BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 54/03 vom26. März 2003in der StrafsachegegenwegenBeihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 26. März 2003 gemäß § 349 Abs. 2und 4 StPO beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Koblenz vom 24. Oktober 2002 im Rechtsfolgenaus-spruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-wiesen.3. Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreibenmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen unter Einbezie-hung der Freiheitsstrafe von sieben Monaten aus dem Urteil des AmtsgerichtsAachen vom 15. Juni 2001 zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren ver-urteilt und wegen- Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge(Fall 6) - 3 -- Einfuhr in Tateinheit mit Handeltreiben und Erwerb von Betäubungsmittelnin 23 Fällen (Fälle 7 bis 29)- Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall 30)- Handeltreibens in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln jeweils innicht geringer Menge (Fall 31)zu der weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten.Zudem wurde die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstaltangeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellenund materiellen Rechts. Sein Rechtsmittel führt auf die Sachrüge zur Aufhe-bung des Rechtsfolgenausspruchs; im übrigen ist die Revision unbegründet imSinne von § 349 Abs. 2 StPO.I. Der Strafausspruch hat keinen Bestand, weil die Einzelfreiheitsstrafenund das sich aus den beiden Gesamtfreiheitsstrafen ergebende Gesamtstraf-übel den Unrechts- und Schuldgehalt der festgestellten Taten überschreiten.Sie sind unvertretbar hoch und lösen sich nach oben von ihrer Bestimmungeines gerechten Schuldausgleichs.1. a) In den sechs Fällen der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge bezog sich die Unterstützungshandlungdes Angeklagten jeweils auf 4,032 g Heroinhydrochlorid (20 g Heroingemisch).Der Angeklagte fuhr die Haupttäter mit seinem Pkw zur Drogenbeschaffungvon Koblenz nach Aachen und zurück. In den Fällen 7 bis 29 hat der Ange-klagte in den Niederlanden jeweils 1,134 g Kokainhydrochlorid (3 g Kokainge-misch) zum Eigenverbrauch und 0,6048 g Heroinhydrochlorid (3 g Heroinge-misch) zum Weiterverkauf erworben und nach Koblenz gebracht. Im Fall 30besaß der Angeklagte 3,024 g Heroinhydrochlorid (15 g Heroingemisch) zum - 4 -Weiterverkauf, im Fall 31 1,98 g Heroinhydrochlorid (8,86 g Heroingemisch),die er zum Weiterverkauf aus den Niederlanden nach Koblenz gebracht hatte.b) Bei der Bemessung der Einzelstrafen hat das Landgericht bei denTaten 1 bis 6 sowie 30 und 31 minder schwere Fälle verneint und in den Fällen7 bis 29 gewerbsmäßiges Handeln (§ 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG) angenommen. Inden Fällen der Beihilfe wurde der Strafrahmen jedoch nach §§ 27, 49 Abs. 1StGB gemildert. Zudem wurden die Mindeststrafen in allen Fällen auf einenMonat Freiheitsstrafe herabgesetzt (§§ 31 BtMG, 49 Abs. 2 StGB). Damit erga-ben sich Strafrahmen von einem Monat bis zu elf Jahren und drei Monaten inden Fällen 1 bis 6 und von einem Monat bis zu fünfzehn Jahren bei den übri-gen Taten.c) Für die Taten 1 bis 6 hat das Landgericht jeweils Einzelfreiheitsstra-fen von zwei Jahren festgesetzt. Für eine ähnliche Tat hat das Amtsgericht Aa-chen die einbezogene Freiheitsstrafe von sieben Monaten mit Bewährung ver-hängt. In den Fällen 7 bis 29 verhängte das Landgericht Einzelfreiheitsstrafenvon einem Jahr und drei Monaten, im Fall 30 ein Jahr und neun Monate sowieim Fall 31 zwei Jahre und drei Monate.2. Die Höhe dieser Einzelfreiheitsstrafen entspricht durchweg nicht mehrdem Unrechts- und Schuldgehalt