ECLI:DE:BGH:2016:080616U2STR539.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES U RTEIL 2 StR 5 3 9/1 5 vom 8. Juni 2016 in der Strafsache gegen wegen des Verdachts des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Juni 2016 , an der teilgenommen haben : Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer , die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl , Dr. Eschelbach, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott , Richter am Bundesgerichtshof Zeng, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanw ältin als Verteidiger in des Angeklagten , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt : - 3 - D ie Revision der Staatsanwaltschaft gegen d as Urteil des Landg e- richts Köln vom 26. August 2015 wird als unbegründet verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last . Von Rechts wegen Gründe: Das Landgeri cht hat den Angeklagten vom Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen freigesprochen. Hiergegen richtet sich die auf eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde gestützte Revision der Staatsanwaltsch aft. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. I . Nach der zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklageschrift soll der Angeklagte Mitte 2012 an die gesondert verfolgten Eheleute G . und Dr. B . jeweils zum Preis von 2 . 100 Euro pro Kilogramm 30 kg Cannabi s ge - liefert haben , weitere 45 kg Anfang des Jahres 2013. 1 2 - 4 - Das Landgericht hat solche Drogenlieferungen festgestellt. E s konnte sich aber nicht von der B eteiligung des Angeklagten hieran überzeugen . Der Angeklagte hatte die Tatbegehung bei seiner po lizeilichen Verne h- mung bestritten und angegeben, er sei mit dem Zeugen G . befreundet ge - wesen, habe sich aber mit dessen Ehefrau, der Zeugin Dr. B . , nicht verstan - den; diese habe ihn möglicherweise deshalb zu Unrecht belastet. Zwar habe die Zeugin Dr. B . im Vorverfahren und in dem gegen sie selbst geführten V erfahren den Angeklagten als Drogenlieferanten bezeichnet. S ie habe auch dessen Mobil telefon nummer auswendig nennen können und geschildert, dass der Angeklagte bei den Drogenli eferungen einen gelben Lkw benutzt habe. W eiter habe sie sich dadurch kooperativ gezeigt, da ss sie den Ermittlungsbeamten da s Versteck des Drogenvorrats der Eheleute gezeigt und nach der Haftverschonung den Beamten 150.000 Euro Bargeld sowie Edelm e- tall im Wert von 153.763,53 Euro aus dem Erlös von Drogen verkäufen überg e- ben habe . Auch habe d er Angeklagte im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Mai 2013 eine Vielzahl von Bargeldeinzahlungen mit einer Gesa m tsumme von 88.450 Euro auf ein Bankkonto vorgeno mmen , über das er und seine Eh e- frau verfüg t en und von dem Ratenzahlungen zur Finanzierung des gemeins a- men Wohnhauses überwiesen worden sei en . Schließlich seien bei ihm im Rahmen einer Wohnungsd urchsuchung Schusswaffen, Waffenteile und Schwarzpulver gefunde n worden. Jedoch seien bei der Durchsuchung keine Spuren von Betäubungsmi t- telgeschäften des Angeklagten festgestellt worden . Die Zeugin Dr. B . habe mit ihren Aussagen eine Vergünstigung nach § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG erstrebt und später erlangt. Sie habe den Tatgewinn zuerst als gering bezeichnet, dann 3 4 5 6 7 - 5 - aber den Ermittlungsbehörden das Geld und die Edelmetalle ausgeliefert. Auch habe sie ihre eigenen Tatbeiträge