BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 54 0 /1 4 vom 29 . April 201 5 in der Strafsache gegen w egen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts u nd nach Anhörung de s Beschwerdeführer s am 29 . April 201 5 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf d ie Revision de s Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Aachen vom 8 . August 201 4 i m S trafausspr u ch aufgeh o- ben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird d ie Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten de s Rechtsmi t- tel s , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- w i esen. 3. Die weiter gehende Revision w i rd verworfen. Gründe: D as Landgericht hat den Angeklagte n wegen gefährlicher Körperverle t- zung in drei Fäl len und vorsätzlicher Körperverletzung unter Einbeziehung von Strafen aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Ja h- ren und sechs Monaten und wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei ta t- einheitlichen Fällen zu einer (weiteren) Fr eiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Gegen die Verurteilung richtet sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten . Das Rechtsmittel hat hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg ; i m Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Ab s. 2 StPO) . 1. D er Schuldspruch weist keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. 1 2 - 3 - 2. D er Strafausspruch unterliegt der Aufhebung, weil das Landgericht ausdrücklich strafschärfend gewertet hat, dass die Geschädigte Verletzung Abs. 3 StGB . Denn d as Landgericht legt - insbesondere in den Fällen 2 und 3 - nicht dar, worin es das an sich denkbare gesteigerte Unrecht sieht, das das Maß an Schmerzen und Verletzungen übers teigt, das allgemein mit einer Kö r- perverletzungshandlung verbunden ist (vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. N o- vember 2001 - 3 StR 378/01 ). Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Bemessung sämtlicher Ei n- zelstrafen auf diesem Rechtsfehler beruht ; die Einz elstrafen und die Gesam t- strafe können deshalb nicht bestehen bleiben. Da lediglich ein Wertungsfehler vorliegt, können die Feststellungen b e- stehen bleiben; sie dürfen um ihnen nicht widersprechende ergänzt werden. Frau Richterin am BGH Dr. Ott ist an der Unter - schriftsleistung gehindert. Krehl Eschelbach Krehl Zeng Bartel 3 4 5
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