BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 541/12 vom 28. Februar 2013 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. zu 2.: unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in ni cht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General - bundesanwalts und der Beschwerdeführer innen am 28. Februar 2013 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1, 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Re vision der Angekl agten S . - T . gegen das Urteil des L andgerichts Frankfurt am Main vom 18. Mai 2012 wird a) in den Fällen II 24 - 34 der Urteilsgründe jeweils eine Ei n- zelstrafe von vier Monaten festgesetzt; b) das vorbezeichnete Urteil im Ausspruch über die Gesam t- strafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgl i- che gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist. 2. Auf die Revision der Angekl agten N . wird das vo r- bezeichnete Urteil im Ausspruc h über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtl i- che Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist. 3. Die weitergehenden Revision en der Angeklagten werden ve r- worfen. 4. Die Beschwerdeführer innen haben die Kosten ihrer Rechtsmi t- tel zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat die Angekl agte S . - T . wegen unerlaubten Ha n- de l trei bens mit Betäubungsmittel n in nicht geringer Menge in 12 Fällen und g e- werbsmäßigen uner laubten Handeltreibens mit Be täubungsmittel n in 60 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah ren und sechs Monaten verurteilt, in Höhe von 456.730,60 Euro den W ertersatzverfall angeordnet und einen Betrag in Höhe von 16.804 Euro für erweitert verfallen erklärt. Die Angeklagte N . hat es wegen unerlaubten Handeltrei bens mit Betäubungsmittel n in nicht geringer Menge in elf Fällen und wegen unerlaubter Einfuhr von B etä u- bungsmittel n in nicht geringer Menge in fünf Fällen tateinheitlich mit unerlau b- tem Handeltreiben m it Betäubungsmittel n in nicht geringer Menge zu einer G e- samtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt, in Höhe von 98.099,99 Euro den Wertersatzverfall angeord net und einen B etrag in Höhe von 180.900 Euro für erweitert verfallen erklärt. Die hiergegen eingelegten Revisi o- nen der Angeklagten haben den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Erfolg, im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Strafkammer hat es bei der Angeklagten S . - T . rechtsfehle r- haft versä umt, für die festgestellten Taten II 24 - 34 der Urteilsgründe Einzelstr a- fen festzusetzen. Sie hat jedoch für die hinsichtlich umgesetzter Rauschgif t- menge und erzieltem Erlös gleich gearteten Fälle 35 - 72 rechtsfehlerfrei Einze l- strafen von jeweils vier Monate n verhängt. Auf dieser Grundlage setzt der S e- nat auf Antrag des Generalbundesanwalts die fehlenden Einzelstra fen in en t- sprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO ebenfalls jeweils auf vier M o- nate fest. Das Verschlechterungsverbot steht der Nachholung der Einzelstra f- festsetzung nicht entgegen (BGH NStZ - RR 2010, 384). 1 2 - 4 - 2. Die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten für die Angeklagte S . - T . hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand (§ 54 Abs. 1 Satz 3 StGB). Dieser liegen Einzelstrafen für 72 Fälle zugrunde, die das L andgericht mit einer Einsatzstrafe von acht Monaten (Fall 23), im Übr i- gen mit Einzelstrafen von vier bzw. sechs Monaten bemessen hat. Die erhebl i- che Erhöhung der Einsatzstrafe von acht Monaten auf die Gesamtfr eiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten hätte eine eingehendere Begründung e r- fordert (vgl . Senat BGH NStZ 2007, 326). Dem werden die Urteilsausführungen zur Höhe der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe, die ausschließlich Erwägungen enthalten, die für eine straffe Zusammenziehung der Einzelstrafen sprechen (einheitliche Motivation, einheitliches Gepräge, enger zeitlicher Zusamme n- hang), nicht gerecht. Dies gilt gleichermaßen für die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten für die Angeklagte N . , der eine Ei n- satzstrafe von zehn Monaten (Fälle 12 - 16) sowie für die Fälle 1 - 10 Einzelstr a- fen von jeweils sechs Monaten und für Fall 11 von acht Monaten zugrunde li e- gen. Die Ausführungen der Strafkammer genügen auch i nsoweit nicht den in Fällen erheblicher Erhöhung der Einsatzstrafe zu beachtenden Begründungsa n- forderungen. Im Übrigen entnimmt der Senat dem Zusammenhang der Urteilsgründe, dass es sich bei der Formulierung " für die Taten in den Fällen 11 bis 16 eine F reiheitsstrafe von acht Monaten" (UA 34) um ein Schreibversehen handelt und offensichtlich nur Tat 11 gemeint ist. 3 . Der Senat hat von der Mögli chkeit Gebrauch gemacht, nach § 354 Abs. 1 b StPO den neuen Tatrichter auf eine Entscheidung im Beschlusswege gemäß §§ 460, 462 StPO zu verweisen. 3 4 5 6 - 5 - Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Die Ko s- tenentscheidung ist hier nicht dem Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO vorzubehalten, weil sicher abzusehen ist, dass die Rechtsmittel der Angekl a g- ten, die ihre Verurteilung insgesamt angegriffen haben, nur einen geringfügigen Teilerfolg haben können , so dass der Senat die Kostenentscheidung gem äß § 473 Abs. 1 und 4 StPO selbst treffen kann (vgl . Senat, Beschluss vom 24. Juni 2009 - 2 StR 51/09). Becker Fischer Appl Schmitt Krehl 7
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