tat beendet. Angesichts der komplexen Persönlic h- keits problematik sei von einer ungünstigen Legalprognose auszugehen. Befi n- de er sich in Freiheit, so sei mit Körperverletzungsdelikten, aber auch mit sex u- ell aggressiven Verhaltensweisen zu rechnen. Frühere Übergriffe seien vor a l- lem durch Gewalt - und Sexualfan tasien verursacht worden. Es sei zu befürc h- ten, dass es künftig zu ähnlichen, vor allem sexuell getönten oder sadistischen Handlungen gegenüber Frauen, kommen werde. Diese Ausführungen sind nicht nachzuvollziehen, weil das Landgericht die früheren Überg riffe nicht beschrieben und die Annahme von Gewalt - und Sexualfantasien sowie deren Inhalt nicht erläutert hat. Zwei Strafverfahren w e- gen Körperverletzung und Beleidigung sind nach § 45 JGG beziehungsweise § 47 JGG ohne förmliche Sanktion beendet worden. F eststellungen zu den dort zu Grunde liegenden strafbaren Handlungen hat das Landgericht nicht getro f- fen. Ein Verfahren wegen Verbreitung pornographischer Schriften ist gemäß § 154 Abs. 1 StPO vorläufig eingestellt worden. Auch zu dessen Gegenstand hat das Landgericht keine Feststellungen getroffen. Die Ausführungen des ps y- chiatrischen Sachverständigen, die sich möglicherweise auf diese Vorfälle b e- 4 5 6 7 - 5 - ziehen, hat die Jugendkammer im Urteil nicht erläutert. Danach kann der Senat nicht prüfen, ob aus dem bisherige n Verhalten des nicht vorbestraften Ang e- klagten der behauptete Grund zur Annahme der Wahrscheinlichkeit künftiger Gewalthandlungen rechtsfehlerfrei angenommen wurde. RiBGH Dr. Appl ist Krehl Eschelbach an der Unterschrifts - leistung gehindert. Krehl Ott Zeng
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