BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 54/12 vom 15. Mai 2012 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General - bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. M ai 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land - gerichts Marburg (Lahn) vom 17. November 2011 , soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Fest - stellungen aufgehoben. Im Um fang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts - mittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen ; jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte der besonders schweren räuberischen Erpressung schuldig ist . Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer E r- pressung zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren verurteilt. Seine Revision hat mit de r Sachrüge zum Strafausspruch Erfolg. Nach den Feststellungen überfielen der Angeklagte und zwei Mittäter e i- ne Spielhalle. Bewaffnet mit zwei geladenen Schreckschusspistolen und einem 1 2 - 3 - Messer bedrohten sie die Spielhallenaufsicht und zwei Gäste der Spielh alle. Sie erzwangen so die Herausgabe von Bargeld in Höhe von 830 sowie von einer Geldbörse und zwei Mobiltelefonen. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil d es Angeklagten ergeben ( § 349 Abs. 2 StPO). Der Schuldspruch ist allerdings dahingehend neu zu fa s- sen, dass der Ang eklagte wegen besonders schwerer rä ube ri s cher Erpressung verurteilt ist. Das Landgericht hat wegen de r Verwendung der beiden Schrec k- schusspis tolen und des Messers für die Drohungen zutref fend d e n Qualifikat i- onstatbe sta nd des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB i.V.m. §§ 253 Abs. 1, 255 StGB als verwirklicht angesehen. Diese Qualifikation mu ss in der nach § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO erforderlichen rechtlichen Bezeichnung der Straftat im Urteilstenor zum Ausdruck kommen (BGH NStZ 2010, 101). Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand. Das Landge richt hat auf den zur Tatzeit 20 Jahre und fünf Monate alten Angeklagten gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Jugendstraf recht angewendet und wegen s chädliche r Neigungen und Schwere der Schuld die Verhängung von Jugendstrafe für e r- forderlich gehalten. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden . Durchgreifende Bedenken bestehen jedoch gegen die Erwägungen, mit de nen d ie Jugendkammer die Höhe der verhängten Jugendstrafe begründet hat . Die Höhe der Jugendstrafe bemisst sich , a uch wenn sie wegen der Schw e- re der Schuld verhängt wird, gemäß § 18 Abs. 2 JGG vorrangig nach erzieher i- schen Gesichtspunkten. Die Urteilsgründe mü ssen deshalb erkennen lassen, dass dem Erziehungsgedanken die ihm zukommende Beachtung geschenkt und bei Bemessung der Jugendstrafe das Gewicht des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Heranwachsenden abgew o- 3 4 5 - 4 - gen worden ist (BGH, Be schluss vom 21. Juli 1995 - 2 StR 309/95 , BGHR JGG § 18 Ab s. 2 Erziehung 10 ; Eisen berg, JGG, 15. Aufl., § 18 Rn. 13, 20 ff. ). Di e- sen Anforderungen genügen die Strafzumessungserwägungen des angefoc h- tenen Urteils nicht. Die Urteilsgründe stellen i m Wesentlichen auf das in der Tat zum Au s- druck gekommene Unrecht ab und teilen Zumessungserwägungen mit, die auch im Erwachsenenstrafrecht maßgeblich sind. Sie erwähnen l ediglich am Ende der Strafzumessungserwägungen den Erziehungsgedanken eher forme l- haft. Den noch bestehenden Erziehungsbedarf des Angeklagten substantiier t die Jugendkammer unter Hinweis auf seine strafrechtlichen Vorbelastungen, ohne die Folgen der Verbüßung der verhängten Jugendstrafe für die weitere Entwicklung des Angeklagten näher abzuw ägen. Insbesondere stellt die J u- gendkammer nicht dar, warum trotz der festgestellten positiven Entwicklung s- ansätze (UA S. 7, 27) dem vorrangigen Erziehungsgedanken nur durch Verb ü- ßung einer derart langen Jugendstrafe Rechnung getragen werden kann. Die Sache bedarf daher zum Strafausspruch neuer Verhandlung und Entscheidung. Ernemann Fischer Berger Krehl Ott 6 7
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