heruntergespiegelt. Zur Bezahlung des Lief e- ranten habe sie keine Angaben gemacht. Durch ihr e Auss a gen bei der polizeil i- chen Vernehmung, die nach Mitternacht begonnen und mehrere Stunden g e- dauert hätten, und die anschließenden Angaben beim Ermittlungsrichter habe sie zunächst die Verschonung von der Untersuchungshaft erstrebt und erreicht. In der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten habe sie dagegen von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Ihr Ehemann, d er Zeuge G . , habe zu keinem Zeitpunkt Angaben zu seinem Drogenlieferanten ge - macht . Die Bargeldeinzahlungen auf dem Konto des Angeklagten und seiner Ehefrau sei e n mehrheitlich vor dem Tatzeitraum erfolgt und zwar in Einzelb e- trägen, die nicht einer Größenordnung des zu erwartenden Gewinns aus den verfahrensgegenständlichen Droge nlieferungen entsprochen hätten. Nähere Feststel lungen zur Geldquelle seien nicht möglich gewesen. Der Angeklagte habe zwar einen Lkw besessen, der aber nicht auffindbar gewesen sei . Die zwischenzeitlich durch Geldstrafe abgeurteilten Waffendelikte sei e n ohne Au s- sagekraft für die Frage, ob der Angeklagt e auch die angeklagten Betäubung s- mitteltaten begangen habe. Letztlich sei en nur die durch Vernehmung von Ve r- hörspersonen i n die Hauptverhandlung eingeführte n Angaben der Zeugin Dr. B . als Belastungsbeweis gegen den Angeklagten verfügbar . Das reiche a uch in der Gesamtschau der Verdachtsmomente nicht zu einer sicheren Übe r- zeugung von der Täterschaft des Angeklagten aus, zumal dieser wenngleich ohne Verschulden der Justiz keine Möglichkeit gehabt habe, die Zeugin ko n- frontativ zu befragen oder befrage n zu lassen. - 6 - II . Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen dieses Urteil ist zulässig. In der Revisionsbegründung hat sie au sschließlich eine im Sinne von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig e Verfahrensrüge erhoben (dazu unten III.1.). Mit der Einlegun g des Rechtsmittels hat sie aber auch erklärt, sie rüge die Verletzung materiellen Rechts. Dies ist zwar anschließend weder aufgegriffen noch im Si n- ne von Nr. 156 Abs. 2 RiStBV erläutert worden . Jedoch verlangt die Strafpr o- zessordnung keine Begründung der Sachrüge. Die Verletzung der Richtlinien für das Straf - und Bußgeldverfahren führt nicht zur Unzulässigkeit des Recht s- mittels. III. Die Revision ist unbegründet. 1. Die Verfahrensrüge, mit der die Staatsanwaltschaft beanstandet, dass das Landgericht e ntgegen ihrem Hilfsa ntrag die Hauptverhandlung nicht ausg e- setzt hat, bis die Strafverfahren gegen die gesondert verfolgten Zeugen G . und Dr. B . rechtskräftig abgeschlossen waren, genügt nicht den Anforderun - gen gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. a) D abei handelt es sich nicht allein um eine Aufklärungsrüge , sondern um die Rüge einer fehlerhaften Ablehnung des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Aussetzung der Hauptverhandlung, um eine Änderung der Prozesslage a b- zuwarten, in der weitere Beweiserh ebungen möglich wären. Beanstandet wird ein Ermessensfehler durch Nichtberücksichtigung eines behaupteten Grundes für eine Aussetzung der Hauptverhandlung. Bei der Beurteilung des Ausse t- zungsantrags ist neben der Aufklärungspflicht des Gerichts unter ander em auch das Interesse des Angeklagten an einem beschleunigten Abschluss des Verfa h- 8 9 10 11 - 7 - rens gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK