ECLI:DE:BGH:2016:080616B2STR539.15.0 BUNDESGERICHTSHOF B ESCHLUSS 2 StR 5 3 9/1 5 vom 8. Juni 2016 in der Strafsache gegen wegen des Verdachts des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat a m 8. Juni 2016 gemäß § 464 Abs. 3 StPO beschlossen: D ie sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Ko s- tenentscheidung im Urteil des Landgerichts Köln vom 26. August 2015 wird als unbegründet verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hie r- durch entstanden en notwendigen Auslagen fallen der Staatska s- se zur Last . Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen und die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt. Hiergegen richtet sich die zugle ich mit der Revision eingelegte sofo r- tige Beschwerde der Staatsanwaltschaft. Das zulässige Rechtsmittel ist unbegründet, weil die Kostenentscheidung der gesetzlichen Regelung des § 467 Abs. 1 StPO entspricht. 1 2 - 3 - Der Senat merkt an: Hat die Revision Erfol g und führt sie zur Urteilsau f- hebung, ist die sofortige Beschwerde gegenstandslos. Ist die Revision unb e- gründet, so ist auch die sofortige Beschwerde gegen die auf § 467 Abs. 1 StPO beruhende Nebenentscheidung unbegründet . Die Praxis der Staatsanwal t- schaft s- tenentscheidung einzulegen, ist danach nicht sachdienlich. Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng 3
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