BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 541/08 vom 9. Januar 2009 in der Strafsache gegen wegen Unterschlagung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrerin am 9. Januar 2009 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Gera vom 30. Juni 2008, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere (allgemeine) Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Unterschlagung unter Einbe-ziehung von Einzelstrafen aus einem fr374heren Strafbefehl zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Angeklagte mit ihrer Revision, mit der sie die Verletzung formel-len und materiellen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachr374ge Erfolg. 1 I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts waren die 62-j344hrige, viel-fach vor allem wegen Betruges vorbestrafte Angeklagte und der Mitangeklagte S. , ein Reifenh344ndler, Gesellschafter einer Bautr344ger GmbH. Anfang August 2005 leaste die damalige Gesch344ftsf374hrerin der GmbH, die Zeugin R. , ei-nen Mercedes Benz im Wert von ca. 40.000 Euro, dessen Nutzung in Abspra- 2 - 3 - che mit dem Leasingunternehmen der auch als Halterin eingetragenen Ange-klagten zustand. Wegen nicht gezahlter Leasingraten k374ndigte das Leasingun-ternehmen den Vertrag gegen374ber der Zeugin R. unter dem 16. Januar 2006 und setzte eine Frist zur R374cklieferung des Fahrzeugs bis zum 26. Januar 2006. Mit Schreiben vom 30. Januar 2006 wurde auch die Angeklagte, die be-reits anderweitig am 20. Januar 2006 von der K374ndigung erfahren hatte, aufge-fordert, das Fahrzeug zur Abholung bereitzustellen. Diese hatte jedoch schon Anfang Januar 2006 den Entschluss gefasst, das Leasingfahrzeug "verschwin-den" zu lassen. In Ausf374hrung dieses Entschlusses gab sie dem Mitangeklagten S. - ohne ihm Einzelheiten mitzuteilen - zu verstehen, das Leasingfahrzeug werde verlustig gehen und er solle den PKW dann als gestohlen melden. Die n344heren Umst344nde des anschlie337enden Verschwindens des Mercedes Benz konnten nicht aufgekl344rt werden. So befand sich das Fahrzeug am 20. Januar 2006 noch im Besitz der Angeklagten. Am 25. Januar 2006 374berfuhr der polni-sche Staatsangeh366rige W. mit dem PKW die Grenze von Polen nach Litauen und zur374ck. Zuletzt tauchte das Leasingfahrzeug am 4. Februar 2006 am Grenz374bergang Polen/Ukraine auf, als es von einem anderen polnischen Staatsb374rger in die Ukraine verbracht wurde; anschlie337end passierte der Fahrer zu Fu337 die Grenze zur374ck nach Polen. Am 6. Februar 2006 erstattete der Mit-angeklagte S. Anzeige mit der wahrheitswidrigen Behauptung, der ihm am 29. Januar 2006 von der Angeklagten zwecks Reifenwechsels 374bergebene Mercedes sei am 6. Februar zwischen 18.30 und 18.45 Uhr von zwei Ausl344n-dern von seinem Werkstattgel344nde gestohlen worden. 2. Ihre 334berzeugung von der T344terschaft der die Tat bestreitenden An-geklagten st374tzt die Strafkammer ma337geblich auf die entsprechende Einlassung des Mitangeklagten S. , der wegen der von ihm erstatteten falschen Dieb-stahlsanzeige wegen Vort344uschens einer Straftat zu einer Geldstrafe von 100 3 - 4 - Tagess344tzen zu je 25 Euro verurteilt worden ist, sowie u. a. auf die Aussage des Zeugen W. (UA S. 8). II. Das Urteil hat keinen Bestand, weil die Beweisw374rdigung l374ckenhaft ist. 4 In seiner Antragsschrift vom 25. November 2008 hat der Generalbun-desanwalt u. a. ausgef374hrt: 5 "Die Beweisw374rdigung der Strafkammer h344lt revisionsrechtlicher Nach-pr374fung nicht stand. Das Landgericht hat seine 334berzeugung von der T344ter-schaft der Angeklagten - Unterschlagung eines Leasingfahrzeuges zum Nach-teil der V. AG - auf die Angaben des Mitangeklagten S. gest374tzt. Die Aussage des Zeugen H374. , die nach Auffassung der Strafkammer die T344-terschaft der Angeklagten H. 