BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 54/12 vom 15. Mai 2012 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführer s am 15. Ma i 20 12 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision de s Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Marburg (Lahn) vom 17. November 2011 wird als unbegründet ver - worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrech t- fertigung keinen Re chtsfehler zum Nachteil de s Angeklagten ergeben hat ; jedoch wird der Schuldspruch dahin klargestellt und neu gefasst, dass de r Angeklagte de r besonders schweren räuberischen Erpre s- sung schuldig ist (vgl. BGH NStZ 2010, 101). De r Beschwerdeführer hat die K osten seines Rechtsmittels zu tragen. Ernemann Fischer Berger Krehl Ott
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