zu berücksichtigen (vgl. LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 288 Rn. 10; Britz in Radtke/Hohmann, StPO, 2013, § 228 Rn. 16; SK/Deiters/Albrecht , StPO, 5. Aufl., § 228 Rn. 8). Zur Prüfung dieser Rüge reicht das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht aus. b) Sie hat den im Urteilszeitpunkt erreichten Stand der gegen die Zeugen Dr. B . und G . geführten Verfahren nicht näher erläutert. Daher kann die Dringlichkeit ihres Aussetzungsbegehrens im Verhältnis zu dem Interesse des Angeklagten an einer beschleunigten Durchführung der Hauptverhandlung nicht abschließend bewertet werden. aa) Gemäß § 55 Abs. 1 StPO ist ein Zeuge berechtigt, d ie Auskunft auf Fragen zu verweigern, wenn er bei wahrheitsgemäßer Aussage auch Angaben machen müsste, die geeignet wären, einen Tatv erdacht gegen ihn oder einen seiner Angehörigen im Sinne des § 52 Abs. 1 StPO zu begründen oder zu ve r- stärken. Es genügt, w enn er über Fragen eine Auskunft geben müsste, die den Verdacht als Teilstück in einem mosaikartig zusammengesetzten Beweisg e- bäude mittelbar begründen . Eine Verfolgungsgefahr besteht zwar im Allgeme i- nen nicht mehr, wenn ein rechtskräftiges Urteil gegen den Zeugen in derselben Sache vorliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. November 1984 2 BvR 1409/84, NStZ 1985, 277). Das gilt aber nicht, wenn zwischen der abgeurteilten Tat und weiteren Straftaten, deretwegen der Zeuge noch verfolgt werden kann, ein so eng er Zusammenhang besteht, dass die Beantwortung von Fragen zu der abgeurteilten Tat die Gefahr der Verfolgung wegen anderer Taten mit sich bringt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 2002 2 BvR 1249/01, NJW 2002, 1411, 1412; BGH, Urteil vom 19. Dezember 2006 1 StR 326/06, BGHR StPO § 55 Abs. 1 Verfolgung 9; SSW/Eschelbach, StPO, 2. Aufl., § 55 Rn. 8; LR/Ignor/Bartheau, StPO, 26. Aufl., § 55 Rn. 11; SK/Rogall, StPO , 4. Aufl., § 55 Rn. 27, 40; Schmitt in Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 55 Rn. 8; 12 13 - 8 - KK/Senge, StPO, 7. Aufl., § 55 Rn. 5). Stets kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. bb) Nach diesem Maßstab ist das Rügevorbringen der Beschwerdeführ e- rin nicht ausreichend (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). E inerseits war die Strafverfolgung der Z eugen Dr. B . und G . we - gen des Vorwurfs der Beteiligung an den verfahrensgegenständlichen Taten im Urteilszeitpunkt möglicherweise noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ; Tei l- rechtskraft genügt nicht (vgl. SSW/Eschelbach, StPO , § 55 Rn. 11; LR/I gnor/Bartheau, StPO , § 55 Rn. 17). A ndererseits stehen nach dem Revis i- onsvorbringen auch Vorwürfe weiterer Betäubungsmitteldelikte in einem abg e- trennten Verfahren im Raum . Insoweit ist der Verfahrensstand zurzeit des U r- teils des Landgerichts von der Beschw erdeführerin in der Revisionsbegründung nicht mitgeteilt worden. Die für sich genommen nachvollziehbare Annahme des Landgerichts, der Wegfall des Auskunftsverweigerungsrechts für die Zeugen sei nicht absehbar und dem Angeklagten eine Aussetzung der Hauptve rhandlung nicht zuzumuten, kann daher anhand des Vorbringens der Beschwerdeführerin nicht abschließend auf einen Ermessensfehlgebrauch überprüft werden. 