BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 540/06 vom 21. Februar 2007 in der Strafsache gegen wegen Mordes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrerin am 21. Februar 2007 ge-m344337 247 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision der Nebenkl344gerin Sch. gegen das Urteil des Landgerichts K366ln vom 19. Juni 2006 wird als unzul344ssig ver-worfen. Die Beschwerdef374hrerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit F374hren einer Schusswaffe zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen wendet sich die Nebenkl344gerin mit ihrer auf die Verletzung sachlichen Rechts gest374tzten Revision, mit der sie die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld erstrebt. Das Rechtsmittel ist unzul344ssig. 1 Nach 247 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkl344ger ein Urteil nur mit dem Ziel einer 304nderung des Schuldspruchs hinsichtlich einer Gesetzesverletzung anfechten, die zum Anschluss als Nebenkl344ger berechtigt. Die Nebenkl344gerin k366nnte mit ihrer Revision, da das Schwurgericht das T366tungsdelikt zum Nachteil ihres Ehemannes als Mord beurteilt hat, nur einen anderen Schuldumfang durch Annahme weiterer Mordmerkmale oder eine andere Rechtsfolge der Tat erreichen; mit diesem Ziel kann sie das Urteil nicht anfechten. Das gilt auch, 2 - 3 - soweit sie die Feststellung besonderer Schwere der Schuld im Sinne des 247 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB erstrebt (vgl. BGHR StPO 247 400 Abs. 1 Zul344ssigkeit 12; Meyer-Go337ner, StPO 49. Aufl. 247 400 Rdn. 3 m.w.N.). Daher muss die Revi-sion als unzul344ssig verworfen werden. Bode Otten Fischer Roggenbuck Appl
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