ECLI:DE:BGH:2018:120618B2STR539.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 539/17 vom 12. Juni 201 8 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 201 8 durch den Vo r- sitzenden Richter am B undesgerichtshof Dr. Schäfer als Einzelrichter beschlo s- sen: Die Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz vom 21. Februar 2018 wird als unbegründet zurückgewiesen. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten we r- den nicht erstattet . Gründe: Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung ist unbegründet. Die Kostenbeamtin beim Bundesgerichtshof hat nach § 19 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG zu Recht eine Gebühr in Höhe von 1.400 r- fahren sowie eine weitere Gebühr in Höhe von 70 t- scheidung angesetzt. Die Höhe der Gebühr für das Revisionsverfahren ergibt sich aus den Zi f- fern 3130 i.V.m. 3114 des Kostenverzeichnisses, die Höhe der Gebühr für die Einziehungsentscheidung ergibt sich aus Z iffer 3440 des Kostenverzeichnisses. 1 2 - 3 - Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei nach § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG , Kosten werden nach § 66 Abs. 8 Satz 2 GKG nicht erstattet . Schäfer 3
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