2. Die Sachrüge der Staatsanwaltschaft ist unbegründet. a) Das Urteil des Landgerichts leidet ni cht an einem Darstellungsmangel. Die Mitteilung der tatrichterlichen Beweiswürdigung in den Urteilsgründen kann ihrer Natur nach nicht derart erschöpfend sein, dass alle denkbaren G e- sichtspunkte dort ausdrücklich abgehandelt werden. Dies ist von Rechts wegen auch nicht zu verlangen. Aus einzelnen Lücken kann daher nicht ohne weiteres abgeleitet werden, der Tatrichter habe wesentliche Wertungsgesichtspunkte nicht bedacht. Lückenhaft ist eine Beweiswürdigung dann, wenn sie wesentl i- 14 15 16 17 18 - 9 - che Feststellungen nicht erörtert. Bei der Prüfung, ob eine solche Lücke vo r- liegt, ist es nicht Sache des Revisionsgerichts, aufgrund der Sachrüge der Staatsanwaltschaft Mutmaßungen darüber anzustellen, ob weitere Beweis e zur Aufklärung der Tatvorwürfe zur Verfügung gestanden hät ten , aber nicht erh o- ben , oder zwar erhoben, aber nicht im U rteil gewürdigt w urden ( vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 3 StR 317/10, NStZ - RR 2011, 88 f.; Urteil vom 5. Dezember 2013 4 StR 371/13 ; Urteil vom 5. November 2015 4 StR 183/15, NStZ - RR 20 16, 54, 55 ). Den Urteilsgründen ist zu ent nehmen, dass der Angeklagte im Vorverfa h- ren angegeben hat te , er habe mit den Betäubungsmittellieferun g en nichts zu tun . Die Urteilsgründe ergeben außerdem, dass in der Hauptverhandlung kein weiterer Belastungsb e weis gegen den Angeklagten außer den früheren Auss a- gen der Zeugin Dr. B . zur Verfügung gestanden ha t . Daraus ergibt sich , dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung möglicherweise geschwiegen oder jedenfalls keine i h n selbst belastenden Angaben gem acht hat . Eine nähere E r- läuterung seines Aussageverhaltens war danach entbehrlich . Das Landgericht hat auch den wesentlichen Inhalt der früheren Angaben der Zeugin Dr. B . erörtert. Weitere Erläuterungen dazu waren nicht erforder - lich. Dies gilt a uch angesichts der Mitteilung, dass sich die Zeugen Dr. B . und G . , welche ihre Tat en im Kern eingeräumt haben, dem jeweils anderen einen größeren Tatbeitrag zugewiesen haben. Das Landgericht hat schließlich mitgeteilt, der Zeuge G . zu keinem Zeitpunkt Angaben bezüglich sei - anach war eine weitergehende Mitteilung seiner Aussagen im Urteil gegen den Angeklagten , bei dem es um die Frage seiner Beteiligung an den festgestellten Taten der Zeugen ging, nicht ang ezeigt . 19 20 - 10 - b) Die Würdigung der Beweise durch das Landgericht ist ebenfalls nicht rechtsfehlerhaft. Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, ist dies vom Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich d a- rauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Seine Schlussfolgeru n- gen müssen nur möglich sein; das Revisionsgericht hat die tatrichterliche Übe r- zeugungsbildung sogar dann hinzunehm en, wenn eine abweichende Würd i- gung der Beweise näherliegend gewesen wäre. Nach diesem Maßstab kann der Senat das angefochtene Urteil nicht beanstanden . aa) Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Angaben der Zeugin Dr. B . , die dur ch Zeugnis vom Hörensagen in die Hauptverhand - lung eingeführt wurden, eine besonders vorsichtige Beweiswürdigung erfordern . Ein Zeuge vom Hörensagen ist zwar ein zulässiges Beweismittel, dessen Heranziehung und Bewertung nach den § 244 Abs. 2, § 261 S tPO zu beurteilen ist. Jedoch stellen die begrenzte Zuverlässigkeit d ies es Zeugnisses und die B e- schränkung der Nachprüfungsmöglichkeiten besondere Anforderungen an die W ürdigung . Dies gilt nicht nur in