der Taten. Das Landgericht hat zahlreicheStrafmilderungsgründe von Gewicht festgestellt. Hierzu gehören insbesonderedie Besonderheiten in der Person des Angeklagten, der maßgeblich zurSchmerztherapie wegen einer zunächst nicht erkannten Magenkrebserkran-kung zu Drogen griff und durch die Taten seinen Eigenbedarf decken wollte.Die vom Landgericht als straferschwerend gewerteten Umstände (erheblicheVorstrafen überwiegend wegen Diebstählen, Bewährungsbruch, Art der Drogenund deren Menge) können demgegenüber die Höhe der festgesetzten Einzel- - 5 -freiheitsstrafen nicht rechtfertigen. Dabei ist auch von Bedeutung, daß dasLandgericht die Mindeststrafen in allen Fällen auf einen Monat herabgesetzthat. Die verhängten Strafen liegen jedoch durchweg deutlich über den Min-deststrafen der ungemilderten Strafrahmen, ohne daß das Landgericht diesnachvollziehbar begründet.3. Die Gesamtfreiheitsstrafen haben schon wegen der Aufhebung derEinzelfreiheitsstrafen keinen Bestand. Darüberhinaus entspricht das Gesamt-strafübel, das sich aus der Summe der beiden - zudem fehlerhaft gebildeten(vgl. hierzu unten 4.) - Gesamtfreiheitsstrafen von insgesamt fünf Jahren sechsMonaten ergibt, nicht mehr dem Gesamtgewicht der festgestellten Taten. Siebetreffen Wirkstoffmengen von insgesamt 42,8 g Heroinhydrochlorid und 26 gKokainhydrochlorid. Hierzu kommen geringe Mengen, für deren Erwerb undEinfuhr der Angeklagte Beihilfe geleistet und deshalb vom Amtsgericht Aachenzu der einbezogenen Freiheitsstrafe von sieben Monaten mit Bewährung ver-urteilt wurde. Der sich aus diesen Taten ergebende Unrechts- und Schuldge-halt rechtfertigt auch unter Berücksichtigung der vom Landgericht aufgeführtenstraferschwerenden Umstände die Gesamtdauer der verhängten beiden Ge-samtfreiheitsstrafen nicht, zumal der Angeklagte zusätzlich mit dem Widerrufder zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr undfünf Monaten aus dem Beschluß des Amtsgerichts Koblenz vom 8. Februar2000 rechnen muß (UA S. 23 Nr. 16).4. Im übrigen hat das Landgericht bei der Bildung der Gesamtstrafenverkannt, daß sich die Zäsurwirkung der Verurteilung des Amtsgerichts Aachennicht nach dem Datum der abgeurteilten Tat (29. Juni 2000) richtet, sondernnach dem Datum des Urteils vom 15. Juni 2001. In die erste Gesamtfreiheits-strafe hätten daher alle Strafen für Taten einbezogen werden müssen, die der - 6 -Angeklagte bis zum 15. Juni 2001 begangen hat. Das sind hier die Fälle 1 bis 6(nicht nur 1 bis 5) und der bisher nicht abgegrenzte Teil der Taten 7 bis 29, diebis zum 15. Juni 2001 begangen wurden. Wieviele dies sind, wird der neueTatrichter festzustellen haben. Eine zweite Gesamtfreiheitsstrafe hätte aus denStrafen gebildet werden müssen, die für die nach dem 15. Juni 2001 begange-nen Taten verhängt wurden.II. Der Maßregelausspruch hat ebenfalls keinen Bestand. Das Landge-richt hat die die Maßregelanordnung ausschließende Voraussetzung des § 64Abs. 2 StGB mit der rechtsfehlerhaften Begründung verneint, eine Entzie-hungskur erscheine nicht von vornherein aussichtslos. Damit hat sie einen un-zutreffenden Maßstab zugrundegelegt, denn nach der Rechtsprechung desBundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 91, 1 ff.) darf die Unterbringung ineiner Entziehungsanstalt nur dann angeordnet werden, wenn die hinreichendkonkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg besteht. Hierfür könnte - wor-auf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist - zwar die vom Angeklagtenerklärte Therapiebereitschaft sprechen. Dies wird jedoch der neue Tatrichter zubeurteilen haben.Rissing-van Saan Detter Bode Otten Fischer
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