BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 54/08 vom 5. M344rz 2008 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur schweren r344uberischen Erpressung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 5. M344rz 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 8. November 2007 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Das Landgericht hat die f374r tat- und schuldangemessen erachtete Frei-heitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten wegen einer von dem Angeklag-ten nicht zu vertretenden Verfahrensverz366gerung auf neun Monate reduziert und deren Vollstreckung gem344337 247 56 Abs. 1 StGB zur Bew344hrung ausgesetzt. Dies entspricht zwar nicht dem Verfahren, in dem nach ge344nderter Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs der Versto337 gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK zu kompensieren ist (vgl. BGH, Gro337er Senat, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07). Die Auffassung des 3. Strafsenats (Beschluss vom 18. Januar 2008 - 3 StR 388/07), dass bei einer darauf gest374tzten Aufhebung im Strafaus-spruch der neue Tatrichter durch das Verschlechterungsverbot (247 358 Abs. 2 StPO) nicht gehindert sei, h366here Strafen als die bisher erkannten zu verh344n-gen, ist jedoch nach Ansicht des Senats nicht bedenkenfrei. Letztlich kann dies hier aber dahin stehen. Der Senat kann nach den Umst344nden des vorliegenden Falles ausschlie337en, dass der Angeklagte durch die vom Landgericht vorge- - 3 - nommene Kompensation der Verfahrensverz366gerung bei der Strafzumessung beschwert ist. Das Landgericht hat im Gegensatz zu dem vom 3. Strafsenat entschiedenen Fall keine sofort zu verb374337ende Strafe verh344ngt, bei der sich der Zeitpunkt, zu dem ein Strafrest zur Bew344hrung ausgesetzt werden kann, bei Anwendung des Vollstreckungsmodells vorverlagert. Au337erdem hat die Herab-setzung der an sich verwirkten Strafe von einem Jahr und zwei Monaten auf neun Monate dem Landgericht eine Bew344hrungsentscheidung nach 247 56 Abs. 1 StGB erm366glicht. Bei der Vollstreckungsl366sung nach ge344nderter Rechtspre-chung w344re dagegen insoweit eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten und damit f374r die Frage der Bew344hrung 247 56 Abs. 2 StGB ma337gebend gewesen. Es liegt nach den Feststellungen des Landgerichts fern, dass beson-dere Umst344nde im Sinne dieser Vorschrift gegeben sind, welche die Strafaus-setzung zur Bew344hrung rechtfertigen k366nnten. Dies gilt insbesondere im Hin-blick auf die zahlreichen Vorstrafen des Angeklagten und den Umstand, dass er die abgeurteilte Straftat unter laufender Bew344hrung begangen hat. Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Roggenbuck Schmitt
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