'noch erh344rtet' (UA S. 11), ist allenfalls ein In-diz f374r das pflichtwidrige Unterlassen der R374ckgabe des Leasingfahrzeuges trotz bekannter K374ndigung des Leasingvertrages; diese Zeugenaussage best344-tigt aber nicht die belastenden Angaben des Mitangeklagten S. in Bezug auf ein Verschwindenlassen und damit Zueignung des Fahrzeuges durch die Angeklagte. In einem solchen Fall, in dem Aussage gegen Aussage steht und die Entscheidung alleine davon abh344ngt, welchen Angaben das Gericht folgt, m374ssen die Urteilsgr374nde erkennen lassen, dass der Tatrichter alle Umst344nde, welche die Entscheidung beeinflussen k366nnen, erkannt und in seine 334berle-gungen einbezogen hat (BGHR StPO 247 261 Beweisw374rdigung 1 und 14). Den an diese Beweiskonstellation - Aussage gegen Aussage - zu stellenden Anfor-derungen (vgl. BGH Beschluss vom 14. Oktober 2008 - 4 StR 384/08 -; BGHR StPO 247 261 Beweisw374rdigung 1, 14); Meyer-Go337ner StPO 51. Auflage 247 261 Rdn. 11a) werden die Urteilsgr374nde nicht gerecht. 6 - 5 - Rechtlich zu beanstanden ist bereits, dass die Strafkammer sich aus-schlie337lich mit der 'Richtigkeit des Gest344ndnisses' oder dem 'glaubhaften Ges-t344ndnis des Mitangeklagten' S. (UA S. 9/11) auseinandersetzt, dabei aber of-fensichtlich in erster Linie das Einr344umen der eigenen T344terschaft des Mitange-klagten S. in Bezug auf den Anklagevorwurf 'Vort344uschen einer Straftat' in den Blick nimmt. Dies folgt aus der Erw344gung der Strafkammer, der Angeklagte habe w344hrend des gesamten Hauptverfahrens deutlich gemacht, dass er seine Rechte sehr gut kenne und sich entsprechend verhalte (UA S. 9). Das Landge-richt l344sst v366llig unbeachtet, dass diese 'gest344ndige Einlassung im Sinne des Anklagevorwurfs zum Einen die Angeklagte H. entscheidend im Sinne der Anklage belastet, zum Anderen aber auch den Mitangeklagten S. selbst ent-lastet, an der Unterschlagung des Leasingfahrzeuges als T344ter oder Mitt344ter beteiligt gewesen zu sein. Dieses naheliegende Motiv f374r eine m366gliche Falsch-belastung der Angeklagten H. h344tte die Strafkammer bei der Bewertung der Angaben des Mitangeklagten S. in ihre Erw344gungen mit einbeziehen und er366rtern m374ssen, ob sich der Mitangeklagte von einer Falschaussage eine g374nstigere Beurteilung seiner eigenen strafrechtlichen Verstrickung verspro-chen hat oder ob es ihm m366glicherweise auch darum gegangen sein k366nnte, andere Hinterm344nner der Tat zu decken (BGHR StPO 247 261 Mitangeklagte 3). 7 Es begegnet zudem durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass die Ur-teilsgr374nde keine geschlossene Darstellung der Angaben des Mitangeklagten S. enthalten, die nach Auffassung der Strafkammer die Angeklagte H. '374berf374hrt' haben (UA S. 10/11). Der Hinweis der Strafkammer auf die gegen Ende des Verfahrens erfolgten gest344ndigen Einlassungen des Mitangeklagten S. und dessen gest344ndige Angaben im Ursprungsverfahren 801 Js 21366/06 - 2 Kls jug. gen374gt nicht. Dies l344sst besorgen, dass die Strafkammer weder die 'den gest344ndigen Einlassungen' (UA S. 9) widersprechenden Aussa-gen des Mitangeklagten zu Beginn der Hauptverhandlung (UA S. 9) noch den 8 - 6 - Aussageverlauf und die Aussagekonstanz ausreichend in ihre W374rdigung mit einbezogen hat. Die gest344ndige Einlassung des Mitangeklagten S. in dem genannten Ursprungsverfahren, das schlie337lich zur Abtrennung des Verfahrens gegen die Angeklagten S. und H. gef374hrt hat (UA S. 10), wird 344u337erst knapp