BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 54/07 vom 14. M344rz 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und der Beschwerdef374hrer am 14. M344rz 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4, 247 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten R. gegen das Urteil des Land-gerichts Erfurt vom 6. November 2006 wird mit der Ma337gabe als unbegr374ndet verworfen, dass der Verfall von Wertersatz in H366he von 6.550 200 angeordnet wird. Au337erdem wird der Schuldspruch dahin berichtigt, dass nach Einfuhr von Bet344ubungsmitteln die Worte "in nicht geringer Menge" eingef374gt werden. 2. Auf die Revision des Angeklagten H. wird das genannte Ur-teil dahin ge344ndert, dass a) der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge jeweils in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei F344llen (F344lle II 11-13) sowie der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht ge-ringer Menge (Fall II 14) schuldig ist, b) die Einzelfreiheitsstrafe f374r die Tat II 14 auf acht Monate Freiheitsstrafe sowie c) die Gesamtfreiheitsstrafe auf drei Jahre und einen Monat herabgesetzt werden und d) die Anordnung des Verfalls von 3.000 200 entf344llt. - 3 - Die weitergehende Revision des Angeklagten H. wird als unbegr374ndet verworfen. 3. Die Beschwerdef374hrer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten R. unter Freispruch im 334brigen wegen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in f374nf F344llen, davon in drei F344llen in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Bet344u-bungsmitteln (in nicht geringer Menge) sowie wegen Handeltreibens mit Bet344u-bungsmitteln in neun F344llen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt und den Verfall von 6.800 200 angeordnet. Der Angeklag-te H. wurde wegen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier F344llen, davon in drei F344llen in Tateinheit mit Einfuhr von Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah-ren und drei Monaten verurteilt; zudem wurde der Verfall von 3.000 200 angeord-net. Mit ihren Revisionen r374gen die Angeklagten die Verletzung materiellen Rechts. Die Rechtsmittel haben in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im 334brigen sind sie offensichtlich unbegr374ndet (247 349 Abs. 2 StPO). 1 1. Die Verfallanordnung gegen den Angeklagten R. ist auf 6.550 200 Ver-fall von Wertersatz (247 73 a StGB) zu 344ndern. Bei der Berechnung des Verfallbe-trags hat das Landgericht 2.500 200 f374r den Fall II 9 angesetzt. Aus den Feststel-lungen (UA S. 6) ergibt sich aber, dass der Angeklagte insoweit lediglich 2.250 200 erlangt hat, so dass der vom Landgericht errechnete Gesamtbetrag um 2 - 4 - 250 200 zu erm344337igen ist. Au337erdem ist der Verfall als Verfall von Wertersatz an-zuordnen. Es ist nicht festgestellt, dass die Verkaufserl366se bei dem Angeklag-ten noch gesondert vorhanden sind. Im Hinblick auf den Zeitablauf zwischen Tatbegehung und Festnahme des Angeklagten ist hiervon auch nicht auszuge-hen. 2. Die Verurteilung des Angeklagten H. wegen t344terschaftlichen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge im Fall II 14 hat keinen Bestand. Der Senat folgt insoweit dem Antrag des Generalbundesan-walts, den Schuldspruch dahin zu 344ndern, dass der Angeklagte H. der Bei-hilfe zum Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. 3 Das Landgericht stellt zum Tathergang zun344chst fest, die Angeklagten R. und H. h344tten auf einem Kaufhausparkplatz 492 g Marihuana an einen verdeckten Ermittler verkauft. Hierf374r und als Anzahlung f374r ein Anschlussge-sch344ft habe R. 3.000 200 erhalten (UA S. 8). Diese Feststellungen werden bei der Darstellung der Einlassungen der Angeklagten dahin erg344nzt, dass das Landgericht der Einlassung des Angeklagten R. folgt, er habe H. erst auf der Fahrt zur 334bergabe des Rauschgifts erz344hlt, dass er ein Treffen mit einem Drogenk344ufer verabredet habe. Nach einem gemeinsamen Kaffee mit dem Ab-nehmer, der sich sp344ter als verdeckter Ermittler herausgestellt habe, sei man wieder zum Fahrzeug gegangen. Aus diesem habe R. dem verdeckten Ermitt-ler das Marihuana 374bergeben. Der Angeklagte H. habe die 334bergabe gesi-chert. Auch die Observationsfotos belegen nach Ansicht des Landgerichts, dass der Angeklagte H. bei der Drogen374bergabe wusste, worum es ging und "die Tat durch seine Teilnahme am Verkaufsgespr344ch sowie die Absicherung der 334bergabe sowohl f366rderte als auch wollte" (UA S. 13/14). Im Rahmen der recht-lichen W374rdigung f374hrt das Landgericht aus, der Angeklagte H. habe sich 4 - 5 - an der Tat beteiligt, indem er den Mitangeklagten R. zum 334bergabeort gefah-ren, sich an den Verkaufsgespr344chen beteiligt und die 334bergabe abgesichert habe (UA S. 17). Ob der Gesamtzusammenhang dieser Erw344gungen eine t344terschaftliche Mitwirkung des Angeklagten H. an dem Drogengesch344ft hinreichend be-gr374nden kann, bedarf keiner abschlie337enden Pr374fung und Entscheidung. Denn jedenfalls hat das Landgericht ein eigenes wirtschaftliches Interesse des Ange-klagten und damit das f374r t344terschaftliches Handeltreiben erforderliche eigen-n374tzige Handeln des Angeklagten nicht hinreichend festgestellt. Da weiterge-hende Feststellungen auch in einer neuen Hauptverhandlung nicht zu erwarten sind, hat der Senat den Schuldspruch in Beihilfe ge344ndert. 247 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte H. auch gegen den ge344nder-ten Schuldspruch nicht erfolgreicher h344tte verteidigen k366nnen. 5 Die f374r die Tat II 14 erkannte Einzelfreiheitsstrafe ist unter den Umst344n-den des vorliegenden Falles wegen des nach 247 27 Abs. 2 Satz 2, 247 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens f374r Beihilfe zu reduzieren. Die vom General-bundesanwalt beantragte Herabsetzung der Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten auf acht Monate ist angemessen. Die 304nderung der Ein-zelfreiheitsstrafe hat hier auch die vom Generalbundesanwalt beantragte Her-absetzung der Gesamtfreiheitsstrafe um zwei Monate auf drei Jahre und einen Monat zur Folge. Diese Gesamtstrafe ist unter Ber374cksichtigung der 374brigen Einzelfreiheitsstrafen von jeweils zwei Jahren und sechs Monaten angemessen. 6 Die Anordnung des Verfalls von 3.000 200 kann keinen Bestand haben. Der Vorteil des Angeklagten bestand darin, dass ihm von seinen Schulden bei dem Mitangeklagten R. f374r jede Einkaufsfahrt in die Niederlande 1.000 200 er-lassen werden sollten. Ein derartiger Schuldenerlass f374r eine Beteiligung an 7 - 6 - einem verbotenen Bet344ubungsmittelgesch344ft ist jedoch nichtig (247 134 BGB), so dass der Angeklagte tats344chlich keinen Vorteil erlangt hat (vgl. BGH, Beschl. vom 24. Januar 1986 - 2 StR 739/85). 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus 247 473 Abs. 1 StPO. Die gerin-gen 304nderungen des angefochtenen Urteils sind kein Teilerfolg der beiden Rechtsmittel im Sinne von 247 473 Abs. 4 StPO. 8 Rissing-van Saan Bode Otten Fischer Roggenbuck
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