BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 54/09 vom 8. Juli 2009 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja zu 1. a), 1. b) und 2. Ver366ffentlichung: ja StPO 247 249 Abs. 2 DRiG 247 43 1. Eine Protokollberichtigung mit der Folge einer "R374geverk374mmerung" ist nicht m366glich, wenn in der Hauptverhandlung Feststellungen 374ber die Kenntnis-nahme vom Wortlaut der Urkunden im Selbstleseverfahren unterblieben sind. 2. Die Mitschriften, die ein nunmehr als Zeuge vernommener Richter in einer fr374heren Hauptverhandlung als erkennender Richter angefertigt hat, sind ei-ner Beweisaufnahme nicht zug344nglich. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2009 - 2 StR 54/09 - Landgericht K366ln in der Strafsache gegen wegen Bestechlichkeit - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 8. Juli 2009 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts K366ln vom 7. August 2008 wird als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang mit Urteil vom 13. Juni 2006 wegen Bestechlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von drei Jah-ren und sechs Monaten verurteilt. Dieses Urteil wurde auf die Revision des An-geklagten mit Urteil des Senats vom 27. April 2007 (2 StR 490/06 = BGHSt 51, 325) wegen eines durchgreifenden Verfahrensfehlers aufgehoben. Nach Zu-r374ckverweisung der Sache hat das Landgericht den Angeklagten mit dem ange-fochtenen Urteil nunmehr erneut wegen Bestechlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Be-w344hrung ausgesetzt hat. 1 Der auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gest374tzten Re-vision des Angeklagten bleibt der Erfolg versagt, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). 2 - 3 - Erg344nzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 24. April 2009 bemerkt der Senat: 3 1. a) Die dienstlichen 304u337erungen der Berufsrichter und Sch366ffen, vom Inhalt des Ordners 204Selbstleseverfahren223 (im Urteil: 204Selbstleseverfahren I223) sehr wohl Kenntnis genommen zu haben, obwohl in das Hauptverhandlungs-protokoll keine dahin gehende Feststellung gem344337 247 249 Abs. 2 S. 3 StPO auf-genommen worden ist, sind f374r den Senat unbeachtlich. Eine Berichtigung des Protokolls mit der Folge der 204Verk374mmerung223 der vom Angeklagten erhobenen Verfahrensr374ge w344re nicht m366glich gewesen (vgl. zu deren grunds344tzlicher Zu-l344ssigkeit die Beschl374sse des Gro337en Senats f374r Strafsachen vom 23. April 2007, GSSt 1/06 = BGHSt 51, 298, 308 ff. und des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 2009, 2 BvR 2044/07 = NJW 2009, 1469). Das Protokoll ist in-haltlich richtig, weil der zu protokollierende Verfahrensvorgang der Feststellung 374ber die Kenntnisnahme in der Hauptverhandlung tats344chlich nicht stattgefun-den hat. Auf Grund seiner negativen Beweiskraft hat der Senat damit auch da-von auszugehen, dass der Inhalt der Urkunden nicht zur Kenntnis gelangt war (BGH NStZ 2000, 47; 2005, 160), soweit das Landgericht ihn nicht durch Verle-sung einzelner Bestandteile des betroffenen Selbstleseordners in die Hauptver-handlung eingef374hrt hat. 4 b) Das Urteil beruht jedoch nicht auf dem Verfahrensfehler, da der Senat angesichts der ansonsten sehr sorgf344ltigen Beweisw374rdigung ausschlie337en kann, dass die Strafkammer ohne die Verwertung des Urkundeninhalts zu an-deren Feststellungen gelangt w344re. 5 Die Feststellungen zum Inhalt der Beratungen und Entscheidungen des Stadtrates vom 13. M344rz und 26. Juni 1997 st374tzt das Landgericht auf die Zeu-genaussagen des damaligen Oberstadtdirektors Dr. R. sowie vier wei- 6 - 4 - terer Teilnehmer der beiden Ratssitzungen. Auch angesichts der eingehenden