BUNDESGERICHTSHOF Beschluss 2 StR 541/06 vom 18. April 2007 in der Strafsache gegen wegen Untreue u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 18. April 2007 gem344337 247 154 a Abs. 2, 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Der Vorwurf der Beihilfe zum Betrug zum Nachteil der Kreissparkasse A. wird mit Zustimmung des General-bundesanwalts gem344337 247 154 a Abs. 2 StPO von der Verfol-gung ausgenommen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Limburg vom 5. Mai 2006 wird als unbegr374ndet verwor-fen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-ten ergeben hat. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Der Senat hat den Vorwurf der Beihilfe zum Betrug zum Nachteil der Kreissparkasse A. , der Gl344ubigerbank des Zeugen M. , mit Zustim-mung des Generalbundesanwalts gem344337 247 154 a Abs. 2 StPO von der Verfol-gung ausgenommen. Der Strafausspruch wird hiervon nicht ber374hrt und kann bestehen bleiben. Wie die in dem Urteil angef374hrten Strafzumessungserw344gun-gen belegen, hat das Landgericht die nunmehr ausgeschiedenen Tatteile bei 1 - 3 - der Bemessung der Einzelstrafen nicht ber374cksichtigt, sondern allein auf die durch die Handlungen zum Nachteil der N. Sparkasse verursachten Sch344den abgestellt. Rissing-van Saan Bode Rothfu337 Roggenbuck Appl
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