wiedergegeben. Offen bleibt, ob der Mitangeklagte auch im Ursprungs-verfahren zun344chst den Anklagevorwurf 'Vort344uschen einer Straftat' bestritten und erst im Verlauf der Vernehmung einger344umt hat. Der Tatrichter w344re bei dieser Sach- und Beweislage - insbesondere unter Ber374cksichtigung einer ei-genen Tatbeteiligung des Mitangeklagten - gehalten gewesen, den Verlauf des Aussageverhaltens des Mitangeklagten bei Beschuldigtenvernehmungen im Ermittlungsverfahren und bei richterlichen Vernehmungen im Ursprungsverfah-ren und in der Hauptverhandlung in dieser Sache f374r das Revisionsgericht nachvollziehbar und nachpr374fbar darzulegen. Dar374ber hinaus h344tte er die das Kerngeschehen ber374hrenden 304nderungen der Aussagen des Mitangeklagten S. in einer Gesamtschau daraufhin w374rdigen m374ssen, ob sie zu durchgrei-fenden Zweifeln an der Richtigkeit des Tatvorwurfs zu Lasten der Angeklagten H. Anlass geben konnten. Das Einr344umen der T344terschaft im Ursprungsver-fahren und das Aussageverhalten in der Hauptverhandlung in dieser Sache w344-ren mit Blick auf die Beurteilung der Aussagekonstanz des Mitangeklagten be-sonders zu beachten gewesen. Rechtlich zu beanstanden sind schlie337lich die (knappen) 334berlegungen der Strafkammer zur inhaltlichen Richtigkeit der gest344ndigen Angaben des Mit-angeklagten. Aus welchen Gr374nden die Kammer schon deshalb keinen Anlass sieht, an der Richtigkeit des Gest344ndnisses zu zweifeln, als der Mitangeklagte w344hrend des gesamten Hauptverfahrens sehr deutlich gemacht habe, 'dass er seine Rechte sehr gut kenne und sich entsprechend verhalte' (UA S. 9), ist nicht nachvollziehbar und wird in den Urteilsgr374nden auch nicht weiter ausgef374hrt. Die Strafkammer h344tte zudem bereits die 'gest344ndigen Angaben' des Mitange- 9 - 7 - klagten im Ursprungsverfahren einer ausdr374cklichen Pr374fung und Richtigkeits-kontrolle unterziehen m374ssen. Der Hinweis auf die Zeugin H374h. - damals Sch366f-fin im Ursprungsverfahren -, die diese Angaben des Mitangeklagten glaubhaft best344tigt habe, vermag eine solche Pr374fung nicht zu ersetzen. Nicht nachvoll-ziehbar ist schlie337lich, aus welchen Gr374nden die Strafkammer aus der Tatsa-che, dass das Leasingfahrzeug am 4. Februar 2006 in die Ukraine 374berf374hrt wurde und seither von dem Fahrzeug jede Spur fehlt (UA S. 10) die Einlassun-gen des Mitangeklagten als 'ohne weiteres plausibel' beurteilt (UA S. 10). Diese 334berlegung vermag die inhaltliche Richtigkeit der Angaben des Mitangeklagten in Bezug auf eine T344terschaft der Angeklagten H. jedenfalls nicht zu belegen. Dies l344sst besorgen, dass das Landgericht wesentliche Gesichtspunkte f374r die W374rdigung der Glaubhaftigkeit einer Aussage wie etwa deren Plausibilit344t, De-tailreichtum und Widerspruchsfreiheit nicht ausreichend bedacht hat." Dem schlie337t sich der Senat an und weist erg344nzend darauf hin, dass die Urteilsgr374nde auch keine geschlossene Darstellung der Angaben des Zeugen W. enth344lt. Insbesondere verh344lt sich das Urteil nicht dazu, wer dem Zeugen W. , der zwar die Angeklagte nicht, wohl aber den Mitangeklag-ten S. kennt (UA S. 12) am 25. Januar 2006 - nach K374ndigung des Leasing-vertrags - den Zugriff auf das Leasingfahrzeug erm366glicht hat, um damit nach Polen und nach Litauen zu fahren, bzw. an wen W. das Fahrzeug an-schlie337end zur374ckgegeben hat. 10 - 8 - Da sich das Verfahren nur noch gegen eine erwachsene Angeklagte rich-tet, verweist der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer des Landge-richts zur374ck. 11 Fischer Rothfu337 Roggenbuck Appl Schmitt
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