BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 54/12 vom 15. Mai 2012 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführer s am 15. Ma i 2012 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Marburg (Lahn) vom 17. November 2011 wird als unbegründet ver - worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrech t- fertigung keinen Re chtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch dahin klargestellt und neu gefasst, dass der Angeklagte der Verabredung zu einem Verbrechen der schweren räuberischen Erpressung in Tatmehrheit mit Hehlerei schuldig ist. De r Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen . Ernemann Fischer Berger Krehl Ott
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