ECLI:DE:BGH:2019:220119B2STR541.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 541/18 vom 22. Januar 201 9 in der Strafsache gegen alias: wegen falscher uneidlicher Aussage Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwe rdeführers am 22. Januar 201 9 gemäß §§ 346 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Auf den Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisions - gerichts wird der Beschluss des Landgerichts Gießen vom 20. September 2018 aufgehoben, weil die Revision rechtzei tig begründet w o rde n ist . Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 6. Juli 2018 in Verbindung mit dem Berichtigungsb e- schluss vom 30. August 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Franke Eschelbach Meyberg Grube Schmidt
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