BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 54/01 vom 14. März 2001 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2001 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 25. Februar 2000 wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Betä u - bungsmitteln in nicht geringer Menge und des Besitzes von B e - täubungsmitteln schuldig ist. Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen wird abgesehen. Gründe: Der Angeklagte ist wegen bewaffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betä u - bungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Montabaur vom 15. Oktober 1998 zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und drei Monaten neben Maßregeln nach §§ 69, 69 a StGB verurteilt worden. Bei der dagegen gerichteten Revision hat der Angeklagte nachträglich die Nichtanor d - nung der Unterbringung nach § 64 StGB von dem Revisionsangriff ausgeno m - men. Soweit das Rechtsmittel aufrechterhalten ist, erweist es sich als unb e - gründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, der Schuldspruch ist jedoch wie aus der Beschlußformel ersichtlich zu berichtigen: In § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtmG - 3 - kommt der bewaffneten Einfuhr der Betäubungsmittel neben dem gleichfalls begangenen bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln keine eige n - ständige Bedeutung zu. Unter den Begriff des Handeltreibens mit Betä u - bungsmitteln fällt jede eigennützige, auf Güterumsatz gerichtete Tätigkeit, w o - bei Erwerb, Einfuhr und Veräußerung, sofern sie diese Merkmale aufweisen, rechtlich unselbständige Teilakte des Handeltreibens sind (BGH NStZ-RR 1997, 144; 2000, 91). Die vom Generalbundesanwalt beantragte Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Montabaur vom 4. September 1997 kam nicht in Betracht, da die in dieser Entscheidung angeordnete Sanktion erledigt war. Jähnke Detter Bode Otten Elf
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