ECLI:DE:BGH:2019:300119B2STR539.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 539/18 vom 30. Januar 2019 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Wohnungseinbruch s diebstahls u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdefüh rer am 30. Januar 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 25. Juli 2018 werden als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen k e i- nen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführer ergeben hat. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Der Urteilsformel, nach der gegen namentlich benannte Angeklagte die Einziehung bestimmte ist, kann nicht entnommen werden, dass noch unbekannte Tatbeteiligte künftig nicht als weitere Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden können. Franke Krehl Eschelbach Zeng Meyberg
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