BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 541/08 vom 9. Januar 2009 in der Strafsache gegen wegen Vort344uschens einer Straftat - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2009 gem344337 247247 346 Abs. 2, 349 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Der Beschluss des Landgerichts Gera vom 30. September 2008, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 30. Juni 2008 als unzul344ssig ver-worfen worden ist, wird aufgehoben. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzul344ssig verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten am 30. Juni 2008 wegen Vort344u-schens einer Straftat zu einer Geldstrafe von 100 Tagess344tzen zu je 25 Euro verurteilt. Nach Urteilsverk374ndung und Erteilung der Rechtsmittelbelehrung ha-ben der Angeklagte und seine Verteidigerin auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet. 1 Trotz des Rechtsmittelverzichts hat der Angeklagte mit noch am gleichen Tag beim Landgericht eingegangenem Schreiben Revision gegen das Urteil eingelegt, seine "Zustimmung" widerrufen und schlie337lich seine Revision mit Schreiben vom 5. September 2008 begr374ndet. Mit Beschluss vom 30. Septem-ber 2008, dem Angeklagten zugestellt am 8. Oktober 2008, hat das Landgericht 2 - 3 - die Revision als unzul344ssig verworfen, weil der Angeklagte - unabh344ngig von dem erkl344rten Rechtsmittelverzicht - die Form des 247 345 Abs. 2 StPO nicht be-achtet habe. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Angeklagte mit seiner am 14. Oktober 2008 beim Landgericht eingegangenen "sofortigen Beschwer-de", die als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts (247 346 Abs. 2 StPO) auszulegen ist. Der Antrag des Angeklagten ist statthaft und fristgerecht gestellt, hat aber im Ergebnis keinen Erfolg. Allerdings f374hrt er zur Aufhebung des Be-schlusses, mit dem das Landgericht die Revision als unzul344ssig verworfen hat. Zu dieser Entscheidung war das Landgericht nicht befugt. Seine Befugnis zur Verwerfung der Revision ist auf diejenigen F344lle beschr344nkt, in denen der Be-schwerdef374hrer die f374r die Einlegung und Begr374ndung des Rechtsmittels vorge-schriebenen Formen und Fristen nicht gewahrt hat (247 346 Abs. 1 StPO). Soweit die Revision dagegen aus einem anderen Grund als unzul344ssig zu verwerfen ist, steht die Befugnis hierzu allein dem Revisionsgericht zu. Dies gilt auch dann, wenn ein solcher Grund mit M344ngeln der Form- und Fristeinhaltung zu-sammentrifft, also etwa - wie hier - die Revision nach wirksamem Rechtsmittel-verzicht zwar fristgerecht eingelegt worden ist, aber nicht formgerecht begr374n-det wurde (vgl. BGH NJW 2007, 165). 3 Demgem344337 obliegt es hier dem Revisionsgericht, die Revision zu ver-werfen (247 349 Abs. 1 StPO). Sie ist unzul344ssig, weil der Angeklagte wirksam auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet hat (247 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). An die Verzichtserkl344rung ist der Angeklagte gebunden; sie kann grunds344tzlich weder angefochten noch zur374ckgenommen oder widerrufen werden. Gr374nde, die aus-nahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts h344tten f374hren k366nnen (BVerfG NStZ-RR 2008, 209), sind nicht ersichtlich. Die Behauptung des Ange-klagten, sich 374ber den Inhalt seiner Erkl344rung geirrt zu haben, begr374ndet keinen 4 - 4 - Zweifel an der Wirksamkeit des Verzichts. Dem Angeklagten war eine Rechts-mittelbelehrung erteilt worden. Hinzu kommt, dass er anwaltlich vertreten war und soweit er und seine Verteidigerin auf die Einlegung von Rechtsmitteln ver-zichtet haben, liegt es auf der Hand, dass er vor Abgabe der Verzichtserkl344rung auch Gelegenheit hatte, sich mit seiner Verteidigerin hier374ber zu beraten. Fischer Rothfu337 Roggenbuck Appl Schmitt
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