Fällen, in denen die vom Gericht unmittelbar vernommen en Zeugen über Angaben einer anonymen Gewährs person beric h- ten ( dazu BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1981 2 BvR 215/81, BVerfGE 57, 250, 292; BGH, Urteil vom 1. August 1962 3 StR 28/62, BGHSt 17, 382, 383 f.; Urteil vom 16. April 1985 5 StR 718/84, BGHS t 33, 178, 181) . Dies muss erst recht gelten, wenn ein unmittelbarer Tatzeuge mit seinen Angaben, die einen anderen belasten, zugleich Vorteile im Sinne von § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG oder § 46b StGB, einschließlich der Verschonung von Untersuchung s- haft, erstr ebt ( vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2004 5 StR 71/04, StV 2004, 578, 579) . Dann besteht eine erhöhte Gefahr dafür , dass d ies er Belastung s- zeuge den Angeklagten insgesamt zu Un recht oder jedenfalls zu stark belastet 21 22 23 - 11 - haben könnte, ohne dass dies durch ergä nzende Befragung in der Hauptve r- handlung überprüft werden kann. Allein durch sorgfältige Analyse des Aussageinhalts und Überprüfung der Aussagekonstanz kann in einer solchen Konstellation eine möglicherweise zu Unrecht erfolgende oder zu weit gehende Be lastung eines anderen nicht au s- reichend ausgeschlossen werden. Die allgemeinen Glaubwürdigkeitskriterien erweisen sich in derartigen Fällen, etwa im Hinblick auf die Möglichkeit des l- derung eines im Übrigen selbst erlebten Geschehens falsch zu bezeichnen, um dadurch seine eigene größere Tatbeteiligung oder die Beteiligung eines Dritten zu vertuschen, als unzureichend. Der Aufklärungsgehilfe kann in dieser Situat i- on ein schlüssiges Ges amtbild auch dann erzeugen, wenn er nur einen Pers o- nentausch vornimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2011 5 StR 308/11). Besteht in der Hauptverhandlung in einer solchen Situation auch keine Möglichkeit für das Gericht und die Verteidigung, du rch Befragung des Tatze u- gen, der erhebliche Eigeninteressen verfolgt, die Glaubhaftigkeit der Fremdb e- lastung zu überprüfen, ist die Verurteilung nur gerechtfertigt, wenn die bela s- tenden Angaben durch weitere aussagekräftige Indizien unterstützt werden (vgl . Frahm, Die allgemeine Kronzeugenregelung . Dogmatische Probleme und Rechtspraxis des § 46b StGB, 2014, S. 265 ff.; Weider in Festschrift für Wi d- maier, 2008, S. 599, 602 f.; zu einer solchen Beweiswürdigungslösung beim Zeugnis vom Hörensagen über Aussagen eines anonymen Gewährsmanns BVerfG aaO, BVerfGE 57, 250, 292; BGH aaO, BGHSt 17, 382, 386; bei Ve r- letzung des Konfrontationsrechts BGH, Urteil vom 25. Juli 2000 1 StR 169/00, BGHSt 46, 93, 106). Insoweit geht die Beweiswürdigung des Landgerichts von eine m rechtlich zutreffenden Ansatz aus. 24 25 - 12 - bb) Ob Zusatzi ndizien vorliegen, die genügende Aussagekraft besitzen, um das genannte Beweisd efizit auszugleichen , hat das Tatgericht in eigener Verantwortung zu prüfen. Auch i nsoweit ist gegen die Entscheidung des Lan d- gerichts rechtlich nichts zu erinnern. (1) Die Strafkammer hat nicht übersehen, dass der Angeklagte nac h- wei s lich andere Straftaten, nämlich Waffendelikte, begangen hat. Diese besi t- zen nach Ansicht des Tatgerichts aber keine genügende Aussagekraft da für, dass er zugleich die verfahrensgegenständlichen Betäubungsmitteldelikte b e- gangen hat. Diese Überlegung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. (2) Im Ergebnis dasselbe gilt für die Bewertung der