Beweisw374rdigung zum weiteren Verlauf der kommunalpolitischen Diskussion bis in das Jahr 1999 hat die Verwertung der beiden Sitzungsprotokolle lediglich erg344nzenden Charakter. Die Feststellungen zum Verhalten des selbst nicht revidierenden Mitan-geklagten R374. im Zuge der Beratungen und Entscheidungen 374ber die Teil-privatisierung der Abfallwirtschaftsbetriebe in der Folge des Ratsbeschlusses vom 16. Dezember 1999 lassen schon wegen des zur Tatzeit in der ersten Jah-resh344lfte noch ganz unerwarteten Ausgangs der Kommunalwahl im September 1999 allenfalls in sehr begrenztem Umfang R374ckschl374sse auf das Zustande-kommen der Unrechtsvereinbarung zu, die der Zahlung der Wahlkampfspende durch den Abfallunternehmer T. zu Grunde lag. Schon vor diesem Hintergrund hat die Verwertung der Urkunden betreffend die Zahlungen, die T. in den Jahren 2000/2001 an den ehemaligen K366lner 326TV-Vorsitzenden S. und an den CDU-Ratsfraktionsvorsitzenden Prof. Dr. B. geleistet hatte, ebenfalls nur erg344nzenden Charakter. Dies gilt um so mehr angesichts der Einbettung in den Gesamtzusammenhang der W374rdi-gung der Aussagen der Zeugen Dr. A. , Prof. Dr. B. , Dr. R. und B374. sowie der durch zeugenschaftliche Vernehmung des Oberstaatsanwalts Bu. eingef374hrten Verteidigererkl344rung vom 7. Sep-tember 2004, die der Zeuge T. sich ausdr374cklich zu eigen gemacht hatte. 7 Aus demselben Grund hat auch die Verwertung des Antrags der CDU- und FDP-Ratsfraktionen vom 29. November 1999 sowie der Tischvorlage f374r die Ratssitzung vom 16. Dezember 1999 keine selbst344ndige Beweisbedeutung. Ohnehin kam es f374r die Feststellungen zum Agieren des Mitangeklagten R374. 8 - 5 - nach der von seiner Partei verlorenen Wahl auf die inhaltlichen Details des letztlich erfolgreichen Privatisierungsantrages nicht an. 2. Die R374ge, die Aufkl344rungspflicht (247 249 Abs. 2 StPO) habe die Be-schlagnahme der Mitschriften der Zeugen VRLG Ba. und RLG W. gebo-ten, ist bereits unzul344ssig (247 344 Abs. 2 S. 2 StPO). Zudem hat das Landgericht die Beschlagnahme zu Recht abgelehnt, da ihr ein Beweiserhebungsverbot entgegengestanden h344tte. Die richterlichen Aufzeichnungen aus der Hauptver-handlung in Strafsachen erlangen in ihrem fortschreitenden Entstehen den Schutz durch das Beratungsgeheimnis. Sie sind einer Beweisaufnahme nicht zug344nglich (Schmidt-R344ntsch DRiG 6. Aufl. 247 43 Rn. 5; vgl. auch Fischer StraFo 2004, 420, 421 f.). 9 3. Die Grunds344tze, welche der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in den Urteilen vom 28. Oktober 2004 (3 StR 301/03 = BGHSt 49, 275) und vom 28. August 2007 (3 StR 212/07 = NJW 2007, 3446) f374r eine einschr344nkende Auslegung der 247247 331, 333 StGB bei Einwerbung von Wahlkampfspenden f374r einen Amtstr344ger aufgestellt hat, sind hier schon deshalb nicht anwendbar, weil es sich vorliegend nicht um eine grunds344tzlich zul344ssige Spende mit dem Ziel allgemeiner politischer 204Klimapflege223 handelte, sondern um eine unzul344ssige Einflussspende mit dem Ziel, ein bestimmtes, dem Spender wirtschaftlich vortei-liges dienstliches Verhalten des Amtstr344gers als Gegenleistung zu erlangen 10 - 6 - (247 332 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 2 StGB; vgl. BGHSt 49, 275, 286 f.). Von dieser Bewertung abzugehen, zu der der Senat obiter dictu bereits in dem den Mitan-geklagten R374. betreffenden Urteil vom 12. Juli 2006 (2 StR 557/05 = NStZ 2007, 36, 37) gelangt war, geben die Feststellungen des angefochtenen Urteils keinen Anlass. Rissing-van Saan Ri'inBGH Roggenbuck Appl ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan Cierniak Schmitt
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