Bargeldeinzahlungen auf dem Konto des Angeklagten und sei ner Ehefrau. Das Landgericht hat in rechtsfehlerfreie r Weise darauf hingewiesen, dass die Geldeinz ahlungen auf dem Konto des Angeklagten und seiner Ehefrau w e- der nach dem Z eitpunkt ihrer Vornahme noch nach der Höhe des jeweils eing e- zahlten Betrages dara uf hindeuten , dass es sich um Erlös e aus den verfa h- rensgegenständlichen Betäubungsmitteldelikte n handeln könnte . Allein d ie Ta t- sache, dass auf dem Konto des Angeklagten und seiner Ehefrau ohne erken n- baren Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Tat en zahlreiche Gelde inzahlungen aus unbekannte r Q uelle vorgenommen wurden, ist für den Nachweis der konkreten Betäubungsmitteldelikte ungeeignet . Anders könne es liegen, wenn feststünde, dass es sich um den Erlös aus anderen Betäubungsmittelgeschäfte n gehandelt hat. Dafür fehlt aber jeder Anhaltspunkt. Sollen vergleichbare Straftaten als Indiz für verfahrensgege n- ständliche Taten gewertet werden, müssen jene anderen Taten feststehen (vgl. Senat, Beschluss vom 21. April 2016 2 StR 435/15). Hier ist di ese Ausgang s- tatsache für den von der Beschwerdeführerin erstrebten Beweisschluss ung e- 26 27 28 29 30 - 13 - wiss. Die bloße Möglichkeit der Herkunft der Gelder aus Betäubungsmitteldeli k- ten liefert noch kein tragfähiges Indiz. (3) Die Tatsache, dass der Angeklagte einen Lkw be sessen hatte und die Zeugin Dr. B . davon berichtet hat, dass er die Drogenlieferungen mit einem Lkw durchgeführt habe, ist von geringer Aussagekraft . Dies gilt insbesondere , weil der Lkw nicht aufgefunden werden konnte . Wäre eine Falschbelastung der Person des Angeklagten durch die Zeugin Dr. B . erfolgt, der zum Bekann - tenkreis des Ehemanns und der Zeugin gehörte, so hätte zudem unschwer sein Fahrzeug als Tatmittel der Lieferfahrt genannt w erden können. (4) Das Landgericht hat nicht übersehe n, dass die Zeugin Dr. B . bei ihrer polizeilichen Vernehmung die Mobilt elefonnummer des Angeklagten au s- wendig nennen konnte . Dazu hat es darauf hinge wiesen, dass die Zeug i n a n- gegeben habe , sie könne sich Zahlen gut merken. Ihrer Kenntnis von der Tel e- f on nummer des Angeklagten als Belastungsindiz hat das Landgericht die Ta t- sache entgegengehalten, dass der Angeklagte in ein er Zeugenrolle diese Tel e- fonnummer der Polizei zuvor nach wäre es jedenfalls ungewöhnlich ers chienen, wenn zu r Verabredung umfangreicher Drogenlieferungen ein polizeibekannter Telefonanschluss benutzt worden wäre . (5) Die Strafkammer hat ferner die Tatsache rechtsfehlerfrei gewürdigt, dass bei der Durchsuchung beim Angeklagten nach der Festnahm e der Zeugen Dr. B . und G . zwar Waffen, Waffenteile und Schwarzpulver gefunden wurde n , deren Besitz strafbar war , während andererseits keine Hinweise auf einen Drogenhandel zu finden waren. Hatte der Angeklagte die verbotenen G e- genstände nicht v or der Durchsuchung beseitigt, lag auch eine gezielte Beseit i- gung von Spuren eventueller Drogengeschäfte fern. 31 32 33 - 14 - dagegen, dass der Angeklagte aufgrund der Verhaftung der Zeugen G . und Dr. B . , ist r echtlich unbedenklich . (6) Das Landgericht hat schließlich nicht versäumt , zwar Verdachtsmome n- hen hat, die für eine Verurteilung des Angeklagten jedoch nicht ausre i- , ist dies vom Senat hinzunehmen. Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng 34 35
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